5 I 373
5 I 373
Rubrum
82. Urtheil vom 5. Juli 1879 in Sachen Leiss gegen Liquidationsmasse der Nationalhbahn.
Sachverhalt
A.
Durch Entscheid vom 20. Jänner 1879 hat der Masseverwalter der Nationalbahn die Forderung des F. Leiss von 4000 Fr. „Gratifikation für erfolgreiche Dienstleistungen als gewiesen, im Wesentlichen unter folgender Begründung : Der dem Ingenieur Leiss neben den fest vereinbarten regelmässigen Gehaltsbezügen in bestimmtem Betrage bei seiner Anstellung weiter zugesicherte „Anspruch auf eine Gratifikation von Maxi- „mum 4000 Fr. bei erfolgreicher Dienstleistung“ habe nit die rechtlihe Bedeutung, dass Ansprecher auf Auszahlung von jedenfalls 4000 Fr. aber nicht darüber hinaus einklagen könne, falls er oder ein unpartelisher Richter oder die Gesellschaft seine Dienstleistungen für erfolgreich ansehe. Jn der Fassung des Anstellungsdekretes bilden die 4000 Fr. nicht das Ganze, innert welcher sich die Klage auf Gratifikation frei bewegen dürfe und von der Gefellschast anerkannt werden müsse, sondern sie bilden die dem Ansprecher gegenüber bei seiner Anstellung notifizirte Grenze, über welche hinaus die Gefellschaft bei Feststellung einer Gratififation jedenfalls nicht gehen wolle, ohne dass sie dadurch si zu seinen Gunsten für einen bestimmten Beirag wirklich gebunden hätte. Entscheidend sei hiebei die rechtliche Natur der Gratifikation, im Gegensass zur festen Besoldung; jene erscheine als ein Aft freiwilliger rechtlich nicht erzwingbarer Anerkennung erfolgreicher Dienstleistung seitens der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeiter, die Besoldung dagegen als Akt vertraglicher einflagbarer Gegenleistung für die ordentliche Arbeitis\eistung des Arbeiters. Die Besoldung sei einklagbar, selbst wenn sie dem Betrag nach zum Voraus nicht festgestellt wäre; in diesem Falle mache der Arbeiter den Preis für seine Arbeit und im Falle der Ueberforderung entscheide der Richter nah seinem Ermessen. Eine Gratififation fei nicht einklagbar, wenu sie ihrem Betrage nach gar nicht oder nur dur einen Maximalansaz festgestellt worden sei. Wie der Betrag der Gratifikation ins freie Ermessen, in die Loyalität der Gesellschaft gelegt gewesen sei, so erscheine prafktisch vie Einhaltung der Gratisifationszusicherung überhaupt in vorliegender Fassung vom einseitigen Willen der Gesellschaft abhängig. Neben der festen Jahresbesoldung von 6000 Fr. erscheine die Zusicherung „einer Gratifikation von Maximum 4000 Fr.
bei erfolgreicher Dienstleistung“ rectlich als ein bedingtes Schenkungsversprechen, welches der Versprechende, so lange es unerfüllt geblieben sei, widerrufen könne, weil er selber in Noth gerathen sei, und welGes von Rechtswegen untergehe, falls der Versprechende in Konkurs gerathe. (Zürch. Priv.-Recht § 1090, 1092.) So sei es au von den beiden Kontrahenten aufgefasst worden. Im November und Dezember 1877, als es sich um die Verabfolgung ver Gratifikation gehandelt, habe die Direktion si nicht in der Lage erklärt, dem Gratifikationsbegehren zu entsprechen, nicht einmal in der Form von Gratisabgabe vorhandener Messinstrumente, und habe ihm solche zu mässigem Preise in der Meinung verkaust, ihm den Kaufpreis zurückzuerstatten, falls die Gesellschaft sich später zum Vertheilen von Messinstrumenien auss an andere Techniker entssliessen sollte. Der Ansprecher habe am 23. November 1877 seinen Anspruch auf das Maximum der Gratifikation fonstatict, gleichzeitig aber sein Begehren auf die ergebene Bitte modisizirt, ihm wenigstens einen Theil der Gratifikation in Form von Instrumenten zufommen zu lassen, und auch hiemit abgewiesen, habe er |< solche zu ermässigtem Preise zum Ankaufe erbeten, was ihm bewilligi und wodurch die Gratifikationsangelegenheit erledigt worden sei, Der Masse gegenüber hätte Ansprecher ein Recht auf: die Gratifikation nur dann, wenn ihm seitens der Gesellschaft eine solche in bestimmtem Betrag fest zuerkannt worden wäre. Diese Erledigung sei auch vom Standpunkte der Billigfeit aus nicht anzufechten. Schon nach Ablauf der ersten zwei von allen vier Anstellungsjahren sei ihm seitens der Gesellschaft, ohne vertragliche Pflicht, statt der laui Regulativ ausgesetzten ordentlichen Diäten von 10 Fr. per Tag eine Pauschalentschädigung von 40 Fr. per Woche ausgesetzt worden, was unter Zugrundelegung von zwei wöchentlichen Reisen von Baden nach Regensdorf und Glattbrugg, für die er laut Regulativ 10 Fr. per Tag habe verrechnen dürfen, einer Nettoerhöhung des ordentlichen Gehalts um 1000 Fr. per Jahr gleichkomme; er selbst bezeichne das „als eine Ausbesserung des Gehalts, während si „tein Sekiionsingenieur der ganzen Strecke einer ähnlichen „Anerkennung habe rühmen önnen." Er sei im Genusse diefer Gehaltsaufbesserung geblieben bis zu seiner Entlassung aus dem Dienste.
B.
Gegen diesen Entscheid ergriff Ingenieur Leiss den Rekucs an das Bundesgericht. Er beantragte Gutheissung der geltend gemachten Forderung von 4000 Fr. und führte zur Begründung an : Die Stipulation der Gratifikation von 4000 Fr. sei kein Schenkungsversprechen, sondern bilde einen Theil des Honorars für seine Dienstleistungen als Ingenieur, woran der Umstand nichts ändern könne, dass derselbe an eine Bedingung geknüpft und nicht ein bestimmter Betrag, sondern nur eine obere Limite festgesetzt worden sei. Ein Akt der Freigebigkeit seitens der Nationalbahngesellschaft liege überall nicht vor, sondern ein festes Versprechen, welches mit ein Mittél gewesen sei, ihn zur Aufgabe seiner Stellung hei der Nordbahn in Wien und zum Eintritt in den Dienst der Nationalbahn zu bewegen. Die Bedingung, an welche die Gratifikation geknüpft worden, sei unbestrittenermassen eingetreten, und was das Quantitativ betreffe, so werde in erster Linie auf das richterliche Ermessen und eventuell auf Expertise abgestellt, Auf die finanzielle Lage des Unternehmens dürfe dasselbe nicht gestüsst werden, sondern lediglich auf seine, des Rekurrenten, Leistungen. Ein Verzicht sei nie ausgespro Hen worden und ebenso wenig erfordere die Billigkeit, dass das ihm gegebene Versprechen nict gehalten werde.
(. Der Masseverwalter trug unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Entscheides darauf an, dass der Rekurs abgewiesen, eventuell die Fordecung angemessen reduzirt und erkannt werde, dass ihr die rechtlice Qualität als Gehaltsforderung nicht zukomme. Zur Rechtfertigung des eventuellen Reduktionsbegehrens bemerkte der Masfeverwalter : Bei Feststellung des Betrages der Gratifikation dürfen nicht bloss die Leistungen des Rekurrenten an und für sich in Betracht fallen. Die demselben son während seiner Anstellungszeit freiwillig eingeräumte Gehaltsverbesserung und die finanzielle Nothlage der Gesellschaft hätten jedenfalls shon vor der Liquidation den Richter zu gänzlicher Abweisung oder doch ganz erheblicher Reduktion des Betrages veranlasst.
Erwägungen
1.
Es herrscht unter den Parteien: darüther kein Streit, dass dem Rekurrenten in seinem Anstekllungsvertrage der „Anspruch. auf eine Gratifikation von Maximum 4000 Fr. bei erfolgreicher Dienstleistung" zugesichert worden und die Dienstleistung desselben in der That eine erfolgreiche gewesen is. Uneinig sind die Parteien in der Hauptsache nur hinsichtlich der rechtlichen Natur dieses Anspruchs, indem der Masseverwalter denselben als bedingtes Schenkungsversprechen qualifizirt, während Refurrent die versprochene Gratifikation als einen Theil seines Gehaltes betrachtet. Weder die eine noch die andere Qualisifation kann aber als ausschliesslich zutreffend betrachtet werden.
2.
Gegen die Qualifikation des Masseverwalters fpricht entscheidend der Umsiand, dass es sich hier überall nicht um ein einseitiges Versprechen der Direktion der Nationalbahngesellschast, sondern um eine durch einen zweiseitigen Vertrag bedungene Leistung handelt, Die Zusicherung der Gratifikation ist nicht ein für fih bestehendes Versprechen, sondern bildet einen Bestandtheil des von der Nationalbahngesellschaft mit dem Rekurrenten abgeschlossenen Dienstmiethevertrages und es muss die Gratifikation daher, gleichwie der vereinbarte Jahregehalt, als ein Entgelt für die von dem Rekurrenten vertragsmässig übernommenen Arbeiten betrachtet werden, sofern nicht besondere Gründe gegen diese Auffassung sprechen. Als solche Gründe bezeihnet nun der Masseverwalter den Ausdruck „Gratifikation“, sowie die Unbestimmtheit derselben, d. h. den Umstand, dass dieselbe ihrem Betrag nah nicht bestimmt festgesetzt worden ist. Allein unter einer Gratifikation ist keineswegs nothwendig eine Schenkung zu verstehen ; vielmehr ist bekanut, dass sehr häufig hei Dienstmietheverträgen Gratifikationen bedungen werden, welche zweifellos als Entgelt für zu leistende Dienste zu betrachten sind, so dass dieselbe gegen den Dienstherrn als vertragsmässige Vergütung eingeklagt werden können und dem letztern nur bezüglich der Grösse ein Ermessen zusteht, um je nah der Qualit der geleisteten Dienste auch das Moment der Anerkennung zum- Ausdruck zu bringen. Aus diesem Grunde werden sie daher in der Regel entweder ganz unbestimmt gelassen oder nur limitirt, Im vorliegenden Falle ist nun wenigstens das Maximum festgesetzt, was offenbar nicht zu Gunsten der Annahme des erst-. instanzlichen Entscheides, sondern umgekehrt dafür spricht, dass es si um eine von dem Rekurrenten bedungene Vergütung handle.
3.
Die Gehaltsaufbesserung, welche Rekurrent während der Dienstzeit erhalten hat, bezieht sich nur auf die Reiseentschädigung, welche als zu niedrig erfunden worden, und kann daher hier nit in Berücksichtigung fallen, wie denu au die Direktion der Nationalbahn sich gegenüber dem Rekurrenten nie auf den Standpunkt gestellt hat, dass fein Gratifikationsanspruch durch jene Aufbesserung irgendwie berührt werde. Ebenso wenig liegt ein Verzicht des Rekurrenten auf die Gratifikation vor. Gegentheils hat derselbe noh im November 1877 seinen Anspruch auf das Maximum derselben konstatirt, und wenn er damit das Gesuch verbunden hat, dass ihm „wenigstens ein „Theil der Gratifikation in Form von Instrumenten und Messrequisiten“ abgetragen werde, so liegt hierin offenbar kein Verzicht auf die Gratifikation. Uebrigens hat ja die Direktion der Nattionalbahn das Gesu abgelehnt und dem Rekurrenten iu dem ermässigten Preise von 150 Fr. überlassen, ohne dass jedoch hiemit die Gratififationsangelegenheit als erledigt betrachtet worden wäre. Wenigstens enthalten die Akten nichts, was einen solchen Schluss rechtfertigen würde,
4.
Dagegen kann von Gutheissung des Maximums der Gratififkation im vorliegenden Falle keine Rede fein. Wie Rekurrent in seiner Zuschrift vom 23. November 1877 an die Direktion der Nationalbahn selbst anerkannt hat, müssen allerdings bei Ausmessung der Gratifikation auc die finanziellen Verhältnisse des Dienstherrn in Betracht kommen, und diese sind nun unbestreitbar im Momente, wo selbe geltend gemacht wird, sehr ungünstig. Von diesen Grundsässen ausgehend erscheint es angemessen, die Gratifikation des Rekurrenten auf 2000 Fr. festzusehen, Inwiefern diese Gratifikationsforderung in der Kollokation der Massegläubiger den „Gehalten und Arbeitslöhnen“, welche laut Art. 38 Ziffer 3 des Bundesgesetzes über Zwangsliquidationen von Eisenbahnen ein Konkursprivilegium zuerkannt, gleichzustellen ist, ist im vorliegenden Falle nicht zu entscheiden.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht ' In das Schuldenverzeichniss der Nationalbahn is eine Forderung des Rekurrenten von 2000 Fr. (zweitausend Franken) als Gratifikation aufzunehmen. Im Uebrigen is die Beschwerde abgewiesen.
TIT. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen einerseits und Privaten oder Korporationen anderSeits.
Différende de droit civil entre des cantons d’une part ef des corporations ou des particuliers d’autre part.