43 III 40
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Rubrum
40 Entscheidungen der Schuldbetreibungsschliessen. Durch die Stundung des Kaufpreises ist nur der Eintriit des Ersteigerers in den Besitz aufgeschoben, das Eigentum geht auf ihn schon mit dem Zuschlage über, soodass er Verfügungen des Amtes, welche über die blosse Verwaltung der Liegenschaff auf seine Rechnung und Gefahr i. S. von Art. 137 SchKG hinausgehen, wie dies bei der Betriebsfortsetzung unter den vorliegenden Umständen der Fall wäre, nicht zu dulden braucht. Die Konkursverwaltung kann daher die streitige Kaution immer noch verlangen, wenn feststeht, dass der Ersteigerer den Betrieb fortsetzen will, und von deren Leistung diese Fortsetzung abhängig machen. Vorher ist ihre Auflage verfrüht und gefährdet ohne Not das Steigerungsergebnis und die Interessen der Grundpfandgläubiger.
“Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt:
Sachverhalt
Der Rekurs wird abgewiesen.
7. Auezag aus dem Entscheid vom 9. Februar 1917
I.
S. Schwyter, Verordnung vom 16. Dezember 1916. Bei der Stundungsverlängerung ist. die Nachlassbehörde an die der Stundungsbewilligung seinerzeit zu Grunde gelegten rechtlichen Gesichtspunkte nicht gebunden, sondern sie hat die Verhältnisse des Impetranten in rechtlicher und tatsächlicher Beziehung von neuem zu würdigen.
Der Auffassung des Rekurrenten, dass die Nachlassbehörde, wenn sie einmal die Stundung gewährt hat, auch deren Verlängerung bewilligen müsse, wenn sich die finanzielle Situation des Impetranten während der Stundungsdauer nicht gebessert hat, kann nicht beigetreten werden. Der Stundungsbeschluss, der ja jederzeit, wenn er sich hinterher als auf unrichtigen Voraussetzungen beruhend und Konkurskammer., N° 7-8. 4i erweist, aufgehoben werden kann, ist nicht der RechtsKraft fähig, wie ein zivilgerichtliches Urteil. Hievon abgesehen wirkt die Stundung nur für die im Stundungsbeschluss festgesetzte Zeit und es hat die Nachlassbehörde, wenn ein Verlängerungsbegehren gestellt wird, von neuem zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorhanden sind, an welche die Verordnung die erstmalige Gewährung der Rechtswohltat knüpft. Dabei ist sie keineswegs an die seinerzeit der Stundungsbewilligung zu Grunde gelegten rechtlichen Gesichtspunkte gebunden, vielmehr hat sie die Verhältnisse in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung einer neuen Würdigung zu unterziehen und das Verlängerungsgesuch abzuweisen, wenn sie die Überzeugung gewonnen hat, dass die Bewilligung seinerzeilt zu Unrecht erteilt worden ist. Es ist daher unerheblich, dass die Nachlassbehörde in ihrem Entscheide vom 17. November anlässlich der Stundungsbewilligung erklärt hat, die Zablungsschwierigkeiten seien auf die Kriegsereignisse zurückzuführen, wenn sich jetzt herausstellt, dass diese Annahme unrichtig war.
4 8. Entscheid vom 10. Februar 1917 i. S. Loppaober.
Unzulässigkeit eines Rekurses an das Bundesgericht gegen die Weisung einer kantonalen Äufsichtsbehörde..
A. — Robert Mettler-Krüsi in Romonten, über den der Konkurs ausgebrochen ist, war mit andern zusammen Eigentümer der Liegenschaft Bernhardswiese in Bruggen, die mit Hypotheken im Betrage von 290,000 Fr. belastet ist. Sein Eigentumsanteil betrug ein Sechstel. Das Konkursamt Gossau verstéigerte im Auftrage des Konkursamtes Tablat am 15 Mai 1916 diesen Anteil um 33,300 Fr. oder 33,333 Fr.: 40 Cts an den Rekurrenten Alfred Loppacher, Fellhändler in St. Gallen. Die beiden