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Rubrum
2, Urtheil vom 26. Jänner 1877 in Sachen Eheleute Huser.
Sachverhalt
A.
Im Jahre 1844 verheiratheten sich Rekurrenten in Rom, ohne dass die Vorschriften der shwyzerischen Ehegesebgebung von denselben beobachtet worden wären. Aus dieser Ehe gingen neun Kinder hervor, von denen at sich noch am Leben befinden und sämmtlich unverehelicht sind.
Im Jahre 1873 wandten sich die Eheleute Huser an den Bezirksrath Küssnacht, mit dem Gesuche, es möchten ihnen für sich und ihre Kinder Heimatsschriften ausgestellt werden; allein der Bezirksrath wies das Gesuch durch Beschluss vom 7. Funkt 1873 ab, weil Huser die Heirathsbewilligung nicht erhalten habe und daher seine Familie nicht als gemeinds- resp. bezirksangehörig anerkannt werde.
B.
Hierüber beschwerten fi die Eheleute Hufer vorerst beim Bundesrathe und nachher, auf Anweisung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, beim Bundesgerichte. Sie behaupteten, der Beschluss des Bezirksrathes Küssnacht verstosse gegen Art. 1, 3, 4 und b der Bundesvexrfassung, und stellten das Begehren, dass die Gemeinde Küssnacht zur Anerkennung ihrer Ehe und zur Einschreibung derselben sowie der Kinder in das dortige Bürgerregister angehalten werde.
C.
Der Bezirksrath Küssnacht trug auf Abweisung der Beschwerde an, indem ex anführte :
1. Unbestriiten stehe die Thatsache fest, dass sich Joh. Ludwig Huser am 27. Februar 1844 in Rom mit Katharina Tonini, Bürgerin des Kantons Tessin, verehelicht habe, jedoch ohne Einwilligung seiner Heimatsbehörden und ohne Entrichtung der vorgeschriebenen Einzugsgebühren und Heirathstaxen. Nach dem damals gültigen Gesetze über Verehelihungen vom 14. Oktober 1818 habe ein scswyzerischer Kantonsbürger eine Ehe rehts- 6 A. Staatsrechtl. Entscheidungen. I. Abschnritt. Bundesverfassung.
gültig nur mit Einwilligung des Gemeindrathes und, wenn er eine Kantonsfremde heirathete, nur unter Erlegung einer Heirathstage von 547 Fr. abshliessen können. Diesen geseblichen Vorschriften sei nun Huser nicht nachgekommen und es habe der Kanton Schwyz solche in Nom geschlossene sog. römische Ehen nie anerkannt, sondern die aus denselben erzeugten Kinder immer als unehelich betrachtet und behandelt.
2. Der von den Rekurrenten angerufene $. 54 dec Bundesverfassung könne hier nicht in Betracht fallen, weil diese Ehe shon vor Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung abgeschlof= sen worden sei und gu einem Verfassungsgeseÿ keine rückwirfende Kraft zukomme.
tober 1848, 1. Dezember 1854 und 19. Dezember 1862 folgen die von Huser mit Katharina Tonini bis zum Jahre 1854 erzeugten Kinder bürgerrechtshalber dem Vater, die übrigen dagegen der Mutter und werden daher die erstern, vier an der Zahl, als Bürger von Küssnacht anerkannt, während die vier später geborenen nur das tessinische Bürgerrecht beanspruchen können.
Erwägungen
1.
Da die gegenwärtige Bundesverfassung erst mit dem 29. Mai 1874 in Kraft getreten, der refurrirte Beschluss des Bezirksrathes Küssnacht aber schon am 7. Zunt 1873 erlassen worden ift, so kann derselbe selbstverständlih nicht wegen Verlessung des Art. 54 der Bundesverfassung angefochten werden, sondern wäre strenge genommen die Beschwerde zu verwerfen und Rekurrenten vorerst an den genannten Bezirksrath zu verweisen, damit derselbe nunmehr auf Grundlage der neuen Bundesverfassung, beziehungsweise des Art. 54 ibidem, einen neuen Be. \<luss fasse. Da indess der Bezirksrath ein dahin zielendes Begehren nicht gestellt hat und aus seiner Vernehmlassung mit Gewissheit zu fchliessen ift, dass derselbe einfach seinen frühern Beschluss bestätigen würde, \o erscheint es zur Vermeidung unnüher Weiterungen gerechtfertigt, dass diessseitige Stelle ohne Weiters auf die Sache eintrete und dieselbe enifcheide.
2.
, Nun hat sich das Bundesgericht shon in seinen Urtheilen vom 23. Dezember 1875 in Sachen Meyer, vom 18. März 1876 i. S. Fähndrich und vom 14. Oktober 1876 i. S. Baldinger (abgedruckt in der amtlichen Sammlung der bundesgeritlichen Entscheidungen Bd. I S. 100 f., Bd, U S. 32 ff. und S, 397 ff.) dahin ausgesprochen, dass der Art. 54 der Bundesverfassung nicht bloss auf die nah Inkrafttreten derselben abgeschlossenen, sondern auf alle Ehen Anwendung finden müsse, welche vor oder nach Annahme der Bundesverfassung von Schweizern nah der am Orte ihrer Eingehung geltenden Gesetzgebung eingegangen worden seien und zur Zeit der Einfühcung der neuen Bundesverfassung noch bestanden haben. Da nun diese Voraussetzungen hier zutreffen, so ist dem Begehren der Rekurrenten zu entsprechen und die Gemeinde Küssnacht zur Anerkennung ihrer Ehe sowie deren Folgen zu verhalten.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht Die Beschwerde ist begründet und die Gemeinde Küssnacht verpflichtet, die Ehe des Jof. Ludwig Huser mit Katharina Tonini anzuerkennen , dieselbe ins Bürgerregister einzutragen und dem Huser für sich und seine Familie gehörige Ausweisschsriften zuzustellen.
2.
Legitimation vorehelich geborner Kinder. Légitimation des enfants nés avant mariage.