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Rubrum
2. Arrêt du 23 janvier 1921 dans la cause Porréaz.
Opposition au commandement de payer (74 LP). Pour que Vopposition soit valabte, il faut et il suffit qu’elle manifeste la volonté du débiteur de contester la créance. — Ne répond pas à cette exigence la déclaration de la femme du débiteur, portant qu’en Fabsence de son mari « elle Se décharge de la chose ».
Sachverhalt
Par commandement de payer N°. 10 090 de l'office de Genève, Frédéric Perréaz, à Morges, a requis de Joseph Penet, agriculteur à Russin, paiement de 250 fr., avec intérêt au 5 %, dés l’introduction de la poursuite. Ce commandement de payer fut notifié le 25 novembre 1921 à dame Penet-Dugerdil, femme du débiteur, qui consigna dans la case réservée à l’opposition la déclaration suivante : « Monsieur Penet étant absent, je me décharge de la chose. » L'office retourna au créancier le double de cet acte avec la mention : « Opposition. »
F.
Perréaz porta plainte en temps utile à Flautorité de surveillance, en concluant à ce qu’il soit prononcé que la déclaration de dame Penet n’est pas une opposition valable et qu’il peut en Conséquence être suivi à la poursuite N° 10 090, Par décision du 19 décembre 1921, l’autorité de surveillance a écarté la plainte, en considérant que, par sa déclaration au pied du commandement de payer, dame Penet avait voulu dire : « Mon mari étant absent, je ne puis prendre, à sa place, la responsabilité de reconnaître la dette. » Le créancier a recouru au Tribunal fédéral contre ce prononcé, dont il a demandé l’annulation.
Erwägungen
L'art. 74 LP ne fait pas dépendre la validité de l’opposition de l’emploi de termes sacramentels. Il faut et il suffit que la déclaration manifeste la volonté du débiteur ‘de contester la créance (JAEGER, ad art. 74, note 4).
Or, en lespèce, dame Penet a exprimé nettement son intention de ne pas prendre posîtion à l’égard de la poursuite. Sans doute a-t-elle entendu ne pas assumer la responsabilité de reconnaître la dette, mais elle a également montré qu’elle ne voulait pas prendre sur elle de la contester, et, loin de faire opposition, elle a déclaré se désintéresser personnellement de l’affaire. L’on ne saurait dès lors interpréter la réponse de dame Penet comme une opposition au commandement de payer sans en altérer gravement le sens.
La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce :
Le recours est admis et la décision de l’autorité de surveillance du canton de Genève, du 19 décembre 1921, annulée, la plainte du 10 décembre 1921 du recourant étant admise.
3.
Entscbeid vom 31. Januar 1922 i. S. Fils do B. Picard & Cie.
SchKG Art. 106, 109 ; ZGB Art. 182,-186, 248 ff. ; Verordnung betr. das Güterrechtsregister Art. 18: Sind die Gläubiger des Ehemannes in einem im Ausland durchgeführten Konkursverfahren zu Verlust gekommen, soo gilt der Hausrat doch nur dann als im Gewahrsam der Ehefrau befindlich, wenn die Gütertrennung im Güterrechtsregister eingetragén und veröffentlicht worden ist.
A. — In der Betreibung der Firma Fils de R. Picard & Cle gegen Emil Kappis pfändete das Betreibungsamt Basel-Stadt am 3. November 1921 eine Anzahl Hausratsgegenstände und infolge Ánschlusses eines weitern Gläubigers am 2. Dezember noch eine Standuhr. Sämtliche gepfändeten Gegenstände wurden von der Ehefrau des Schuldners zu Eigentum angesprochen. Unter Hinweis darauf, dass über den Schuldner im Jahre 1912 an seinem damaligen Wohnort Mundelsheim am Neckar 8 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 3.
das Konkursverfahren durchgeführt wurde (wobei sich eine Dividende von nur 11-12 % ergab), die Ehegatten Kappis infolgedessen von Gesetzes wegen der Gütertrennung unterwerfen seien, setzte das Betreibungsamt der Gläubigerin in Anwendung von Art. 109 SchKGFristen zur Widerspruchsklage gegen beide Pfändungen an. Biegegen beschwerte sich diese mit dem Antrag auf Ansetzung einer blossen Bestreitungsfrist gemäss Art. 106 SchKG.
B. — Durch Entscheid vom 27. Dezember 1921 hat die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde abC. — Diesen Entscheid hat die Gläubigerin am 31. Dezember an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :
Die gepfändeten Hausratsgegenstände können nur dann als im Gewahrsam der Ehefrau des Schuldners befindlich angesehen werden, was gemäss Art. 109 SchKG Voraussetzung der Fristansetzung an. den Gläubiger zur Erhebung der Widerspruchsklage ist, wenn die Ehegatten Kappis, und zwar mit Rechtskraft gegenüber Dritten, unter den Vorschriften der Gütertrennung stehen. Nun ist freilich davon auszugehen, dass den Bestimmungen der Art. 182 ff. ZGB über den ausserordentlichen Güterstand, insbesondere also auch derjenigen des Art. 182 Abs. 1 über den Eintritt der Gütertrennung als gesetzliche Folge des Konkurses alle in der Schweiz wohnenden Ehegatten, also auch Ausländer, unterworfen sind. Diese Bestimmungen sind zwingender Natur (arg. ZGB SchlIT Art. 9 Abs. 1 i. f.). Infolgedessen tritt jedenfalls dann, wenn die Gläubiger in einem in der Schweiz über einen Ehegatten eröffneten Konkurs zu Verlust kommen, an Stelle des bisherigen Güterstandes von Gesetzes wegen der Güterstand der Gütertrennung, und zwar im Verhältnis der Ehegatten untereinander sowohl als gegenüber Dritten. Dabei macht es Keinen Unterschied aus, ob auch das ausIändische Recht, das allfällig die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten untereinander beherrscht haben mag (Árt. 32 und 19 Abs. 1 NuAG), an den Konkurs eines Ehegatten bezw. den Verlust der Gläubiger den Eintritt der. Gütertrennung knüpft, weil gemäss Art. 32 u. 19 Abs. 2 leg. cil. für die Güterrechtsverhältnisse ausländischer Ehegatten- gegenüber Dritten, insbesondere die Rechtsstellung der Ehefrau gegenüber den Gläubigern des Ehemannes bei einer gegen diesen vorgenommenen Pfändung ausschliesslich schweizerisches Recht massgebend ist ; daher kommt der Frage, ob im Anschluss an den Konkurs des Schuldners nach deutschem Recht Gütertrennung eingetreten ist, für die Entscheidung des vorliegenden Rekurses keinerlei Bedeutung zu. Ob aber im Falle, dass die Ehegatten ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen, auch ein vo rher im Ausland über einen Ehegatten durechgeführter Konkurs bezw. eingetretener Verlust der Anwendung des Art. 182 Abs. 1 ZGB zu rufen vermag, braucht nicht entschieden zu werden. Denn die aus solchem Grunde eingetretene Gütertrennung würde Dritten gegenüber jedenfalls nur durch Eintragung im Güterrechtsregister und Veröffentlichung wirksam
(vgl. hiezu MuTZNER, Zur Frage des ehelichen Güterrechts der Ausländer in der Schweiz, in der Schweizerischen Juristenzeitung, Bd. 18 S. 137 ff.).
Allerdings kann die Eintragung der durch in der Schweiz durchgeführten Konkurs bewirkten Gütertrennung nicht als Voraussetzung ihrer Rechtskraft gegenüber Dritten angesehen werden, nachdem Art. 248 ZGB nur für die durch Ehevertrag oder Verfügung des Richters begründeten güterrechtlichen Verhältnisse und gewisse Rechtsgeschäfte unter Ehegatten vorschreibt, dass sie Zur Rechtskraft gegenüber Dritten dieser Ein-
4.
Schuldbeireibungs- und Konkursrecht. N® 3.
tragung und der Veröffentlichung bedürfen. Vielmehr wird eine solche Gütertrennung gemäss Art. 186 ZGB, gleichwie im Verhältnis der Ehegatten unter sich, s0 auch Dritten gegenüber, mit der Ausstellung der Verlustscheine ohne weiteres wirksam. Ihre Eintragung muss aber nichtsdestoweniger stattfinden, und zu diesem Behufe ist ihr Eintritt dem Registeramte von Amtes wegen anzumelden (Art. 186 Abs. 3 ZGB, durch Art. 18 der Verordnung betr. das .Güterrechtsregister näher ausgeführt). Zu welch anderem Zwecke diese Eintragung dienen sollte als zur Publizität, ist nicht einzusehen ; jedoch braucht sie, um diesem Zwecke dienstbar gemacht zu werden, dennoch nicht zur Gültigkeitsvoraussetzung für die Rechtskraft der Gütertrennung gegenüber Dritten erhoben zu werden, weil durch Anmeldung und Eintragung von Amtes wegen für die Publizität ohnehin genügend gesorgt ist. Nun ‘braucht im vorliegenden Falle zur Frage nicht Stellung genommen zu werden, ob im Falle der Wohnsitzverlegung die infolge Konkurses eingetretene Gütertrennung Dritten gegenüber wirksam hbhleibt, ohne dass sie gemäss Art. 250 ZGB binnen drei Monaten am neuen Wohnsitz eingetragen wird (wofür, da nirgends vorgeschrieben ist und auch kaum wirksam vorgeschrieben werden Könnte, dass eine hierauf abzielende Mitteilung von Amtes wegen an das Registeramt des neuen Wohnsitzes zu machen sei, die Ehegatten selbst zu sorgen hätten). Dagegen muss daraus, dass das Gesetz die Publizität auch für die infolge Konkurses eingetretene Gütertrennung vorsieht, jedenfalls der Schluss gezogen werden, dass ein vor der Wohnsitznahme in der Schweiz ausserhalb derselben durchgeführter Konkurs, der in der Schweiz in keiner Weise publik geworden ist, nicht eine auch in der Schweiz Dritten gegenüber wirksame Gütertrennung nach sich ziehen kann. Die Rechtskraft einer Dritten ganz verborgen bleibenden Gütertrennung auch ihnen gegenüber liesse sich mit dem dem Institut des Güterrechtsregisters zu Grunde liegenden Zweckgedanken nicht vereinbaren, dass « alle durch Ehevertrag oder nach Gesetz oder Gerichtsurteil ausserordentlicher Weise unter den Ehegatten begründeten Güterstandsverhältnisse erst dureh die Eintragung Dritten gegenüber Wirkung erhalten sollen » (Erläuterungen zum Vorentwurf des ZGB,
2.
Ausgabe S. 187). Die Ausnahme hievon, die das Gesetz für den einen Fall der gesetzlichen (und die gericht- - liche) Gütertrennung vorsieht, steht in untrennbarem Zusammenhang mit der Anordnung der Eintragung von Amtes wegen und ist daher auf den (normalen) Fall zu beschränken, wo die Eintragung von Amtes wegen erfolgt, zumal kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass der Gesetzgeber sie weitergehend auch da zulassen wollte, wo dieses Korrektiv nicht platzgreift und Sie infolgedessen denn auch ganz unerträglich erschiene. Eine Unbilligkeit gegenüber den Ehegatten, insbesondere der Ehefrau, kann hierin nicht gefunden werden, wird ihnen doch in einem solchen Falle die Eintragung der Gütertrennung auf einseitigen Antrag nicht verweigert werden können.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskamimer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungsamt angewiesen, das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 u. 107 SchKG einzuleiten.