40 III 271
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Rubrum
51. Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. Juni 1914 i. S.
Ehegatten Zimmermann, Kläger, gegen Witwe Hupfer, : Beklagte.
Art. 265, 267 und 149 Abs. 4 SchKG. — Recht des Schuldners, die Einrede aus Art. 265 noch im AberkennungsproZesse, sei es erstmals zu erheben, sei es gegenüber dem Rechtsöffnungsentscheid wiederaufzunehmen. Verpflichtung des Aberkennungsrichters, sie zu berücksichtigen. Art und Weise der Berücksichtigung. — Anwendbarkeit der Art. 265 und 149 Abs. 4 auch auf solche Forderungen, die im Konkurse entweder nicht angemeldet, oder aber aus irgend einem Grunde bei der Verteilung nicht berücksichtigt worden waren (Arft. 267).
Sachverhalt
A.
— Der „-.«« Vater des klägerischen Ehemannes hatte diesem am 1. Mai 1899 ein Darlehen von 4000 MK. und am 10. Juli gl. J. ein solches von 1200 Mk. gewährt. Für diese beiden Darlehen nebst Zins à 4% wurde am 1. Mai 1900 ein von beiden Kklägerischen Ehegatten unterzeichneter neuer Schuldschein im Betrage von 5200 Mk. ausgestellt.
Am 5. Mai 1901 wurde an die erwähnte Schuld von 5200 MK. ein Betrag von 3200 Mk. zurückbezahlt.
Am 15. Juli 1901 wurde über den Kklägerischen Ehemann in Kreuzlingen der Konkurs eröffnet. In diesem Konkurse meldete Vater Zimmermann laut Auskunft des Betreibungs- und Konkursamtes Kreuzlingen vom 12. Dezember 1906 eine Forderung von 4000 MK. « gemäss Schuldschein vom 12. (recte 1.) Mai 1899 » an, die jedoch «im Kollokationsplan als nicht anerkannt aufgeführt, eventuell durch Rückzug erledigt » und weder in der Schlussrechnung noch in der Verteilungsliste Vorgetragen wurde. Die klägerische Ehefrau erhielt für einen Teil ihrer Frauengutsforderung Befriedigung und erwirkte am 17. Dezember 1901 vom Bezirksgericht Kreuzlingen die « eheliche Gütertrennung » .…...
Am 5. Februar 1910 hob Vater Zimmermann gegen