45 I 178
45 I 178
Rubrum
25. Urteil vom 21. Juni 1515
Sachverhalt
I.
S. Spinnerei Murg A.-G, gegen Zürich und Bt. Gallen, Art. 46, Abs. 2 BV. Familienaktiengesellschaft mit interkuntonaler Treñnur.g von Fabrikationsbetrieb (Spinnerei) any Sitze und kaufmännischem Bureau auswärts: das letztere begründet ein besonderes Steuerdomizil. Quotenmässige ALgrenzung der beiderseitigen Vermögens- und Einkommen-- A. — Die Rekurrentin, Spinnerei Murg A.-G., ist cine sogenannte Familienaktiengesellschaft der Familien C. Schindler-Dorer in Lindau, Rob. Dorer in Vevey und Arthur Dorer in Quarten mit einem Aktienkapital von 1,5 Millionen Franken. Sie hat ihren Sitz in dem zur sf. gallischen Gemeinde Quarten gehörenden Murg. Dort befindet sich ihre Spinnereianlage, die unter der Leitung eines technischen Direktors 350 bis 400 Arbeiter beschäftigt und über ein eigenes Kraftwerk verfügt. Daneben hat die Gesellschaft seit etwa 10 Jahren ein kaufmännisches Bureau in Zürich (früher Weinbergstrasse 109, nunmehr Bahnhofstrasse 40), in welchem ein Kkaufmännischer Direktor und drei Angestellte tätig sind. Die « Einrichtung und Führung » dieses Bureaus ist, laut Zuschrift der Gesellechaft an die Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 15. März 1918, « seinerzeit erfolgt » und wird auch aufrechterhalten in erster Liniemit Rück- » sìcht darauf, dass Zürich der Zentralpunkt der Baum- » woll-Industrie ist und weil sich ein grosser Teil des » Geschäftes in dieser Industrie auf der jeden Freitag » stattfindenden Baumwollbörse in Zürich abspielt. Die » Verkäufe erfolgen SOZUSAgen ausschliesslich in Zürich, » Sei es an der Börse, sei. es im Bureau der Gesellschaft. » Die Spinnerei gibt dem kausmännischen Bureau regel- » mässig die disponiblen Quantitäten und Qualitäten » an Gespinnsten ; das Letztere trifft hauptsächlich zu, » indem Lagerverkäufe namentlich in der gegenwärtigen » Zeit selten erfolgen. » Für diesen Geschäftsbetrieb wurde die Gesellschaft “von der Steuerkommission der Stadt Zürich erstmals pro 1916 mit 50,000 Fr. Vermögen und 10,000 Fr. Einkömmen eingeschätzt. Sie rekurrierte unter Bestreitung dieser Steuerpflicht an die Finanzdirektion des Kantons Zürich und wandte sich gegenüber deren abweisendem Entscheid noch ’an den Regierungsrat, zog dann aber ihren Rekurs, mit Rücksicht auf die inzwischen erwirkte Anerkennung des zürcherischen Steueranspruchs durch das Finanzdepartement des Kantons St. Gallen, wieder zurück.
Im Jahre 1917 kam die- Gesellscahft der Aufforderung des Steuerbureaus der Stadt Zürich zur Einreichung einer formulargemässen Selbsttáxation nicht nach, sondern erklärte sich lediglich bereit, im Sinne einer gütlichen Verständigung die vorjährige Taxation wiederum anzuerkennen. Hierauf schätzte die Steuerkommission sie pro 1917 mit 200,000 Fr. Vermögen und 80,000 Fr. Einkommen ein. Gegen diese Taxation rekurrierte die Gesellschaft neuerdings an die Finanzdirektion des Kantons Zürich und bestritt in erster Linie wiederum die Steuerpflicht in diesem Kanton grundsätzlich unter Hinweis darauf, dass ihr Sitz und ibr ganzer Fabrikationsbetrieb, der den weitaus überwiegenden Teil des Geschäftes ausmache, sich im Kanton St. Gallen befinde. Auf Veranlassung der Finanzdirektion füllte sie dann, am 15. März 1918, doch ein Formular « Selbsttaxation für 1917 » aus (wobei síe als sleuerpflichtiges Vermögen das Aktienkapital, unter Abzug von 360,000 Fr., welche Direktor Arthur Dorer-in Quarten persönlich versteuere, mit 1,140,000 Fr., und als steuerpflichtiges Einkommen den Gewinnsaldo des auf 31. März 1917 abgeschlossenen Geschäftsjahres, abzüglich 414% Zins des steuerpflichtigen Aktienkapitals, mit 483,257 Fr. 52 Cts. angab) und reichte als Belege, mit dem schon früher erwähnten Schreiben, ihre Bilanz nebst Gewinn- und Verlustkonto und Gewinnverteilungsaufstellung per 31. März 1917 ein. Die Steuerkommission der Stadt Zürich sprach sich in ihrer Vernehmlassung dahin- aus: Nach der von der Rekurrentin angegebenen Bedeutung ihres kaufmännischen Bureaus in Zürich, durch das der für das Unternehmen überaus wichtige Geschäftsverkehr an der Zürcher Baumwollbörse, also neben der Verkaufsstätigkeit offenbar auch der Einkauf des Rohmaterials, besorat …_ werde, sei für die Besteuerung ihr Vermögen in der Weise auszuscheiden, dass vom Aktienkapital (ohne Abzüge für Direktor Dorer) ein Betrag von 10% = 150,000 Fr. dem Sitz voraus zugewiesen und vom Rest mindestens !/;s = 450,000 Fr. auf Zürich verlegt werde, indém bei Verteilung der insgesamt rund 9 Millionen “ betragenden AKtiven der Bilanz nach ihrer Zugehörigkeit doch mindestens der Debitorenposten von rund 3 Millionen, also */s, Zürich zufallen müsse, weil die Debitoren aus der Verkaufstätigkeit entständen, und ihr Einkommen in der Weise, dass ebenfalls eine zehnprozentigeQuote (von 483,257 Fr.) mit 48,325 Fr. dem Sitz voraus.
zugewiesen und vom Rest die Hälfte mit 217,466 Fr. auf Zürich verlegt werde, da der Gewinn ebensosehr durch Einkauf und Verkauf wie durch die Fabrikation bedingt.
In Würdigung dieser Akten verfügte die Finanzdirektion am 20. Juni 1918, von der Erwägung ausgehend, dass sie lediglich über die Frage der Steuer pflicht zu entscheiden und gegebenenfalls die zürcherischen Steueransprüche nur quotenmässig zu bestimmen habe, in Zustimmung zu den Ausführungen der Steuerkommission : Die Rekurrentin sei in Zürich stenerpflichtig, und zwar habe síe daselbst, nach Ábzug eines Voraus für den Sitz von je 10%, vom Vermögen einen Drittel, und vom Einkommen die Hälfte zu versteuern ; dementsprechend. habe nach eingetretener Rechtskraft dieser Verfügung die Steuerkommission ihre Taxation für das Jahr 1917 zu überprüfen und richtigzustellen.
Mit Beschluss vom 17. Oktober 1918. bestätigte der Regierungsrat als Rekursinstanz diesen Entscheid der Finanzdirektion und verwarf dabei in rerster Linie den Einwand der Rekurrentin, es könne sich für 1917 nicht mehr um die Festsetzung eines quotenmässigen Steueranteils des Kantons Zürich, sonudern nur noch darum handeln, ob die angefochtene Taxation der Steuerkommission begründet sei oder nicht, indem er ausführte, dass Finanzdirektion und Regierungsrat gemäss § 10 des Steuergesetzes (vom 24. April 1870) und den Ziff. 18 und 51 der Taxationsanleitung ohne Rücksicht auf eine bereits erfolgte Taxation über die streitigeSteuerpflicht zu entscheiden hätten.
B. — Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates hat die Spinneréi Murg A.-G. rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an ‘ das Bundesgericht wegen bundesrechtswidriger Doppelbesteuerung ergriffen. Einleitend wird beantragt, es seï in Aufhebung des Beschlusses 1. festzustellen, dass dem Kanton Zürich der Rekurrentin gegenüber keinerlei Steuerrechte — weder bezüglich Vermögen, noch Einkommen — zuständen ;
2. eventuell der Steueranteil Zürichs von 200,000 Fr. Vermögen und 80,000 Fr. Einkommen pro 1917 angemessen Zu reduzieren ; ;
3. «eventuellst » die Verteilung zwischen den Kantonen St. Gallen und Zürich s0 vorzunehmen, dass der Besteuerúng durch Zürich höchstens ein Anteil von 5% des Vermögens und 10% des Einkommens unterstehe.
Die anschliessende Begründung geht weséntlich dahin : Da die Rekurrentin ihr Geschäftsjahr per 31. März abschliesse und « dementsprechend » ihre Steuererklärungen jeweilen den zuständigen Steuerbehörden des Kantons St. Gallen einreiche, und da sie sich für das Jahr 1916 mit den zürcherischen Steuerorganen « auf freiwilligem Wege abgesunden » habe (durch Bezahlung der Steuer von 50,000 Fr. Vermögen und 10,000 Fr. Einkommen), so0 käme für das Steuerjahr 1917 die Zeit vom. 1. April 1917 bis 31. März 1918 in Betracht. Im Zeitpunkte ihrer Veranlagung durch die zürcherischen Steuerbehörden für das Jahr 1917 habe aber der Abschluss dieses Geschäftsjahres noch nicht vorgelegen. Folglich hätten Stadt und Kanton Zürich in jenem Zeitpunkt “ überhaupt keinen Steueranspruch besessen. Eine Besteuerung könnte vielmehr grundsätzlich erst wieder in Frage kommen auf Grund des Abschlusses per 31. März 1918, doch sei es selbstverständlich nicht möglich und zulässîg, im ‘heutigen Verfahren die Steuertaxation für _ diese Steuerperiode vorzunehmen. Abgesehen von dieser grundsätzlichen Einrede sei davon auszugehen, dass Finanzdirektion und Regierungsrat des Kantons Zürich nicht berechtigt wären, über die Ansätze der Steuertaxationsbehörde hinauszugehen ; die Berufung auf § 10 des Steuergesetzes sei durchaus unbegründet, da die Taxation der Steuerbehörde von Zürich von der Finanzdirektion nicht selbständig angefochten worden sei. Im übrigen sei bezüglich des Vermögens ganz liguid, dass ein Steuerrecht des Kantons Zürich nach der bundesgerichtlichen Praxis ernstlich nicht in Frage kommen könne, da das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Rekurrentin sich in Murg befinde. Auch die Debitoren seien nicht nach Zürich zuständig ; denn sìe bildeten den Gegenwert, die Gegenposten, nicht für die formalen und übrigens nicht einmal ausschliesslich in Zürich abgeschlossenen Verkäufe, sondern für die von der Spinnerei in Murg gelieferten Gespinnste ; durch die dortige Fabrikation müssten selbstverständlich alle auf dem Produkt lastenden Kosten und Spesen nebst dem Verkaufsgewinn herausgebracht werden. Von einem beweglichen Vermögen in Zürich könne daher gar nicht gesprochen werden ; die unbedeutende Einrichtung des kaufmännischen Bureaus falle gegenüber den in Murg befindlichen Vermögenswerten nicht erstlich in Betracht.
Ueberdies dürse nicht unerwähnt bleiben, dass ein Aktionär im Kanton St. Gallen domiziliert sei und dort seinen Anteil am Aktienkapital mit 360,000 Fr. versteuere, welcher Betrag « selbstverständlich vom steuerpflichtigen Vermögen der A.-G. ohne weiteres in Abzug zu © bringen » sei, Und was das Einkommen betreffe, legten die Steuerorgane von Zürich dem dortigen kaufmännischen Bureau eine ganz übertriebene Bedeutung bei, indem sie die Sache so darstellten, als ob dessen Tätigkeit eigentlich nirgends anders mit Erfolg ausgeübt werden könnte. Insbesondere erforderte der Geschäftsverkehr an der Zürcher Baumwollbörse, der sich in zwei Stunden per Woche (Freitag nachmittags von 3 bis 5 Uhr) abwickle, kein kaufmännisches Bureau auf dem Platze, wie am besten dadurch bewiesen werde, dass keine der übrigen schweizerischen Baumwollspinnereien und -webereien mit Fabrikbetrieb ausserhalb der Stadt Zürich dort ein solches Bureau habe. Das Bureau der Rekurrentin könnte gerade so gut in St. Gallen sein, wäre vielleicht dort, namentlich für den Verkauf, noch viel besser plaziert ; seine Einrichtung in Zürich sei speziell auf persömlieche Verhältnisse (Wohnsitz des früheren kaufmännischen Leiters) zurückzuführen. Die dortige TätigKeit sei rein formaler Natur ; jedenfalls stehe die Beanspruchung des halben Einkommens durch Zürich (nach Ausscheidung von 10% für den Sitz) in gar keinem Verhältnis zu den wirtschastlichen Faktoren. Es sei insbesondere nicht zu übersehen, dass der ganze Gewinn der Rekurrentin aus dem Verkauf der in Murg erstellten Fabrikate herrühre, also nicht ein Handels-, sondern ein Fabrikationsgewinn sei. Demnach werde um Schutz des Rekurses in dem Sinne ersucht, dass a) eine Besteuerung- der Rekurrentin in Zürich « pro 1917 d. h. für das Geschäftsjahr vom 1. Apri] 1917 bis 31. März 1918 » gar nicht stattfinden dürfe, weil der Abschluss dieses Geschäftsjahres noch nicht vorgelegen habé, als die Selbstiaxation von ihr verlangt worden sei, während sie die Steuern « pro 1916 (1. April 1916 bis 31. März 1917) » « auf Grund getroffener Vereinbarung » bezahlt habe ;
b) eventuell in Zürich ‘von einer Besteuerung des Vermögens vollständig Umgang genommen werden müsse und das Einkommen nur zu einem geringen Prozentsatz herangezogen werden dürfe, und ©) jedenfalls eine Erweiterung der Steueransprüche Zürichs im Rekursverfahren als unzulässig bezeichnet werden. müsse.
C. — Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt, der Rekurs sei in vollem Umfange abzuweisen. Aus seiner Vernehmlassung ist hervorzuheben : Massgebend für die Steuereinschätzung im Kanton, sei der Vermögens- und Einkommensbestand im Zeitpunkte der Selbsttaxation. Diese sei jeweilen bis Ende April einzureichen, doch werde bei Aktiengesellschaften und andern Korporationen, die auí Grund ihrer letzten Jahresrechnung einzuschätzen seien, die Rechnung noch berücksichtigt, welche spätestens mit Ende Juni abgeschlossen werde (§§ 11 und 32 Abs. 2 der Taxationsanleitung von 1912). Demnach hätte - die Rekurrentin ihre Steuern für das Jahr 1916 nach ihrem Geschäftsabschluss auf 31. März 1916 entrichten sollen und sei für das Jahr 1917 nach demjenigen auf 31. März 1917 zu besteuern. Die abweichenden Ausführungen des Rekurses seien durchaus unzutreflend. Auf welcher Grundlage die Rekurrentin im Kanton St. Gallen eingeschätzt werde, sei für den Kanton Zürich unerheblich, da nach der bundesgerichtlichen Praxis jeder Kanton berechtigt sei, nach den Taxationsgrundsätzen der eigenen Gesetzgebung zu verfahren. Von einem Verstoss gegen das Verbot der Doppelbesteuerung könne daher in diesem Punkte nicht die Rede sein. Uebrigens habe die Rekurrentin in der für 1917 schliesslich eingereichten Selbsttaxation ohne weiteres auf ihren Geschäftsbeschluss per 3L. März 1917 abgestellt. Auch der Einwand der Rekurrentin, dass eine Erweiterung der Steueransprüche Zürichs im Rekursverfahren nicht zulässig ‘sei, gehe fehl, da das zürch. Steuerrecht die « reformatio in pejus » nicht ausschliesse, sondern in Ziff. 51 der Taxationsanleitung vorschreibe, dass wenn eine Rekursinstanz ein höheres Vermögen oder Einkommen Kkonstatiere, als die Steuerkommission dem - Pflichtigen zu versteuern zugemutet habe, stets, auch wenn der Pflichtige rekurriert habe, dieses höhere Vermögen oder Einkommen für die Versteuerung massgebend sei. Indessen hätten sich Finanzdirektion und Regierungsrat nur mit der- Steuerpflicht der Rekurrentin im Kanton Zürich und mit der Abgrenzung ihres Umfangs im Verhältnis zum Kanton St. Gallen, nicht mit der Einschätzung als solcher, befasst. Dies sei nach rechtskräftiger Feststellung de Steuerpflicht Sache der Taxationsorgane, vor denen die Rekurrentin gegebenenfalls ihre Rechte wahren könne. Bezüglich des Umfangs der Steuerpflicht
aber werde am angefochtenen Beschlusse festgehalten.
Für die Erzielung des Gewinns einer Spinnerei sei die auf den Einkauf des Rohmaterials und auf den Absatz der Produkte gerichtete Tätigkeit mindestens s0 wichtig, wie die Fabrikation. So seien die grossen Kriegsgewinne der letzten Jahre in der Baumwollindustrie nicht durch die Fabrikation, sondern durch günstige Verhältnisse beim Einkauf und namentlich beim Verkauf erzielt worden. Diese Tätigkeit werde bei der Rekurrentin nach ihren Erklärungen in der Eingabe vom 15. März 1918 an die Finanzdirektion, bei der sie ohne weiteres zu behaften sei, ausschliesslich durch das Bureau in. Zürich ausgeübt. Die gleichen Erwägungen gälten auch für die Bestimmung des in Zürich steuerpflichtigen Vermögensanteils. Durch den angefochtenen Verteilungsmodus sei dem Umstande genügend Rechnung getragen, dass in Murg ein grösserer Teil der Aktiven liege.
D. — Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen erklärt, er anerkenne grundsätzlich, wie schon im Jahre 19186, einen Steueranspruch des Kantons Zürich, stehe aber mit der Rekurrentin auf dem Standpunkt, dass « allerhöchstens 5% des Vermögens und 10% des Einkommens » darauf entfallen könnten und ersuche daher, in diesem Sinne zu erkennen.
Erwägungen
1.
Gegenstand des Streites bildet die Steuerpflicht der Rekurrentin für das Jahr 1917 im Hinblick auf die Abgrenzung der Steuerhoheit zwischen den Kantonen Zürich und St. Gallen. Dabei steht insofern eine bundesrechtswidrige Doppelbesteuerung in Frage, als die Rekurrentin unter Berufung auf die Praxis zu Art. 46 Abs. 2 BV dem Kanton Zürich in erster Linie jeden Steueranteil bestreitet und tatsächlich die Stellungnahme des Kantons St. Gallen wenigstens in quantitativer Hinsicht der zürcherischen Verteilung des Steuerrechts nicht entspricht. Der Entscheid des Bundesgerichts hat sich jedoch, im Falle der grundsätzlichen Anerkennung eines SteuerDoppelbesteuerung. X“ Zo. Le.
anspruchs von Zürich, auf die quotenmässige Ausscheidung der beiderseitigen Kompetenzen zu beschränken, da der angefochtene Beschluss des Begierungsrates des Kantons Zürich sich nur damit befasst. Die Rekursbegehren, welche auf die ziffermässige Bestimmung der Steuerpflicht abzielen, fallen daher- ausser Betracht. Sie sind in dem nach zürcherischem Steuerrecht vorbehaltenen Taxationsverfahren anzubringen. Erst darin wird gegebenenfalls insbesondere auch die Frage der formellen Zulässigkeit ciner Erhöhung der ursprünglichen Einschätzung durch die Steuerkommission zu prüfen sein ; doch mag die Rekurrentin in diese:n Punkte bereits auf die ihr vom Regierungsrat entgegengehaltene, dem Offizialcharakter der Steuerveranlagung entsprechende Vorschrift verwicseu werden.
2.
Dass das kaufmännische Bureau der Rekurrentin in Zürich, durch das nach ihrer Angabe im Schreiben vom 15. März 1918 an die Finanzdirektion des Kantons Zürich der Verkauf ihrer Fabrikate « sozusagen ausschliesslich », und nach unbestritten gebliebener Annahme der kantonalen Behörden auch der Ankauf ihres Rohmaterials, also wohl die gesamte kaufmännische Geschäftstätigkeit, besorgt wird, im Sinne der heutigen Praxis des Bundesgerichts ein besonderes Steuerdomizil begründet, kann nicht zweifelhaft sein. Denn darnach spielt sich vérmittelst der ständigen Einrichtung dieses Bureaus unhestreitbar ein quantitativ und qualitativ wesentlicher Teil des Geschäftsbetriebes der Rekurrentin ab. Deren Steuerpflicht in Zürich ist daher grundädsätzlich zu bejahen. Auch ihr spezieller Einwand gegen die Besteuerung für das Jahr 1917 wird vom Regierungsrat zutresfend zurückgewiesen. Ihre vorausgegangene Steuerleistung in Zürich, die nicht « freiwillig », sondern kraft amtlicher Einschätzung erfolgte, bezog sich auf das Jahr 1916 und kann deshalb der heute streitigen, hinsichtlich der Taxationsgrundlage in der Tat nach dem internen zürcherischen Steuerrecht durchzuführenden Veranlagung pro 1917 nicht entgegengehalten werden.
3.
Für die quotenmässige Abgrenzung der Steueransprüche der beiden Kantone ist zwischen der Vermögens- und der Einkommens- oder Ertragsbesteuerung zu unterscheiden.
ad) Die Vermögenszuweisung hat nach den örtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der durch die Bilanz gegebenen Vermögensposten zu geschehen. Sie umfassen, bei einem Gesamtwert laut Bilanz per 31. März 1917 von rund 8,919,000. Fr., zunächst TImmobiliar- und WarenKonti nebst einem Assekuranzkonto und einem « KassaMurg-Konto », und ferner noch « Konto-Korrent-Debitoren », «Effekten-Konto », « Spesen-Konto », « KassaKonto» und « Postscheck-Konto». Hievon gehört die erstere Gruppe sowohl örtlich, als auch wirtschaftlich ausschlesslich dem Fabrikationsort und Geschäftssitz Murg (Quarten) zu. Dagegen kommt in den letztern fünf Posten, die mit zusammen rund 3,160,000 Fr. ausgewiesen Sìnd, der ganze Geschäftsbetrieb zum Ausdruck, und es ist insofern (abgesehen von der Lokalisierung der fraglichen Kasse und des Postscheckkontos in Zürich) wirtschaftlich die kaufmännische Geschäftsleitung daran, wenn auch nicht allein, wie die Zürcher Behörden für den Hauptposten der Konto-KorrentDebitoren angenommen häben, so doch in gewissem Masse mitbeteiligt, Diese Beteiligung ist im Hinblick darauf, dass das ökonomische Schwergewicht des Geschäfts doch am Fabrikationsorte liegt, wo sich denn auch der Geschästssitz befindet, auf wesentlich weniger als die Hälfte anzuschlagen, So rechtfertigt es sìich, den Steuerrechtsanteil Zürichs auf 10% des Gesamtvermögens zu bestimmen. Dabei kann der Umstand, dass einer der Aktionäre im Kanton St. Gallen wohnt und nach Angabe des Rekurses dort für seinen Aktienbesitz persönlich besteuert wird, keine Rolle spielen, da interkantonalrehtlich gemäss feststehender Praxis die gleichDoppelbesteuerung. N° 2d, E zeitige Besteuerung von Aktionär und AKktiengesellschaft auch wenn es sich, wie hier, um eine sogenannte Familienaktiengesellschaft handelt (vergl. speziell AS 38 I S. 76 f.), zulässig ist.
bd) Für die Verteilung des Gesellschaftsertrages entsprechend der Lokalisierung der Betriebsfaktoren, auf die er zurückzuführen ist, fehlen nähere tatsächliche Anhaltspunkte. Immerhin ist zu sagen, dass dieser Ertrag einen Industriegewinn darstellt, für den die Fabrikation grundlegend ist, wenn auch speziell in der Baumwollindustrie notorischermassen der kaufmännischen Geschäflsleitung eine verhältnismässig grosse Bedeutung zukommt. Ueberdies fällt in Betracht, dass beim Geschäft der Rekurrentin der technische Betrieb in Murg, nach Personalbestand und finanziellem Aufwand und der dadurch bedingten unmittetbaren Bedeutung für die Oeffentlichkeit, das kaufmännische Bureau in Zürich gewaltig überragt. In Berücksichtigung dieser Momente ist nach billigem Ermessen dem Kanton Zürich eine Quote von 20% des Geschäftsertrages für die Einkommensbesteuernng zuzuWeIseIl.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
In Leilweiser Gutheissung des Rekurses wird festgestellt, dass die Rekurrentin für das Jahr 1917 von ihrem Vermögen 10% im Kanton Zürich und 90% im Kanton St. Gallen, und von ihrem Einkommen (Ertrag) 20% im Kanton Zürich und 80% im Kanton St. Gallen zu versteuern hat.
Die weitergehenden Begehren der Rekurrentin werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.