Funtauna: fallrecht.ch

38 II 769

38 II 769

Rubrum

D. — Gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 19. Au= gust, der ihm am 20. oder 21. August zugestellt wurde, hat Zürcher am 31. August „gestüsst auf Art. 288 Abf. 2 ZGB und Art. 86 OG“ eine neue zivilrehtlihe Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt, mit dem Rechtsbegehren :

„Es sei in Aufhebung des Entscheides des Regierungsrates

Sachverhalt

D.

d. 49. August 1912 der Gemeinderat von Teufen anzuhalten, dem Rekurrenten feine in der Waisenanstalt untergebrachten fünf Kinder herauszugeben.“ Jn der Begründung der Beschwerde wird in längeren Ausführungen darzutun versucht, dass kein Grund mehr vorliege, die Kinder in der Waisenanstalt zurückzubehalten, und dass daher die Voraussetzungen der Art. 283 und 284 ZGB im vorliegenden Falle nicht gegeben seien. Ausserdem wird bemerkt: Selbst wenn \. Z. ein Grund zur Entziehung der elterlichen Gewalt vorgelegen hätte (was nicht zutreffe), so hätte sie nah dem Jukrafttreten des neuen Rechts gemäss Art. 287 ZGB in Verbindung mit Art. 12 SchlT ZGB wiederhergestellt werden sollen.

KL. — Der RNegierungsrat des Kantons Appenzell A.-Rh. hat auf Aóweisung der Beschwerde angetragen; —

Erwägungen

Nach Art. 86 Ziff. 2 OG isſt die zivilrehtlisse Beschwerde nicht gegen jeden die Ausübung der elterlichen Gewalt beshränkenden Akt, sondern nur gegen Entscheide über ihre Ent=- ziehung oder Wiederherstellung zulässig, wie denn auch in der zitierten Gesezesbestimmung wohl auf die Art. 285 und

287.

7, nicht aber auf die Art. 283 und 284 ZGB verrviesen wird, Desgleichen ist in Art. 288 ZGB, auf den Art. 86 OG des fernern verweist, die „Weiterziehung an das Bundesgericht“ nur in Bezug auf die Entziehung oder Wiederherstell ung der elterlichen Gewalt vorgesehen; aus der Entstehungsgeschichte des revidierten Organisationsgesezes ergibt sich aber (vergl. Stenographisches Bülletin der Bundesversammlung 19411 S. 138), dass die zivilrehtlihe Beschwerde im Gebiete des Familienrehts auf diejenigen Fälle beschränkt werden wollte, in denen sie shon vom ZGB vorgesehen ist. Wegen Verlegung, bezw. unsachgemässer Anwendung der Art. 283 und 284 ZGB kann somit eine Beswerde an das Bundesgericht nicht ergriffen werden, und dieses ist daher insbesondere nicht kompetent, die Entlassung von Kin=- dern aus einer Anstalt anzuordnen, in der sie gestüsst auf Art. 284 zurücbehalten werden.

Jm vorliegenden Falle - hat nun der Beschwerdeführer vor den kantonalen Jnstanzen stets nur die Aushingabe der Kinder an ihn, dagegen nicht die Wiederherstellung der elterlichen Gewalt verlangt — zwei Massregeln, deren eine keineswegs notwendig mit der andern verbunden oder durch sie bedingt ist. Jn der Abweisung der Beschwerde dur den Regierungsrat ist somit — troy der in den Motiven enthaltenen Bemerkung, es habe sich der Beschwerdeführer f. Zt. der elterlien Gewalt tatsächlih begeben“ — kein Entscheid über Entziehung oder Wiederherstellung der elterlichen Gewalt zu erblicken. Dementsprechend if denn auch in der vorliegenden Beschwerde an das Bundesgericht kein anderes Begehren als dasjenige auf Aushingabe der Kinder geftellt, und nur in der Begründung — behufs Widerlegung jener Bemerkung in den Motiven des angefochtenen Entscheides — der Standpunkt vertreten worden, es hätte eigentlich die elterliche Gewalt nah Ari. 287 ZGB in Verbindung mit Art. 12 MOE, ZGB wiederhergestellt werden sollen.

Die Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Beschwerde im Sinne des Art. 86 OG sind somit im vorliegenden Falle nicht gegeben ; — erkannt: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

422.

2. Arkeil der 17. Zivilabteilung vom 6. November 1912 in Sachen Wildi gegen Zargau.

Unzulässigkeit einer zivilrechttichen Beschwerde wegen Nichtwieder- — herstellung der wegen Wiederverheiratung entzogenen elterlichen Gewalt E 86 Zif. 2, ZGB 286).

Das Bundesgericht hat, da sich ergibt : A. — Die Beschwerdeführerin war in erster Ehe mit einem Meyer aus Wohlen verheiratet, Den aus der Ehe hervorgegaugenen Kindern Ernst, geb. 25. Januar 1892, Stephanie, geb. 20 Juli 1893, und Jofie, geb. 28. Juli 1894, war nah dem Tode ihres Vaters von der Vormundschaftisbehörde Wohlen ein Vormund bestellt worden. Jn zweiter Ehe ist die Bez schwerdeführerin mit O, Wildi in Küsnacht (Zürich) verheiratet. Seit ihrer Verheiratung lebt sie mit den Kindern Stephanie und Josie in Küsnacht.

Anlässlich der Prüfung der Pflegschaftsrechnung beschloss die Vormundschaftsbehörde Wohlen am 1. Juli 1942: „Die vom „Vormunde einseitig vorgenommene Vermögensscheidung soll für „die Mündel keine rechtliche Wirkung haben. Es soll denselben „vielmehr das Recht gewahrt sein, diese Angelegenheit nach er- „folgter Mündigkeit selbst zu ordnen, — Es sei die Vormund- „\chast über Stephanie und Josie Meyer und die Beistandschaft „über Ernst Meyer der Vormundschaftsbehörde Küsnacht (Zürich) „zur Weiterführung zu übertragen.“ B. — Gegen diesen, vom Bezirksamt Bremgarten bestätigten Beschluss erklärte Frau Wildi am 26. August 1942 den Rekurs an den Negierungsrat des Kantons Aargau, mit dem Begehren:

1.

Es sei die Beistandschaft für den volljährigen, landesab- „wesenden Ernst Meyer laut §8 29 und 30 des BG nach wie „vor von seiner Heimatbehörde zu führen.

2.

Es sei das Vermögen für jedes der 3 Kinder jezt son „auszuscheiden.

3.

Es sei die Vormundschaft über die minderjährigen Kinder „Stephanie und Josie Meyer aufzuheben und die Vermögensver- „waltung auf die Beschwerdeführerin als Mutter und Jnhaberin „der elterlichen Gewalt zu übertragen.“ C. — Durch Entscheid vom 3. Oktober 1912, dessen Zustellung an die Rekurrentin am 7. Oktober angeordnet wurde, hat der Regierungsrat des Kantons Aargau den Rekurs abgewiesen und zwar, soweit es sih um das dritte Begehren handelte, deshalb, weil das Kindervermögen in den Händen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes „sehr gefährdet wäre“ und also die Art. 286 Abj. 1 und 297 Abs. 2 ZGB anwendbar seien.

D. — Gegen diefen Entscheid des Negierungsrates hat Frau

2.

Beschwerdeverfahren, N° 122. TA Wildi am 25. Oktober unter Erneuerung der oben sub B erwähnten Begehren den „Rekurs“ an das Bundesgericht zu ergreifen erklärt. Jn Bezug auf das dritte Begehren wird die Be- \chwerde damit begründet, dass das Kindervermögen in Händen der Beschwerdeführecin und ihres Ehemannes nicht gefährdet wäre; — in Erwägung:

3.

Die Voraussetzungen einer zivilrehtlichen Beschwerde, als welche der vorliegende „Rekurs“ zu betrachten ist, sind jedenfalls nicht vorhanden hinfichtlih der beiden er fff e n Begehren der Beschwerdeführerin (betr. Aufhebung der Beistandschaft über den volljährigen Sohn Ernst Meyer und betr. Vermögensausscheidung zwischen diesem und seinen Geschwistern) ; denn hiebei handelt es sich einerseits nicht, wie Art. 86 Ziff. 2 OG voraussesszt, um Entziehung oder Wiederherstellung der elterlichen Gewalt, anderseits aber ist die Beschwerdeführerin zur Stellung eines Begehrens im Sinne des Art. 86 Ziff. 3 hinsichtlih ihres volljährigen Sohnes Ernst Meyer von vornherein nicht legitimiert.

4.

Was das dritte Begehren betrifft (es sei „die Vormund- „haft über die minderjährigen Kinder Stephanie und Josie Meyer „aufzuheben und die Vermögensverwaltung auf die Beschwerde- „führerin als Mutter und Jnhaberin der elterlichen Gewalt zu „Üübertragen“), so würde es sich dabei allerdings um Wiederherstellung der elterlichen Gewalt handeln, und es könnte daher Art. 86 Ziff. 2 OG, bezw. Art. 288 Abs. 2 ZGB auf den ersten Blik als anwendbar erscheinen. Allein aus dem Umstande, dass in Art. 86 Ziff. 2 OG wohl auf Art. 285 und 287, nict aber auf Art. 286 ZGB verwiesen wird, ergibt sich deutlich, dass jedenfalls gegen die Entziehung der elterlichen Gewalt, sofern sie wegen Wiederverheiratung des in Betracht kommenden Elternteils statigefunden hat, eine zivilrechtliche Beschwerde nicht ergriffen wer= den kann. Alsdann aber muss die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels auch für den Fall verneint werden, dass die Wiederher stellung der wegen Wiederverheiratung entzogenen elterlichen Gewalt vers langt wird — wenigstens sofern dieses Begehren damit begründet wird, es seien tro fortbeftehender zweiter Ehe die „Verhältnisse“ (vergl. Art. 286) nicht mehr derart, dass es eines Vormundes bedürfte.

TT72 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. — IL Prozessrechtliche Entscheidungen. .

Degan in diesem Falle handelt es sih um die nämliche Ermessensfrage, die schon bei der Bestellung der Vormundschaft zu entscheiden gewesen war, und die der Gesezgeber — im Gegensay zum Fall des Art. 285, dessen Amvendung geradezu die absolute Unfähigkeii oder Unwürdigkeit des betreffenden Elternteils voraussetzt, — der endgültigen Kognition der kantonalen Behörden überlassen wollte; diese Frage aber kann selbstverständlich nicht auf dem Umwege einer Beschwerde wegen Nichtwiederherstellung der elterlihen Gewalt nachträglih doch dem Bundesgerichie unterbreitet werden.

Jnsoweit endlich die Anwendbarkeit des im regierungsrätlichen Entscheide zitierten Art. 297 ZGB in Frage kommen würde — es wäre dies übrigens hier kaum der Fall, da ja dieser Artikel wohl die Bestellung eines Beistandes, nicht aber diejenige eines Vormundes vorsieht —, ergibt sich die Unzulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde ohne weiteres aus dem Umstande, dass in Art, 86 OG ein Hinweis auf Art. 297 ZGB absichtlich nicht aufgenommen worden is (vergl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. September 1912 i. S. Jsler gegen Aargau, Erw. 2*).

5.

Abgesehen hievon könnte auf das dritte Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin auch deshalb nicht eingetreten werden, weil aus den Akten ersichtlich ist, dass der Wohnsig der minderjährigen Kinder Stephanie und Josie Meyer mit Wissen und Willen der Vormundschaftsbehörde Wohlen nach Küäsnacht (Zürich) verlegt, und demgemäss die Vormundschaft auf den Gemeinderat Küsnacht übertragen worden ist, der den Kindern denn auh bereits einen Vormund bestellt hat. Die Vormundschaft der aargauischen Behörden besteht also nicht mehr, und es ist daher das Begehren um Aufhebung dieser Vormundschaft gegenstandslos; — erkanut :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

B. Entsoheidungen des Bundesgerichts als einziger Zivilgerichtsinstanz. Arrêts rendus par le Tribunal fédéral comme insfance unique en matière civile.

Materiellrechtliche Entscheidungen, — Arrêts gur le fond du droit,

1.

Streitigkeiten zwischen dem Bundes und einer Eisgenbahnunternehmung im Sinne des Art. 50 Zi. 1 0G. — Contestations entre la Confédération et une entreprise de chemins de fer au aens de l’art. 50 chi. 1 OJF.

123.

Arrôt de la gection do droit public du 4 juillet 1912 dans la cause Compagnie du chemin do for Martigny-Oralères, Sociótó anonyme, dem., contre Confédération suisao, déf.

(Loi eur les chemins de fer art. 14), L'obligation d'indemniser prévue à l'alinéa 3 (ód. all. alinéa 4) pour les travaux exigés _ « par la suite » dans l’intérêt de la défense du pays, ne s'applique pas à l'éventualité prévue à l’alinéa 3 (éd. all. alinéa 2), soit aux. travaux imposés par le Conseil fédéral, au moment de . FPapprobation des plans, dans le but de sauvegarder les inté- - rêts militaires de la Confédération.

124.

Par arrêté du 23 juin 1904, l’Assemblée fédérale a accordé à MM. G, Dietrich, ingénieur à Lausanne, M. de Coeatrix, ingénieur et À. Cloguit à Martigoy, et F. Troillet, Juge cantonal à Orsières, pour le compte d’une gsociété par actions à constituer, une concessíon pour l’établisgemmeut et

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.