39 II 66
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Rubrum
66 Oberste Zivilgerichtsinstanz. — i. Materiellrechtliche Entecheidungen.
messenen Geldsumme an den Kläger und seine Ehefrau wegen ernstlicher Verlegung in ihren persönlichen Verhältnissen si nach Art. 55 aOR rechtfertigt. Jn Berüefsichtigung dieser Umstände ist die Entschädigung insgesamt ex æquo et bono auf 20,000 Fr. festzusetzen, nebst Zins zu 5 °/s seit dem 15. Juni 1907; —
erkannt:
- Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen. Diejénige des Klägers wird in dem Sinne begründet erklärt, dass der vou den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit an den Kläger zu bezahlende Beirag auf 20,000 Fr. nebst Zins zu 5 °/, seit dem 15. Juni 1907 echöht wird. Jm übrigen wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 12. Juli 1912 bestätigt, 412, Arteil der TI. Zivislabfeilnung vom 19. Februar 191 in Sachen Vodeusee-Toggeudurg-Vahnu Z.-G., Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Kaiser, Kl. u, Ber.-Bekl.
Verjährung. Untertrechung der Verjäu ung durch Ankebung der Betreibung (drt. 154 aOR, 135 rev. OR) ; als Anhebung der Betreibung gilt die Emreichung des Betreibungsbegehrens ; die Zustellung des Zahlungsbefehis wirkt ebenfalls unterbrecheud.
A. — Durch Urteil vom 29. November 1912 hat das Kantonsgericht von St. Gallen erkannt:
„Die Klage ist im Betrage von 9000 Fr. nebst Zins à 5 °/o seit 4. September 4909 geshügt, mit dem Mehrbetrag abgewiesen.“ B. — Gegen dieses, den Parteien am 8. Januar 1943 zugestellte Urteil hat die Beklagte ám 28. Januar die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage : „Es jei in Ahänderung des ergangenen Urteils die Klage abzuweisen, eventuell der gesprochene Betrag namhaft zu reduzieren.“ C. — Jn der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be= klagten diese Anträge erneuert. Der Vertreter des Klägers hat auf Abweisung der Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
4. — Der Kläger war im Jahr 1908 bei der Beklagten als Maschinenmeister angestellt. Am 10. August 1908, morgens, unternahm ex mit Heizer Pozza auf einem zwischen Gommenswil und Hohenbühl gelegenen Schuttgerüst von 6 °/% Gefäll mit der Lokomotive eine Probefahrt. Die Lokomotive geriet dabei ins Gleiten und stürzte, trossdem der Kläger die Bremse anzog und ContreDampf gab, über das Ende des Gerüstes in die Tiefe, ven Heizer Pozza erdrückkend. Der Kläger selbst war vor dem Sturze von der Lokomotive abgesprungen, wobei ec swere innere Verlegungen erlitt. Nah 15-wöchiger Spitalpflege begab er sich in die Behandlung des Prof. Hägler in Basel, der in seinem Gutachten vom 2. November 1909 dem Kläger eine Arbeitseinbusse von 20 für die Dauer eines Jahres in Aussicht stellte. Da sch die volle Arbeitsfähigkeit nicht wieder einstellte, liess sich der Kläger weiter von Dr. Brunner in Kreuzlingen untersuchen, der eine bleibende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 15—20 °/% konstatierte. Mit der vorliegenden Klage verlangt nun der Kläger von der Beklagten gestüsst auf das Eisenbahnhaftpflichtgeses eine Entschädigung von 10,262 Fr. 87 Cts. für eine teilweise Arbeitsunfähigkeit und eine Summe von 10,000 Fr. wegen groben Verschuldens der Beflagten gemäss Art. 8 EHG. Als grobes Verschulden rechnet der Kläger der Beklagten das übermässig starke Gefälle des Gerüstes an und den Umstand, dass das Geleise am Ende keinen genügenden . Abschluss hatte. Die Beklagte sloss auf Abweisung der Klage und erhob zuerst die Einrede der Verjährung, indem sie geltend machte, der Kläger habe erstmals am 7. Juni 1909 einen Zahlungsbefehl anbegehrt, der ihr am 40. Juni zugeftellt worden sei. Als Beginn der Verjährung müsse entweder das Datum des Betreibungsbegehrens oder der Zustellung des Zahlungsbefehles aufgefasst werden.
Gelte ersteres, so sei die Verjährung eingetreten, weil das zweite Betreibungsbegehren erst am 410. Juni 1941 gestellt wurde, die Verjährung aber bereits am 7. Juni abgelaufen gewesen sei. Gelte die Zustellung des Zahlungsbefehles, so sei die Verjährungsfrist am 10. Juni zu Ende gegangen und habe durch die erst am 13. Juni erfolgte Zustellung des neuen Zahlungsbefehles nicht mehr unterbrochen werden können. Jn zweiter Linie wendet die Beklagte ein, der Kläger habe den Unfall selbst verschuldet, indem er unterlassen habe, das Geleise mit Sand zu bestreuen.
2. — Mit der Vorinstanz ist zuerst die Einrede der Verjährung abzulehnen. Nah Art. 154 Abj. 2 aOR wird die Verjährung 68 Oberste Zivilgerichtsinstanz. — I. Materieilrechtliche Entscheidungen.
u. a. durch Anhebung der Betreibung unterbrochen. Unter „Ánhebung der Betreibung“ ist, wie aus der Überschrift zu Art. 67 und 68 SKG in Verbindung mit Art. 67 SchKG hervorgeht, die Einreichung des Betreibungsbegehrens zu verstehen. Demgegenüber kann nicht auf Art. 38 Abf. 2 SchKG verwiesen werden, wonach die Schuldbetreibung mit der Zustellung des Zahlungsbefehles beginnt und entweder auf dem Wege der Pfändung, der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt wird, indem, nah der Überschrift zu den Art. 38 f., das Gese damit nicht einen bestimmten Anfangsmoment, sondern lediglich die verschiedenen Arten der Schuldbetreibung festsetzen will. Dieser Auffassung, dass unter Anhebung der Betreibung im Sinne des Art, 154 aOR shon die Einreichung des Betreibungsbegehrens zu verstehen sei, liegt der Gedanke zu Grunde, dass die Verjährung besser durch eine Handlung des Berechtigten unterbrochen werde, als dur eine solche des Betreibungsbeamten, dessen Nichtstun sonst dem Berechtigten zum Schaden gereichen würde. Diese Auffassung entspricht auh dem vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 26. September 1942 in Sachen Huggler gegen Binder & Cie, (Praxis IT Nr. 258 *) eingenommenen Standpunkt, wonach die Verjährung als unterbrochen angesehen wird, wenn derjenige, der sich darauf beruft, alles getan hat, was an ihm lag, um die Unterbrechung herbeizuführen, Alsdann hat aber im vorliegenden Falle die erste Unterbrechung der Verjährung am 7. Juni 1909, als dem Tage der Einreichung des ersten Betreibungsbegehrens dur den Kläger stattgefunden. Da nach Art. 157 Abs. 2 aOR bei Unterbrechung durch Schuldbetreibung die Verjährung mii jedem Betreibungsakt von neuem beginnt, wurde die Verjährung zum zweiten Mal am 40. Juni 41909 dur die Zustellung des am 7. Juni 1909 anbegehrten. Zahlungsbefehles unterbrochen. Das Ende. der. Verjährungsfrist des Art. 44 EHG fällt daher auf den 10. Juni 1941 und es ift, da der Kläger an diefem Tage für seine Forderung neuerdings das Begehren um Betreibung ftellte und dadurch die Verjährung zum dritten Mal unterbrach, die Anhebung der Klage am 12. Dezember 1914 rechtzeitig erfolgt.
3, u. 4. (Verschuldensfrage, Berechnung der Entschädigung).
* AS 38 II S, 515 f.
Demnach hat das Bundesgericht ertannt:
Die Berufung wird in dem Sinne teilweise begründet erklärt, dass die von der Beklagten an den Kläger zu bezahlende Entschädigung von 9000 Fr. auf 8000 herabgesetzt ist; im übrigen wird das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. November 4912 in allen Teilen bestätigt.
- 13. Sentenza 19 febbraio 1913 della 2° Sezione civile nella causa Dor, attore, contro massa della fallita 5. A. Eursaal-Casino in Locarno, convenuta.
Contratto di opere. Il cumulo della qualità di liguidatore con quella di direttore di una società anonima non esclude la continuazione del contratto di servigi come direttore e non involve rinuncia tacita a questo posto.
La Camera Civile del Tribunale di Appello del Cantoue Ticino ebbe, con sentenza del 4 giugno 1912, a giudicare:
TI dispositivo primo dell’appellata sentenza è confermato.
Da questa sentenza sí appellava Fattore, in tempo utile e per la via scritta, al Tribunale federale.
Tl Tribunale federale considerando
Sachverhalt
A.
— L'attore Luigi Dor era stato assunto dalla Società Anonima Kursaal-Casino di Locarno quale Direttore di questo stabilimento per la durata di due anni, a datare dal 1° aprile 1910, con uno stipendio mensile di fr. 600. L'attore entrò in funzione il 18 aprile 1910 e percepì regolarmente il su0 stipendio fino al dicembre 19410.
TI 44 gennaio 1911 gli azionisti decidevano lo scioglimento della Società e nominavano a Tiquidatore, con ogni più ampio potere, il gig. Dor, il quale, dopo aver proceduto alla , realizzazione di alcuni beni della Società, presentava il 13 febbraio 1911 all’Antorità competente una proposta di concordato. ' Con decreto del 18 febbraio 19411 il giudice accordò la