46 III 87
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Rubrum
23. Entscheid vom 2. November 1920
Sachverhalt
I.
S. Vereinigte Kammgarnapinnoreien. SchKG Art. 299. Schätzung der Aktiven im Nachlassverfahren: Gegenstände, deren Bewertung besondere Sachkunde erfordert, muss der Sachwalter durch Sachverständige schätzen lassen.
A. — Unterm 25. Mai 1920 bewilligte die Nachlassbehörde des Kantons Baselland der Firma Westrum & C° in Prattein eine Nachlasstundung. In dem vom Sachwalter aufgenommenen Inventar figuriert ein grosser 88 Entscheidungen der SchuldbetreibungsPosten Plantawolle. Die Schätzung dieser Wolle ergab insofern Schwierigkeiten, als sich zunächst kein Fachmann fand, der eine Expertise übernehmen wollte. « Sehliesslich nahm der Präsident des Schweizerischen Textilindustriellenverbandes, Pfenninger, das Schatzungsmandat an, konnte aber trotz wiederholter Mahnungen nicht zur Abgabe eines Befundes veranlasst werden, weshalb der Sachwalter die Schätzung selber vornahm. Er kam dabei auf einen Wert der Wolle von 6 Fr., Gegen diese Schätzung führte die Rekurrentin, der ein Pfandrecht an der fraglichen Wolle zukommt, Beschwerde. Sie stellte sich auf den Standpunkt, die Wolle habe keinen Verkehrswert, ihre gesamte Forderung müsse daher unter die kurrenten Forderungen eingestellt werden.
B. — Mit Entscheid vom i. Oktober 1920 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen. Sie nahm an, die Rekurrentin habe an einer niedrigeren Schätzung kein Interesse, sodann fehle aber auch ein Antrag ihrerseits, die Pfandobjekte herauszugeben, diese Aushingabe aber wäre notwendig, wenn die gesamte Forderung in die 5. Klasse eingereiht werden sollte.
C. — Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Rekurrentin, mit der sie die vor der Vorinstanz angebrachten Bégehren wiederholt und eventuell die Herabsetzung der Schätzung auf 50 Rappen per Kg. verlangt. Zur Begründung wird ausgeführt, der Sachwalter habe rechtsirrtümlich bei seiner Schätzung auf den Erstellungswert statt auf den Verkehrswert abgestellt und sei dabei zu einem viel zu hohen Betrag gekommen. Zudem sei er gar nicht berechtigt gewesen, die Schätzung selber vorzunehmen, sondern hätte sie einem Sachverständigen überlassen sollen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz endlich, habe die Rekurrentin ein Interesse, bei der Nachlassvertragsbestätigung mit einer möglichst grossen Summe mitzuzählen.
D. — Aus der von der Vorinstanz eingeholten Vernehmlassung ergibt sich, dass inzwischen das Gutachten Pfenninger eingegangen ist, und dass darauf der Sachwalter von sich aus seine Schätzung aufgehoben und diejenige des Sachverständigen, die das Kg. Wolle auf 2 Fr. 50 wertet, akzeptiert hat.
Von dieser Tatsache in Kenntnis gesetzt, haf die Rekurrentin dennoch an ihren Rekursbegehren festgehalten.
Die Schuidbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Nach konstanter Praxis ist die Frage nach der Ángemessenheit einer Schätzung als Ermessensfrage der Kognition des Bundesgerichtes entzogen. Dagegen besteht eine Ueberprüfungsbefugnis insoweit, als hinsichtlich des bei der Schätzung einzuschlagenden Verfahrens — wie das für Grundstücke nun in der Verordnung ausdrücklich vorgesehen wird — der Grundsatz gelten muss, dass überall da, wo die Schätzung eines Gegenstandes besondere Fachkenntnisse verlangt, sie auf Begehren eines Gläubigers Sachverständigen übertragen werden muss. Wäre es daher in casu bei der Schätzung durch den “Sachwalter geblieben, dem unzweifelhaft die nötige Sachkenntnis abging, s0 hätte dem Rekurs Folge gegeben und eine neue Schätzung durch einen Sachverständigen angeordnet werden müssen.
Nun hat aber der Sachwalter selber, sobald er eine sachverständige Schätzung erhielt, seine eigene Bewertung aufgehoben und jene als massgebend anerkannt. Unter diesen Umständen kann von irgend einer Rechtsverletzung nicht mehr die Rede sein, und es besteht, da auch nicht etwa behauptet worden ist, die neue Bewertung sei auf unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen aufgebaut, für das Bundesgericht keine Veranlassung, seinerseits eine neue Schätzung anzuordnen.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Die Beschwerde wird abgewiesen.