Funtauna: fallrecht.ch

4 I 273

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Rubrum

53. Urtheil vom 8. Juni 1878 in Sachen Brunner gegen die Eisenbahngesellshaft Bern-Luzern.

Sachverhalt

A.

Durch Entscheid vom 10. August 1877 kocirte der Massaverwalter der Bern-Luzernbahn die Forderung des F, Brunner von 2912 Fr. 34 Cts. für Benussung und theilweise Entwerthung von Grundeigenthum, welches von der Bern-Luzernbahngesellschaft zur Ablagerung des Aushubes aus dem Zimmereggtunnelschaht verwendet worden war, in die siebente Klasse, unter Abweisung des Begehrens Brunners, dass seine Forderung in Klasse III, eventuell in Klasse T1 aufgenommen werde.

B.

Gegen diesen Entschetd ergriff F. Brunner den Rekurs an das Bundesgericht. Er wiederholte die bei der Massaverwaltung gestellten Begehren und führte zu deren Begründung an:

1. Seine Forderung für die Wiederherstellungsarbeiten seines zeitweise abgetretenen, nun aber durch die Bahnarbeiten verwÜüsteten Eigenthums stelle sich ihrem Wesen nah als Schuld der Bahngesellschaft für Arbeiten dax, welche er und seine angestellten Arbeiter für die Bahngesellschaft ausführen, und können demnach einer Kollokation dieser Forderung in der dritten Klasse feine wesentlichen Bedenken entgegenstehen.

2. Allein auch gegen eine Locirung in der ersten Klasse bestehe kein Hinderniss, mit Hinsicht auf die Art. 1, 3, 44 und 46 IV 18 des Bundesgesetzes betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten. Denn nach Sinn und Geist jener bisher nicht aufgehobenen Gesezesbestimmungen sei es Sache der Liquidation, den Expropriaten die liquiden Entschädigungsforderungen vollständig auszuxrichten, was am natirlihsten durch Lokation in erste Klasse geschehen könne. Das neue Bundesgesez über Veryfändung und Liquidation von Eisenbahnen gehe offenbar von der Voraussetzung aus, es seien im Momente des Eintrittes der Zwangs liquidation die Expropriaten längst im Sinne des Exvropriationsgesezes befriedigt.

C.

Die Massaverwaltung trug auf Abweisung des Rekurfes an.

Erwägungen

1.

Nach Art. 38 Ziffer 3 des Bundesgesessess Über die Liquidation von Eisenbahnen sind im dritten Range zu befriedigen die Schulden der Gesellschaft für Gehalte und Arbeitslöhne. Wie nun in dem Urtheile vom 19. Zänner d. IJ. in Sachen Bernasconi (welehes Urtheil dem Rekurrenten in einer gedrucktten Ausfertigung \. Z. mitgetheilt worden) ausführlich dargethan ist, fönnen als Arbeitslbhne, denen jenes gesetzliche Vorzugsrecht zusteht, nur diejenigen Forderungen von Gesellschaftsgläubigern betrachtet werden, welche aus einem zwischen der Gesellschaft und den betreffenden Personen bestandenen Lohndienstverhältniss herrühren, was im vorliegenden Falle durchaus nicht zutrifst, indem unbestriitenermassen die Forderung des Rekurrenten in der Entschädigung besteht, welche ihm \. Z. für zeitweise Abiretung eines Grundstückes an die Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern zugesprochen worden ift.

2.

Ebenso unbegründet ist das Begehren des Rekurrenten, dass seine Ansprache iu erster Klasse locirt werde. Denn wie vom Bundesgerichte schon in seinem Entscheide vom 25. Januar d. J. in Sachen der Basler Handelsbank ausgesprochen worden ist, fönnen als Liquidationsfosten nur diejenigen Kosten angesehen werden, welche durch die Liquidation veranlasst werden (wie die Auslagen für die Publikation, die Massaverwaltung u. |. w.), feineswegs aber Forderungen , welche schon vor Eröffnung der Liquidation gegen die Eisenbahngesellschaft existent geworden sind,

3.

Zwangsliquidation von Eisenbahnen. N° 53 nu. 54. 275 rühren dieselben woher immer. Expropriationsentschädigungen, zu welchen eine Eisenbahngesellschaft vor Eintritt der Liquidation verpflichtet worden ist, geniessen däher keines Vorzugsrechtes, wie übrigens Vekurrent selbst anzuerkennen scheint, wenn er fagt, das Gesess vom 24. Juni 1874 gehe offenbar von der Vorgusfezung aus, es seien im Momente der Liquidation alle Expropriaten vollständig befriedigt, Denn selbstverständlich können bet der Liquidation von Eisenbahnen nur solche Vorzugsrechte anerkannt werden, welche das bezeichnete Bundesgesez ausdrü&lic aufstellt. Uebrigens kann hier noch bemerkt werden, dass, da nah Art. 44 und 46 des Bundesgesetzes über die Abtretung von Privatrechten kein Expropriat verpflichtet ist, die Besiknahme der expropriirten Objeïte zu gestatten, bevor die betreffende Entschädigung bezahlt, beziehung2weise sicher gestellt ist, sonach für keinen Expropriat der Zwang besteht, einer Eisenbahngefellschast zu kreditiren, der Gesessgeber hierin hinlänglihen Grund finden mochte, solchen Entschädigungsansprüchen jedes Vorzugsrecht zu versagen, sondern dieselben den übrigen laufenden Ansprachen, welche auf freiwilligem Kreditiren beruhen, gleichzustellen.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkanni: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen und es hat demnach bet dem Entscheide des Massaverwalters sein Verbleiben.

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.