42 III 420
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Rubrum
72. Entscheid vom 7. November 1918 i. S. Prei.
Art. 115 SchKG. Unzulässigkeit des Anschlusses bei Ausstellung einer leeren Pfändungsurkunde.
Sachverhalt
A.
— Frau A. Gabler-Keller beschwerte sich darüber. dass das Betreibungsamt Muri in dem von ihr gegen J, Frei ar gehobenen Betreibungsverfahren dessen Eheirau für ihre Frauengutsforderung die Anschlusspfändung * Ed. gén. 28 I N°85, 29 I N° 106, 30 Ï N° 21 et 77.
gewährt habe, obschon kein pfändbares Vermögen vorhanden und ihr — der Beschwerdeführerin — die Pfändungsurkunde als Verlustschein im Sinne vou Art. 115 SchKG zugestellt worden sei. Am 22. September hiess die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut. Diesen Entscheid zog die heutige Rekurrentin Frau A. Frei an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter, indem sie beantragte, er sei aufzuheben und es sei auf die Beschwerde der Frau Gabler an die untere Aufsichtsbehörde nicht einzutreten, eventuell sie sei abzuweisen, ganz eventuell sei festzustellen, dass der Ehefrau neuerdings die Anschlusspfändung zustehe, wenn Frau Gabler leere Pfandschejne irgendwie geltend machen wolle. Sie führte aus : die Anschlusspfändung könne nur auf dem Prozesswege, nicht aber im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren angefochten werden. Für die privilegierten Forderungen müsse die Anschlusspfändung immer gewährt werden ohne Rücksicht darauf, ob sich pfändbares Vermögen vorgefunden habe oder nicht, denn die Ehefran habe ein Interesse daran, einen Verlustschein zu erhalten. Unter diesen Umständen sei der Vorbehalt zu machen, dass die Ehefrau jederzeit berechtigt sei, Anschlusspfändung zu erwirken, wenn ein Verlustscheingläubiger eine Pfändung vollziehen lassen wolle. Durch Entscheid vom 12. Oktober wies die kantonale Aufsichtsbehörde das Hauptbegehren ab und trat auf das Eventualbegehren nicht ein, in Erwägung, dass im vorliegenden Falle die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde gegeben sei; denn der Richter habe nur dann zu entscheiden, wenn Charakter und Höhe der Forderung bestritten seien. Von einer Anschlusspfändung Könne, wenn deren Voraussetzungen, nämlich eine den Bestand des anschlussberechtigten Vermögens gefährdende Pfändung, fehlten, nicht die Rede sein. Die Betreibung finde mit der Ausstellung definitiver Verlustscheine ihren Abschluss und unter diesen Umständen sei für eine Anschlusspfändung kein Platz mehr. Über die Berechtigung der Ehefrau, Anschluss zu er- 422 Entscheidungen der Schuldbetreibungswirken, wenn auf Begehren eines Verlustscheingläubigers gepfändet worden sei, könne in diesem Verfahren nicht entochieden werden.
B.
— Gegen diesen Entscheid ergreift Frau A. Frei rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht mit den Anträgen : der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Anschlusspfändung sei zuzulassen, eventuell sei ihrem Begehren im Sinne des Eventualantrages vor der kantonalen Aufsichtsbehörde, ganz eventuell im Sinne der Zulässigkeit der Anschlusspfändung nach Durchführung des Anfechtungsprozesses der Frau Gabler zu entsprechen. Unter Wiederholung der schon im kantonalen Verfahren gemachten Ausführungen hinsichtlich der grundsätzlichen Zulässigkeit der Anschlusspfändung führt die Rekurrentin noch aus, dass Frau Gabler inzwischen gegen Frei die Anfechtungsklage erhoben habe. «Wenn nun Frau Frei im Besîitze eines Verlustscheins gewesen wäre, s0 hätte sie sich ihre Rechte auf dem Wege der Anschlusspfändung oder des Anschlusses im Anfechtungsverfahren sichern können. Sollte das Bundesgericht, finden, Frau Frei habe es nicht nötig, sich einem Anfechtungsprozess ebenfalls anzuschliessen und sie habe ohne weiteres ein Recht, falls Frau Gabler in diesem Erfolg habe, Anschlusspfändung zu verlangen, wenn Frau Gabler die im Anfechtungsprozess als pfändbar erklärten Objekte pfänden lasse, so solle dies ausdrücklich im Urteil des Bundesgerichts festgestellt weiden. » Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1.
Wie die Vorinstanz richtig ausführte, kann von einer Anschlusspfändung nur dann die Rede sein, wenn überhaupt gepfändet worden ist. Die Pfändung hat die Begründung eines Beschlagsrechtes an Vermögensgegenständen des Schuldners zum Zweck. Voraussetzung für sie ist demnach das Vorhandensein beschlagsfähigen Vermögens beim Schuldner. Die Ausstellung der leeren Pfändungsurkunde an den Gläubiger im Sinne von Art. 115 Abs. 1 SchKG bedeutet daher nicht die Vornahme der Pfändung, sondern die Feststellung, dass eine solche mangels Pfändungsgegenstandes unmöglich sei. Unter solchen Umständen kann aber auch keine Anschlusspfändung erwirkt werden, denn diese soll ja nur verhindern, dass durch eine vollzogene Pfändung gewissen privilegierten Forderungen die Deckung vermindert oder entzogen werde. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat daher die Beschwerde der Frau Frei mit allseitig zutreffender Begründung abgewiesen. D —
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
73.
Entescheid vom 12. Novombor 1916 i. S. Studer.
*xrt. 56 SchKG. Zustellung eines Zahlungsbefehls dureh die Poast an einem Teiertage. Folgen.
74.
Der heutige Rekurrent Ulrich Studer-Gander beschwerte sich bei der kantonalen Aufsichtsbehörde darüber, dass ihm durch die Post am Auffahrtstage in der Betreibung der Gerichtskasse des Bezirksgerichtes Affoltern a fAlbis gegen ihn der Zahlungsbefehl zugestellt worden sei und beantragte unter Berufung auf Art. 56 SchKG die Aufhebung der Betreibung. Durch Entscheid vom 18. Oktober 1916 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit der Begründung ab, dass nach dem Urteile des Bundesgerichtes i. S. Bühler (AS 40 III N° 49) die Vorschrift des Art. 56 SchKG keine Anwendung finde.
B. — Gegen diesen, ihm am 25. Oktober zugestellten Entscheid ergreift U. Studer-Gander am 4. November ÁS 42 IU — 1916 29