Funtauna: fallrecht.ch

48 III 208

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Rubrum

62. Entscheid vom 20. Dozember 1922

Sachverhalt

I.

S. Bauwezon IT der Stadt Zürioh. Konkurs der Kommanditgesellschaft. Nur die im Separat- :kollokationsplan für die aus der Zeit vor dem Austritt . herrührenden Forderungen zugelassenen Gläubiger können Abtretung des Massarechtsanspruchs auf Ablieferung : „der zurückgezogenen Kommandite verlangen. Art. 603 und 604 OR; Art. 260 SchKG.

A. — Im Konkursverfahren über die Kommandit- - gesellschast Westrum & Cle in Pratteln teilte das Kon- “Kkursamt Liestal als Konkursverwaltung im Kollokationsplan die Gläubiger fünfter Klasse in zwei Kategorien ein, nämlich : «1. Eingaben, die ihre Forderungen vor 11. Mai 1918 begründen und gemäss Art. 603 Abs. 3 OR Anspruch haben auf die von den Kommanditären der Firma Wes1rum & Cie, Kaltasphaltgesellschaft in Pratteln, einbezahlten und wieder zurückgezogenen Kommanditsummen » und « 2. Eingaben, die ihre Forderungen nach li. Mai 1918 begründen und gemäss Art. 603 Abs. 3 OR keinen Anspruch haben auf die Kommanditsummen der Firma Westrum & C!®, Kaltasphaltgesellschaft, Pratteln. » Dabei liess das Konkursamt in der ersten Kategorie einzig die Gläubiger Bauwesen II der Stadt Zürich und W. Koch & C!e in Zürich zu. Diese beiden Gläubiger verlangten Abtretung der Massarechtsansprüche gegen die ehemaligen Kommanditäre der Gemeinschuldnerin auf Ablieferung der seinerzeit einbezahlten, im Jahre 1918 aber zurückgezogenen Kommanditsummen gemäss Art. 603 Abs. 3 OR. Am 8. September gab das Konkursamt sämtlichen Konkursgläubigern durch Zirkular hievon Kenntnis. Darauf verlangten und erhielten ausser den genannten zwei Gläubigern auch die Gläubiger Heinrich Dietel und Schweizerische Bankgesellschaft in Liestal die Abtretung. Hiegegen führte das Bauwesen II der Stadt Zürich Beschwerde mit dem Antrag, die Abtretungsverfügung sei als ungültig zu erklären und das Konkursamt anzuweisen, eine neue Verfügung zu erlassen, wonach die Abtretung lediglich an das Bauwesen II der Stadt Zürich und an Koch & Ct!° in Zürich erfolge. Es machte wesentlich geltend : Nur diejenigen Gläubiger, deren Forderungen aus der Zeit vor dem Austritt der ehemaligen" Kommanditäre datieren, können die Abtretung der Rechtsansprüche der Masse gegen die ehemaligen Kommanditäre verlangen ; die andern seien von der Befriedigung aus diesen Ansprüchen vollständig ausgeschlossen. Das Konkursamt liess sich dahin vernehmen, es habe auf der Abtretungsurkunde ausdrücklich vermerkt, dass die Forderungen Dietels und der Schweizerischen Bankgesellschaft nach dem 11. Mai 1918 begründet seien, von der Ansicht ausgehend, dass erst die Gerichte festzustellen hätten, ob und welche Gläubiger gegen die früheren Kommanditäre vorgehen können. B. — Durch Entscheid vom 30. November hat die

Aufsichtsbehörde des Kantons Baselland die Beschwerde abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, es habe dem Konkursamt nicht zugestanden, die Klagelegitimation der die Abtretung verlangenden Gläubiger gegen die ausgetretenen Kommanditäre zu prüfen.

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.