Funtauna: fallrecht.ch

49 III 245

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Rubrum

57. Entscheid vom 14. Dezember 1928 i. S. Bucheli-Eost.

SchKG Art. 206 ; Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken vom 23. April 1920 (VZG) Art. 89 Abs. 1 : Unzuständigkeit des Konkursrichters ZUr Aufhebung Von gegen den Gemeinschuldner geführten Betreibungen (Erw. 1).

Sachverhalt

Ist ein mehreren Miteigentümern gehörendes Grundstück als solches verpfändet, so steht die Konkurseröffnung über die Miteigentümer der Betreibung auf Grundpfandverwertung nicht entgegen (Erw. 4). Ist die Konkurseröffnung durch einen örtlich nicht zuständigen Konkursrichter für die Betreibungsbehörden Verbindlich ? SchKG Art. 176 (Erw. 3).

A.

— Der Rekurrent ist Eigentümer von Obligationen des von der nun falliten Kollektivgesellschaft Spillmann & Sickert ausgegebenen Anleihens, welches durch Gülten faustpfandversichert ist, die auf dem Hôtel du Lac in Luzern, Neubau an der Bahnhofstrasse, lasten, als deren Eigentümer im Grundbuch laut Bescheinigung der Hypothekarkanzlei Luzern vom 9. November 1923 Emil Sickert zur Hälfte, Frau Burkard-Spillmann, Hans Spillmann, Frau Zielke-Spillmann und Anny Spillmann 246 Schutldbetreibungs- und Konkursrecht. No 57.

je zu cinem Achtel eingetragen sind. In der gegen diese Personen geführten Grundpfandverwertungsbetreibung betreffend die genannte Liegenschaft war vom Konkursamt Luzern, welches nach der kantonalen Behördenorganisation die Liegenschaftsverwertungen zufolge Betreibung anstelle des Betreibungsamts durchführt, die zweite Steigerung auf den 8. November 1923 angesetzt worden. Am 6. November eröffnete der Vizepräsident des Amtsgerichts von Luzern-Stadt infolge Insolvenzerklärung den Konkurs über sämtliche Miteigentümer und wies das Konkursamt Luzern an, sofort den Widerruf der Steigerung über das Hôtel du Lac zu veranlassen, was dann auch geschah. Als der Rekurrent deswegen beim Konkursamt reklamierte, teilte dieses ihm mit : « Die Steigerungssistierung wurde von der Aufsichtsbehörde noch speziell verfügt und hatten wir derselben nachzukommen, » Darauf führte der Rekurrent bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts) Beschwerde mit den Anträgen, die Steigerungswiderrufsverfügung sei aufzuheben und das Betreibungsamt bezw. Konkursamt anzuweisen, die zweite Steigerung über den Neubau Hötel du Lac unverzüglich auszuschreiben. Er machte wesentlich geltend : Der Konkursrichter von Luzern sei zur Konkurseröffnung über Hans Spillmann und Frau Zielke sowohl, als über Emil Sickert und Anny Spillmann nicht zuständig gewesen, weil diese Miteigentümer nicht in Luzern wohnen. Das Betreibungsamt bezw. Konkursamt hätte die infolgedessen nicht rechtswirksamen Konkurserkenntnisse über diese Personen nicht beachten, sondern ohne Rücksicht darauf, die Steigerung abhalten sollen. Hievon abgesehen vermögen die Konkurseröffnungen das Grundpfandverwertungsverfahren über das Grundstück als solches nicht zu hindern, weil zu der Konkursmasse des einzelnen Miteigentümers nur dessen Miteigentumsanteil gezogen werden könne. — Ferner hat der Rekurrent die Konkurserkenntnisse durch Rekurs bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts angefochten und bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts KRechtsverweigerungsbeschwerde geführt.

B.

— Durch Entscheid vom 29. November hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern, als obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die Beschwerde abgewiesen mit der Begründung, Art, 206 SchKG habe jeder weiteren Verwertungshandlung im Betreibungsverfahren auf Grundpfandverwertung im Wege gestanden. Ferner hat sie am gleichen Tage « als Berufungsinstanz» die Konkurserkenntnisse bestätigt. Am 10. Dezember ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Rekurrenten nicht eingetreten.

C.

— Den am 4. Dezember zugestellten Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde hat der Rekurrent am 11. Dezember an das Bundesgericht weitergezogen und dabei weiter geltend gemacht, die Konkurserkenntnisse seien zur Zeit des Steigerungstermins noch nicht rechtskräftig und daher auch noch nicht vollstreckbar gewesen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

1.

Zutreffend ist die Vorinstanz auf die Beschwerde eingetreten, obwohl der Widerruf der Steigerung auf die Anordnung des Konkursrichters zurückzuführen ist. Es ist Sache der Aufsichtsbehörden, einerseits für die Anwendung des Art. 206 SchKG zu sorgen, indem sie gegebenenfalls die Weiterführung von Betreibungen gegen in Konkurs geratene Schuldner verhindern, anderseits darüber zu befinden, ob und allfällig welche Ausnahmen von dem dort ausgesprochenen Grundsatz zu machen sind und gegebenenfalls die Weiterführung 248 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 57.

einer von jenem Grundsatz nicht betroffenen Betreibung anzuordnen. Dem Konkursrichter steht in dieser Beziehung Keinerlei Kompetenz zu, und von ihm all- * fällig trotzdem getroffene Anordnungen sind für die Betreibungsbehörden nicht verbindlich.

2.

Unbehelflich ist der Hinweis darauf, dass die Steigerung widerrufen wurde, bevor die Konkurserkenntnisse rechtskräftig geworden waren. Sollte dies auch unzulässig gewesen sein, s0 könnte die Aufhebung des Steigerungswiderrufes aus diesem Grunde doch deswegen nicht in Betracht kommen, weil er seine Wirkungen bereits entfaltet hat und diese nicht mehr rückgängig gemacht werden Können. Vielmehr ist einzig zu prüfen, ob trotz der — inzwischen in Rechtskraft erwachsenen — Konkurserkenntnisse die Grundpfandverwertungsbetreibung weitergeführt werden kann und soll und ob demgemäss eine neue Steigerung anzuordnen sei.

3.

Auch mit der Einrede der Unzuständigkeit des Konkursrichters von Luzern zur Konkurseröffnung über die in Deutschland wohnenden Miteigentümer vermag der Rekurrent nichts auszurichten. Freilich sind ohne örtliche Zuständigkeit erlassene Konkurserkenntnisse für die Konkursämter nicht verbindlich (vgl. JAEGER, Note 4 zu Art. 176 und die dortigen Zitate). Allein der Rekurrent hat nicht beantragt, es sei dem Konkursamt Luzern zu untersagen, den unter diesem Gesichtspunkt angefochtenen Konkurserkenntnissen Folge zu geben. Wird aber das Konkursverfahren durchgeführt, s0 geht es nicht an, dass im Hinblick auf die örtliche Unzusftändigkeit des Konkursrichters ein einzelner Vermögensgegenstand mit den darauf haftenden Lasten vom Verfahren ausgenommen wird, worauf die Beschwerde abzielt.

4.

Dagegen ist deni Rekurrenten darin Recht zu geben, dass die Konkurserkenntnisse über die Rekursgegner der Weiterführung der in Betracht kommenden Grundpfandverwertungsbetreibung überhaupt nicht entgegenstehen, auch wenn sie unanfechtbar sein sollten. Freilich bestimmt Art. 206 SchKG, dass durch die Konkurseröffnung « alle gegen den Gemeinschuldner anhängigen Betreibungen aufgehoben sind ». Indessen hat sich die Rechtssprechung genötigt gesehen, von diesem Grundsatz eine Ausnahme zuzulassen für den Fall der Betreibung auf Pfandverwertung, wenn das Pfand nicht dem Gemeinschuldner, sondern einem Dritten gehört (vgl. JAxGER, Noten 2 zu Art. 206 und 1 zu Art. 198, sowie die dort zitierten Entscheide), und diese Ausnahme wird nun ausdrücklich angeordnet durch Art. 89 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken vom 23. April 1920 in folgender Fassung : « Ist der persönliche Schuldner im Konkurs, gehört aber das Grundstück nicht zur Konkursmasse, s0 kann die Betreibung auf Pfandverwertung gegen den Gemeinschuldner und den Dritteigentümer auch während des Konkursverfahrens durchgeführt werden » ; vgl. übrigens schon Art. 61 Abs. 1 der Konkursverordnung vom 13. Juli 1911. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahmevorschrift treffen vorliegend zu : Dié falliten Rekursgegner sind persönliche Schuldner der auf dem Hôtel du Lac, Neubau, lastenden Gülten; zur Konkursmasse jedes einzelnen von ihnen gehört aber nur dessen Miteigentumsanteil am Grundstück, während das Grundstück als solches in keine dieser Massen fällt. Es lässt sich auch nicht etwa einwenden, jene Vorschrift sei einzig im Hinblick auf den Fall erlassen worden, dass das Grundstück einer vom persönlichen Schuldner verschiedenen Person gehört, was vorliegend freilich nicht zutrifft, weil es im Eigentum der Schuldner selbst steht, und dass ferner der Dritteigentümer nicht ebenfalls in Konkurs geraten sei, ansonst das Grundstück im Konkursverfahren über sein Vermögen zu verwerten sei. Denn der Grund, weicher dazu führte, eine Ausnahme von der Vorschrift des Art. 206 SchKG zuzulassen, trifft auch in einem 250 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N® 57.

Falle wie dem vorliegenden zu. Er ist darin zu finden, dass das Grundstück, auf dessen Verwertung die Betreibung abzielt, nicht dem Zugriff der Organe des Konkursverfahrens über den persönlichen Schuldner unterworfen ist und daher nur infolge Grundpfandverwertungsbetreibung zwangsweise verwertet werden kann, wenn nicht auch der Dritteigentümer in Konkurs geraten ist. Wurde, wie dies vorliegend zutrifft, ein im Miteigentum mehrerer Personen stehendes Grundstück als solches verpfändet und wird über einen oder mehrere oder auch über sämtliche Miteigentümer der Konkurs eröffnet, so0 kann jenes doch nicht konkursrechtlich verwertet werden, weil zur Konkursmasse des einzelnen Miteigentümers nur dessen Miteigentumsanteil gezogen und von ihr nur dieser Miteigentumsanteil verwertet werden kann. Nun braucht sich aber der Gläubiger, welchem ein Pfandrecht am Grundstück selbst zusteht, nicht gefallen zu lassen, dass dieses Pfandrecht durch Verwertung bloss der einzelnen Miteigentumsanteile vollstreckt werde, sondern ist berechtigt, das Grundstück als solches zu seiner Befriedigung in Ánspruch zu nehmen. Freilich könnte dessen Verwertung auch durch eine Verständigung der Konkursverwaltungen der einzelnen Miteigentümer erzielt werden, sofern der Konkurs über sämtliche Miteigentümer eröffnet worden ist. Indessen kann im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses nicht mit Sicherheit vorausgesehen werden, ob eine solche Verständigung erfolgen wird. Dann kann trotz der Konkurseröffnung über sämtliche Miteigentümer dem Gläubiger nicht versagt werden, Betreibung auf Grundpfandverwertung zu führen, bezw. eine bereits angehobene derartige Betreibung weiterzuführen. Dabei ist auf die Konkursverfahren nur insofern Rücksicht zu nehmen, als die Zustellungen auch an die Konkursverwaltungen zu machen sind und ein allfälliger Ueberschuss des. Verwertungserlöses ihnen abzuliefern ist.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungsamt (Konkursamt) Luzern angewiesen, die zweite Steigerung unverzüglich neu anzuordnen.

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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