Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

40 III 451

40 III 451

Rubrum

86. Urteil der II Zivilabteilung vom 26. November 1914 i. S.

Leuenberger, Beklagter, gegen Brüstlein, Kläger.

Alimentationsforderungen, deren Höhe nicht ein für alle mal feststehend, sondern den jeweiligen Umständen entsprechend veränderlich sein soIl, können im Konkurs nur für die zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens bereits vergangenen Alimentationsperioden und die TAUTende Rate geltend gemacht werden.

Sachverhalt

A.

— Durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 14. Juni 1905 hat das Amtsgericht Bern die Ehe zwischen Ernst Aebi, gew. Fürsprech in Bern, und Anna Aebi geb. Eysold, geschieden und den zwischen den Ehegatten am 22. Mai 1905 abgeschlossenen Vergleich gerichtlich bestätigt, wonach sich Ernst Aebi verpflichtete, seiner Frau einen monatlichen Alimentationsbeitrag von 350 Fr. und 5000 Fr. als Ersatz für eingebrachtes Frauengut zu bezahlen. Am 29. September 1906 wurde über Ernst Aebi in Bern der heute noch nicht ausgetragene Konkurs eröffnet, in welchem Frau Anna Aebi gestützt auf den genannten Vergleich die Frauengutforderung von 5000 Fr. und eine Alimentationsforderung im Kapitalwert von 110,000 Fr. eingab. Am 20. Mai 1913 starb Frau Anna Aebi in Bonn. Nachdem ihre Erbschaft von den Erbberechtigten ausgeschlagen worden war, stellte der Beklagte als Gläubiger der Frau Aebi an das Richteramt II Bern das Gesuch, es sei über ihr in Bern befindliches, in den Alimentations- und Entschädigungsforderungen gegen 452 Entscheidungen Ernst Aebi bestehendes Vermögen die Separat- oder Konkursliquidation durchzuführen. Da sich der Beklagte zur Deckung der Liquidationskosten bereit erklärte, gab der Gerichtspräsident II von Bern diesem Gesuch gestützt auf Art. 193 SchKG Folge. Der Beklagte meldete sich als einziger Gläubiger an und wurde als solcher anerkannt. Am 13. /14. März 1914 ersteigerte er sodann die beiden Forderungen von 5000 Fr. und 110,000 Fr., die Frau Aebi im Konkurs ihres früheren Ehemannes angemeldet hatte und die von der Konkursverwaltung nicht zugelassen worden waren. Nachdem der Beklagte den von Frau Anna Aebi angehobenen aber nicht durchgeführten Kollokationsstreit als Zessionar der beiden Forderungen wieder aufgenommen hatte, schloss die Konkursverwaltung im Konkurs des Ernst Aebi einen Vergleich mit ihm ab, wonacb síe die Frauengutsforderung für 4000 Fr. und die Alimentationsforderung für 19,750 Fr. (79 Monatsraten zu 250 Fr. vom 1. Oktober 1906 bis zum ‘Tode der Frau Anna Aebi) unter Vorbehalt der Bestreitungsrechte der Konkursgläubiger gemäss Art. 250 SchKG anerkannte. Nach der gestützt auf Art. 66 der bundesgerichtlichen Verordnung vom 13. Juli 1911 notwendig gewordenen Neuauflage des Kollokationsplans, bestritt der Kläger als Konkursgläubiger des Ernst Aebi die beiden Forderungen, indem er mit Klage vom 31. März 1914 das Begehren

stellte, es sei der Beklagte mit seinen Ansprüchen gänzlich aus dem Kollokationsplan zu weisen. Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossen. Vor Obergericht haben sich die Parteien dahin geeinigt, dass wenn das Gericht den Beklagten als zur Geltendmachung der Forderungen im Konkurse legitimiert anerkennen würde, die Forderung von 4000 Fr. im Konkurse mit 2500 Fr. zuzulassen, die Klage in diesem Punkt mithin nur für 1500 Fr. gutzuheissen sei.

B.

-- Durch Urteil vom 22. September 1914 hat das Obergericht des Kantons Bern die Klage inbezug auf die Forderung von 19,750 Fr. gänzlich, inbezug auf die Forderung von 4000 Fr. dagegen nur für 1500 Fr. «im Sinne der Motive » zugesprochen.

C.

— Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit. den Anträgen :

1. Das Klagbegehren inbezug auf den Posten von 19,750 Fr. ist abzuweisen. Dieser Betrag soo1l also im Kollokationsplan Ernst Aebi zugelassen werden.

2. Das Klagbegehren inbezug auf den Posten von 4000 Fr. ist für den Betrag von 2500 Fr. definitiv, also nicht nur im Sinne der Motive abzuweisen. Also ist die Summe von 1500 Fr. anerkannt ; dagegen sind die übrigen 2500 Fr. im Kollokationsplan definitiv zuzulassen. » Das Bundesgericht zieht

Erwägungen

1.

, — Die Vorinstanz hat zunächst die Frage, ob der Beklagte als zur Geltendmachung der streitigen Forderungen legitimiert anzusehen sei, bejaht und demgemäss gestützt auf die zwischen den Parteien zustande gekommene Vereinbarung die Klage bezüglich der Frauengutsforderung von 4000 Fr. nur für 1500 Fr. gutgeheissen. Da der Kläger gegen das vorinstanzliche Urteil nicht appelliert hat, liegt die Frauengutsforderung heute nicht mehr im Streit. Zwar hat der Beklagte in seinem Berufungsbegehren 2 beantragt, die Klage sei hinsichtlich der Frauengutsforderung für den Betrag von 2500 Fr. « definitiv, also nicht nur im Sinne der Motive abzuweisen ». Dieser Antrag ist jedoch gegenstandslos. Wie bereits bemerkt, hat das Obergericht die Klage bezüglich der Frauengutsforderung nur für 1500 Fr. gutgeheissen, diese Forderung also bereits definitiv im Betrage von 2500 Fr. als Konkursforderung zugelassen. Demgegenüber enthält die Bemerkung im angefochtenen Urteil, dass die Frauengutsforderung dem Kläger «im Sinne der Motive » für 1500 Fr. zugesprochen werde, keine Einschränkung. Damit soll nur zum Ausdruck gebracht werden, - dass, nachdem das Gericht den Beklagten als zur Geltend- : 454 Entscheidungen machung der streitigen Forderungen legitimiert anerkannt hatte, gestützt auf Cie zwischen den Parteien abgeschlossene Konvention eine materielle Prüfung der Frauengutsforderung nicht mehr nötig gewesen sei. Dadurch, dass er gegen den vorinstanzlichen Entscheid nicht rekurriert hat, hat sich der Kläger aber nicht nur damit einverstanden erklärt, dass die Frauengutsforderung für 2500 Fr. im Konkurs des Ernst Aebi zuzulassen sei, sondern auch die Berechtigung des Beklagten zur Geltendmachung der Forderung im Konkurs gestützt auf dessen Erwerb im Separatkonkurs der Frau Aebi anerkannt, welche Berechtigung nach der von den Parteien vor Obergericht abgeschlossenen Vereinbarung die Voraussetzunsg für die teilweise Zulassung der Frauengutsforderung im Konkurs bilden sollte. Dass der Konkursverwalter im Spezialkonkurs der Frau Anna Aebi zur Versteigerung auch der heute allein noch im Streite liegenden, vom Beklagten erworbenen Alimentationsforderung berechtigt gewesen sei, könnte daher ebenfalls

als vom Kläger anerkannt gelten. Doch kann das dahingestellt bleiben, da die Klage, wie im folgenden auszuführen ist, hinsichtlich der Alimentationsforderung jedenralls deshalb gutgeheisen werden muss, weil diese Forderung nicht Konkursforderung sein kann.

2.

Wie der Beklagte in Art. 18 seiner Klagebeantwortung selber ausführt, setzt sich die von ihm geltend gemachte Forderung von 19,750 Fr. aus 79 seit dem 1. Oktober 1906, also nach der Eröffnung des Konkurses über Ernst Aebi fällig gewordenen Monatsraten der von Aebi seiner früheren Ehefrau geschuldeten Alimente zusammen. Da diese Forderung vor dem 1. Januar 1912 und, wie nicht bestreitbar ist, auf Grund des Familienrechts entstanden ist, beurteilt sich die Frage nach ihrem Charakter gemäss Art. 76 aOR nach dem alten kantonalen Recht. Wenn daher die Vorinstanz die auf die Alimentationsforderung bezügliche Bestimmung der zwischen Aebi und seiner Ehefrau abgeschlossenen Konder Zivilkammern, N° 86, 455 vention als eine blosse nähere Umschreibung der in Satz 140 des frühern bernischen Zivilgesetzbuchs normierten Unterstützungspflicht charakterisiert hat, s0 entzieht sîch diese Auffassung der Ueberprüfung durch das Bundesgericht. Satz 140 a. a. O. bestimmt aber, dass wenn die Ehe aus Grund einer Krankheit oder eines Leibesgebrechens des einen Ehegatten getrennt worden sei, die sich derselbe nicht durch eine schlechte Aufführung selbst zugezogen habe, das Ehegericht den gesunden Ehegatten verurteilen solle, an die Verpflegung des kranken beizutragen, wenn derselbe nicht hinlängliches Vermögen besitze, um sich daraus zu verpflegen ; überdies wird festgesetzt, dass wenn sich die geschiedenen Ehegatten über die Summe dieses Beitrages nicht einigen können, síe durch das Zivilgericht zu bestimmen sei und dass diese Bestimmung in der Folge, bei einer Veränderung der Umstände, auf den Antrag des einen oder des andern Ehegatten vermehrt oder vermindert werdenkönne. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die von Aebi seiner Ehefrau geschuldeten Alimentationsbeiträge als Beiträge des gesunden Ehegatten an denjenigen Teil zu betrachten sind, der die Trennung durch seine Krankheit veranlasst hat. Ebenso ist das Bundesgericht daran gebunden, dass die Höhe der vereinbarten Alimente nicht ein für alle mal feststehend, sondern den jeweiligen Umständen entsprechend veränderlich sein sollte. Dies schliesst aber die Kompetenz des Bundesgerichts zur Untersuchung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Forderung im Konkurs des Ernst Aebi geltend gemacht werden könne, nicht aus. Denn die Vorinstanz hat die Klage inbezug auf die Alimentationsforderung nicht

etwa mit der Begründung gutgeheissen, diese Forderung sei mit der Person der Frau Anna Aebi untrennbar verbunden, also unübertragbar gewesen. Das Obergericht hat diese Frage überhaupt nicht berührt, sondern die 456 Entscheidungen Nichtzulassung der Forderung zum Konkurs mit k o nkursrechtlichen Erwägungen begründet, indem es unter Verweisung auf die deutsche Doktrin ausführte, dass es sích in concreto um einen auf Gesetz und nicht auf Vertrag beruhenden Anspruch handle, der überdies nicht unveränderlich fest bestimmt, sondern variabel sei. Ob und inwieweit aber eine Forderung im Konkurs zuzulassen sei, entscheidet siích nach dem Schuldbetreibungsund Konkursgesetz, gleichgiltig, ab die Forderung auf Grund kantonalen oder eidgenössischen Rechts entstan- >den sei. Die entsprechenden Bestimmungen im deutschen Recht sind denn auch in der Konkursordnung und nicht im Zivilrecht enthalten (vgl. § 3 der deutschen Konkursordnung).

3.

Zu prüfen ist daher, ob der Beklagte die Alimentationsforderung, die er von sich aus kapitalisiert hat, nach konkursrechtlichen Grundsätzen im Konkurs des Ernst Aebi geltend machen könne, wobei es so zu halten ist, wie wenn Frau Anna Aebi selbst die Forderung eingegeben hätte. Voraussetzung für die Anmeldung im Konkurs isl, dass es sich um eine Konküursforderung handle. Was als Konkursforderung aufzufassen sei, ist im Gesetz nicht gesagt. Es ist daher von dem allgemein anerkannten Grundsatze auszugehen, dass grundsätzlich alle Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Konkurses schon bestehen, Konkursforderungen sein und dass nur die im Momente der Eröffnung des Verfahrens noch nicht begründeten Forderungen am Konkurs nicht partizipieren können. Bestehen d ist aber jede Forderung, die sich auf einen Rechtstitel stützen kann, die rechtlich existent und rechtlich erzwingbar ist (vgl. JAEGER, Komm. zu Art. 197 SchKG, Nole 6). Dass die Forderung schon in quanto feststehe, ist ebensowenig erforderlich, als dass sie in quali vorhanden seì ; es genügt, wenn die für die Bestimmung der Höhe des Anspruches notwendigen Faktoren bereits gegeben sind.

rungen geltend gemacht werden, auch wenn deren Umfang bei Eröffnung des Verfahrens noch nicht ziffermässig bestimmt ist (vgl. Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts, Bd. 50 S. 1120 f.). Während nun die meisten Forderungen als einmalige abgeschlossene Wirkungen eines Tatbestandes zur Entstehung gelangen, ist dies bei den familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen regelmässig nicht der Fall. Sie sind nicht als einheitliche Obligationen zu betrachten, die, einmal entstanden, bis zum Wegfall der einen oder andern Bedingung fortdauern. Sie sind vielmehr Ansprüche, die sich in jedem Augenblick erneuern, zu ihrem Bestehen der Fortdauer des ihnen zu Grunde liegenden bestimmten Verwandtschaftsverhältnisses, sowie bestimmten Grades von Bedürftigkeit des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bedürfen (vgl. STAUDIGER, Kommentar zum Familienrecht, Vorbemerkungen zum dritten Kapitel des Abschnittes Verwandtschaft; GAUPP-STEIN, Kommentar zu Art. 323 der deutschen Zivilprozessordnung, S e u ifertsArchiv, Neue Folge Bd. 8 N° 86 und RIVIÈRE, Pandectes françaises, N° 446 und 447 unter dem Stichwort « aliments »). Aus diesem Grunde hört gemäss Art. 153 ZBG bei Wiederverheiratung des berechtigten Ehegatten die Unterhaltspflicht des andern Teiles auf ; ebenso kann eine wegen Bedürftigkeit ausgesetzte Rente auf Verlangen des pflichtigen Ehegatten aufgehoben oder herabgesetzt werden, wenn die Bedürftigkeit nicht mehr besteht oder in erheblichem Mass abgenommen hat, sowie wenn die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen der Höhe der Rente nicht mehr entsprechen. Das nämliche ist auch nach Art. 320 ZGB für die vom Vaterschaftsbeklagten dem unehelichen Kind geschuldeten Alimente, sowie für die Unterstützungsansprüche gemäss Art. 329 ZGB der Fall. Es verhält sich dabei ähnlich, wie bei andern wiederkehrenden Leistungen, bei denen, obschon ihr rechtlicher Grund bereits gelegt ist, die Leistungspflicht des einen Teils nur unter der Voraussetzung eines 458 Entscheidungen entsprechenden Verhaltens oder einer Gegenleistung des andern Teils fortbesteht und mit deren Aufhören ihrerseits ebenfalls wegfällt. Streng logisch genommen ist z. B. die Leistung des Mieters von Moment zu Moment durch die Gegenleistung des Vermieters bedingt, s0 dass der Mieter bei Bezahlung des Mietzinses eigentlich nicht eine einheitliche Forderung, sondern eine Vielheit von

in jeder Mietperiode neu entstehenden Einzelforderungen bezahlt (vgl. AS 27 II S. 457 ; für die Behandlung der in Zukunft fällig werdenden Mietzinse im Konkurs s. überdies Seuffert, Konkursprozessrecht S. 48). Besteht sonach eine Alimentationsforderung nur in dem Masse, als ihre Voraussetzungen in der Vergangenheit liegen oder noch andauern, s0 kann sie im Moment der Konkurseröffnung auch nur für die vergangenen Alimentationsperioden und für die laufende existent sein. Die später zu leistenden Alimente bilden daher nicht den Gegenstand einer jetzt schon bestehenden, wenn auch befristeten oder bedingten Forderung, sondern den Gegenstand erst zukünftig entstehender Forderungen. Diese gehören aber, wie oben ausgeführt worden ist, nicht zu den Konkursforderungen ; sie können also auch nicht im Konkurs geltend gemacht werden. Hieran ändert es nichts, ob die Alimentationsforderung ihren Inhalt durch richterliche Feststellung erhalter habe, weil auch ein Urteil die Unterhaltsforderung, die sich ihrer Natur nach in jedem Augenblick neu erzeugt, nicht ein für alle mal fixieren kann. Das gleiche gilt auch dann, wenn das Mass der Alimentationsforderung durch Vereinbarung zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten festgesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass der Parteiwille nicht auf Begründung einer selbständigen, von den gesetzlichen Bedingungen der Unterhaltspflicht unabhängigen Unterhaltsverbindlichkeit gerichtet war (vgl. AS 39 IT S. 18 fff.). Da nun im vorliegenden Fall einerseits auf Grund des vorinstanzlichen Urteils festsLeht, anspruch von 19,750 Fr. den je nach der Bedürftigkeit des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten veränderlichen gesetzlichen familienrechtlichen Unterhaltsanspruch der Frau Aebi an Stelle des Richters näher umschreiben sollte, und dass sich die Forderung von 19,750 Fr. nach der eigenen Darstellung des Beklagten nur aus solchen Raten zusammersetzt, die erst nach der Konkurseröffnung fällig geworden sind, s0 kann die Alimentationsforderung des Beklagten im Konkurs des Ernst Aebi nicht zugelassen werden. Dies ist denn auch im deutschen Recht, in § 3 der Konkursverordnung, ausdrücklich bestimmt.

4.

Ob und imwieweit! familienrechtliche Alimentatior sansprüche Konkursforderungen seien, hängt also nicht davon ab, ob sie auf Gesetz beruhen oder auf Urteil oder Vertrag, sondern davor, ob sie zur Zeit der Eröftnung des Verfahrens als vorhanden zu gelten haben oder ob man annehmen müsse, dass sie erst nach Konkursausbruch von neuem entstehen. Dagegen steht der Zulassung von schon vor dem Konkursbeginn schuldig gewordenen Unterhaltsbeiträgen im Konkurs richts im Wege (vgl. ERNST JAEGER, Komm. zu § 3 der deutschen Korkursordnung, Anm. 40; aus unzulreffenden Gründen abweichend SARWEY, Konkursordnung für das deutsche Reich, S. 16). Dabei spielt es keine Rolle, ob die für die Vergangenheit erwacFtsenen Alimentationsforderungen durch gerichtliches Urteil oder Parteivereir barur.g näher festgesetzl worden seien oder sich direkt auf das Gesetz stützen. Es wäre nicht einzuseben, warum z. B. der Anspruch der Ebefrau gegen den nichl geschiedenen Ehemann auf Gewälrung des Untert.altes für sich ur d ihre Kinder für die Zeit bis zur Konkurseröffnung im Konku-cs des Ehemannes nicht sollle geltend gemacht werden können, wenn dieser der ihm gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Eine solche Forderung wäre ebensogut bestimmbar, als ein durch Urteil oder Vertrag umschriebener Anspruch, 460 Entscheidungen da die zu ihrer Festsetzung notwendigen Elemente, als in der Vergangenheit liegend, gegeben sein würden. Es könnte sich dabei, wenn die Ehefrau von ihrem Ehemann längere Zeit nichts gefordert hätte, höchstens fragen, ob eine solche Forderung im Konkurs deshalb nicht zuzulassen sei, weil die Berechtigte zu erkennen gegeben habe, dass sie auf deren Geltendmachung verzichte.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Bern vom 22. September 1914 bestätigt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 160, Art. 320 und Art. 329 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 193 und Art. 250 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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