51 III 169
51 III 169
Rubrum
47. Entscheid vom 16. Novernber 1925 i. S. Walser-Behr,
Art. 92 Ziff. 7 SchKG ist. strikte auszulegen. Die Bestimmung, dass eine unentgeltlich bestelte Nutzniessung dem Nicssbraucher weder auf dem Wege der Betreibung noch des Konkurses entzogen werden dürfe, ist daher wirkungslIos (Erw. 1).
Art. 102 Abs. 3 SchKG und Art. 16 Abs. 3 VZG sind analog auch bei der Pfändung ciner Nutzniessung an einer Liegenschaft anwendbar (Erw. 2),
Sachverhalt
A.
— Am 21. August 1925 beschwerte sich Wilhelm Walser-Behr in Basel bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt von Basel-Stadt, weil dieses in einer gegen ihn gerichteten Betreibung seinen « Anspruch als testamentarischer Nutzniesser am Vermögen seiner Kinder Frieda und Kart Walser » (die Nutzniessungsobjekte bestehen in Liegenschaften) gepfändet hatte, obwohl ihm diese Nutzniessung von seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau mit der ausdrücklichen Bestimmung zugewendet worden sei, dass ihm diese weder auf dem Wege der Betreibung noch des Konkurses entzogen werden dürfe. Diese Nutzniessung sei daher in analoger Anwendung von Art. 92 Ziffer 7 SchKG unpfändbar. Auf alle Fälle hätte nur 170 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 47.
der Nettoertrag der Nutzniessung, unter Abzug von 3000 Fr., die dem Schuldner als Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG belassen werden müssten, gepfändet werden können.
B.
— Mit Urteil vom 18. September 1925 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde, unter grundsätzlicher Anerkennung der Pfändbarkeit der fraglichen Nutzniessung, in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass síe das Betreibungsamt anwies, eine Zwangsverwaltung über die gepfändete Nutzniessung anzuordnen und zwar in der Weise, « dass die Erträgnisse eingezogen und daraus in erster Linie die auf den Nutzniessungsobjekten (Liegenschaften) haftenden Lasten beglichen werden, sodann dem Schuldner der vom Betreibungsamt festzustellende Kompetenzbetrag zugewiesen wird und nur einen allfälligen Überschuss für Rechnung der Betreibungsgläubiger zu verwenden. »
C.
— Hiegegen hat der Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Ronus in Basel, namens desgelben, rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren : 1. Es sei die dem Rekurrenten am Vermögen seiner Kinder zustehende Nutzniessung als unpfändbar zu erklären und die Pfändung aufzuheben ; 2. Eventuell : Es sei von einer Zwangsverwaltung Umgang zu nehmen, dagegen der Unterzeichnete (Mr. Ronus) als Verwalter der Liegenschaften Sperrstrasse 96 und 98 und des Hälfteanteiles Clarastrasse 51 anzuweisen, den Nettoertrag der Liegenschasten, nach Abzug eines Kompetenzbetrages von 2400 Fr. per Jahr an den Schuldner, zu Handen der Pfändungsgläubiger an das Betreibungsamt abzuliefern.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1.
Die Vorinstanz hat die vom Rekurrenten beantragte analoge Anwendung des Art, 92 Ziffer 7 SchKG auf Nutzniessungen im Hinblick auf den vom Bundesgericht bereits in dieser Frage gefällten Entscheid in Sachen Gamper vom 6. Februar 1912 (AS 38 I S. 212 f.) abgewiesen. Das Bundesgericht führte damals — in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Praxis zu Art. 92 Ziffer 7 SchKG (vgl. AS 23 S. 1935 f. und 33 I S. 662 f.) — aus, diese Vorsechrift, wonach « gemäss Art. 519 OR als unpfändbar bestellte Leibrenten » unpfändbar seien, stelle sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht eine Ausnahmebestimmung dar ; formell insofern, als hier die Pfändbarkeit oder Unpfändbarkeit nicht wie sonst von objektiven Kriterien, sondern vom subjektiven Willen eines Dritten (des Rentenbestellers) abhängig gemacht wird, materiell insofern, als dadurch der Gläubiger entgegen dem den Art, 92 und 97 SchKG zu Grunde liegenden Prinzip unter Umständen gezwungen wird, seinem Schuldner mehr zu belassen, als was diesem für seinen und seiner Familie Unterhalt « unentbehrlich » bezw. unumgänglich notwendig ist. Eine derartige Ausnahmebestimmung sei aber selbstverständlich strickte zu interpretieren, und es dürfe daher im einzelnen Falle eine Unpfändbarkeit im Sinne von Art. 92 Ziffer 7 SchKG nur dann angenommen werden, wenn ftatsächlich sämtliche Voraussetzungen des Art. 519 (alt 521) Abs. 2 OR, auf welche Art. 92 Ziff. 7 SchKG ausdrücklich verweist, erfüllt sind. Vor allem müsse deshalb eine Leibrente im juristischen Sinne vorliegen. Der Rekurrent bestreitet nun nicht, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Falle nicht gegeben sind ; er behauptet aber, die restriktive Auslegung, wie sie der Art. 92 Ziff, 7 SchKG durch den angeführten Entscheid des Bundesgerichtes erfahren habe, sei unrichtig, indem dadurch der dieser Bestimmung zu Grunde liegende Rechtsgedanke ausser Acht gelassen worden sei. Der Gesetzgeber habe durch diese Bestimmung die Möglichkeit schaffen wollen, einem Ausgepfändeten helfen zu können, ohne damit den Gläubigern ein neues Angrisssobjekt zu bieten. Wenn der Gesetz- 172 Schuldbelreibungs- und Konkursrecht. N° 47.
geber dabei lediglich die Leibrente genannt habe, s0 sei dies deshalb geschehen, weil er nur gerade an diesen Fall gedacht habe und zudem insbesondere die Nutzniessung beim FErlass des Betreibungsgesetzes nicht durch das Bundesrecht geordnet gewesen sei. Dieser Auffassung, die auch in der Doktrin schon gelegentlich vertreten worden ist (vgl. REicuEL, Unpfändbare Vermögensstücke in ZSR n. F. Bd 13 S. 58 und Ficx, Kommentar zum OR zu Art. 519, Note 86 S. 1025/26), kann indessen nicht- beigetreten werden. Es ist davon auszugehen, dass schon die meisten früheren kantonalen Betreibungsvorschriften, die dem eidg. Gesetzgeber als Vorbild dienten, Bestimmungen enthielten, wonach gewisse Vermögensstücke in grösserem oder kleinerem Umfange der Pfändung entzogen waren. Dabei bestand in Bern (Gesetzbuch für das Vollziehungsver- “ fahren in Schuldsachen vom 1. Juni 1850, § 472 Ziff. 2) . die ausdrückliche Vorschrift, dass Geldsummen und Gegenstände, die durch Schenkung oder letzte Willensverordnung als von jeder Beschlagnahme frei erklärt worden, der Pfändung nicht unterworfen seien, sofern der Schuldner nicht der vermutliche Erbe des Schenkers oder Testierers war. Eine ähnliche Bestimmung enthielt auch das Gesetz über den Schuldentrieb des Kantons Wallis vom 19, Wintermonat 1870 (Art. 22 Ziff. 5). Und der Code de Procédure Civile des Kantons Waadt vom 25. November 1859 schrieb in Art. 551 vor: «Toutefois ne sont pas saisissables : .…... h). Les usufruifs et les rentes viagères constitués à titre gratuit et stipulés insaisissables, et les pensions données, leguées ou adjugées par justice, à titre d’aliments. » Wenn nun der eidg. Gesetzgeber trotz dieser ihm bekannten, weitgehenden Bestimmungen im SchKG ausdrücklich nur unpfändbar bestellte Leibrenten von der Pfändung ausschloss, 80 muss dies absichtlich geschehen sein und kann es sich hiebei nicht bloss um eine gegenüber dem eigentlichen Willen des Gesetzgebers zu eng gefasste Formulierung handeln. Dass der Gesetzgeber Seinerzeit nicht an die Nutzniessungen gedacht habe, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil er ja diese in Art. 93 SchKG bei der Bestimmung betreffend die relativ pfändbaren Vermögensobjekte ausdrücklich erwähnte. Dazu kommt, dass, als anlässlich der Einführung des ZGB und der Revision des OR sowohl der Niessbrauch als auch die Schenkung nach
eidg. Recht geregelt wurden, für keines dieser Institute eine dem Art. 519 OR analoge Vorschrift aufgestellt worden ist ; und aueh Art. 92 Ziff. 7 des Betreibungsgesetzes, das damals in andern Beziehungen ebenfalls revidiert wurde, behielt die alte, enge Fassung bei, obwohl schon vor dieser Revision die Praxis des Bundesgerichtes eine ausdehnende Interpretation ausdrücklich abgelehnt hatte (vgl. AS 33 I S. 662 f.), sodass also der Gesetzgeber, wenn diese enge Auslegung nicht seiner eigenen Auffassung entsprochen haben würde, allen Anlass gehabt hätte, dem Art. 92 Ziff. 7 SchKG eine neue Fassung zu geben, aus der ersichtlich gewesen wäre, dáss es sich hiebei um ein allgemeines Prinzip und nicht nur um einen ausschliesslich für Leibrenten zutreffenden Sonderfall handle. Nachdem dies nicht geschehen ist, geht es unter den obwaltenden Umständen nicht an, heute dem Art. 92 Zisf. 7 SchKG eine über den klaren Wortlaut hinausgehende Bedeutung beizumessen. Es ist infolge dessen kein Grund vorhanden, auf die bis-- herige Praxis des Bundesgerichts betreffend die Auslegung des Art. 92 Ziff. 7 SchKG zurückzukommen, die sich übrigens auch mit der von der Doktrin fast ausnahmslos vertretenen Auffassung deckt (vgl. HAFNER, Kommentar zum alten OR zu Art. 521 Note 2 a S. 329; REICHEL, Kommentar zum SchKG zu Art. 92 Ziff. 7 Note 11 S. 110, entgegen seiner früheren Auffassung in ZSR n. F. Bd 13 S. 58 ; JÆGER, Kommentar zum SchKG zu Art. 92 Ziff. 7 Note 17 S. 267; BLUMENSTEIN, Handbuch S. 362/3 ; MErER, Die Beschränkungen der 174 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 47, Zwangsvollstreckung S.. 119). Die Vorinstanz hat daher mit Recht den vom Rekurrenten auf Grund von Art. 92 Ziff. 7 SchKG erhobenen Anspruch auf gänzliche Pfändungsbefreiung abgewiesen. -
2.
Dagegen kann der Rekurrent selbstverständlich im Hinblick auf Art. 93 SchKG verlangen, dass ihm von den Erträgnissen aus der fraglichen Nutzniessung soviel belassen werde, als er für seinen Lebensunterhalt notwendig bedarf. Die Vorinstanz hat daher das Betreibungsamt angewiesen, die Zwangsverwertung über. die fraglichen Liegenschaften, die Objekt der hier streitigen Nutzniessung sind, anzuordnen und zwar in dem Sinne, dass das Betreibungsamt die Erträgnisse einzuziehen habe, aus denen in erster Linie die auf den Nutzniessungsobjekten haftenden Lasten zu begleichen seien, sodann sei dem Schuldner der vom Betreibungsamt festzustellende Kompetenzbetrag zuzuweisen und nur ein allfälliger Überschuss für Rechnung der Betreibungsgläubiger zu verwenden. Der Rekurrent bestreitet diese Art der Verwendung der Erträgnisse an sich nicht, doch behauptet er, die Anordnung einer Zwangsverwaltung sei verfrüht, da noch kein Verwertungsbegehren gestellt worden sei. Die Pfändung der Nutzniessung sei vom PBetreibungsamt dadurch vollzogen worden, dass dem Vertreter des Rekurrenten, Dr. Ronus, der die fraglichen Nutzniessungsliegenschaften in Verwaltung habe, die Pfändung notifiziert worden sei. Damit seien die Interessen der Gläubiger genügend gewahrt. Demgegenüber ist zu bemerken, dass gemäss Art. 100 SchKG das Betreibungsamt für die Erhaltung der gepfändeten Rechte zu sorgen und Zahlung für fällige Forderungen zu erheben hat. Als ein besonderer Anwendungsfall dieses Grundsatzes ist sodann in Art. 102 Abs. 3 SchKG vorgeschrieben, dass bei der Pfändung von Liegenschaften der Betreibungsbeamte für die Verwaltung und Bewirtschaftung dieser Liegenschaften zu sorgen hat. Eine solche Regelung rechtfertigt sich indessen auch dann, wenn bloss die Nutzniessung an einer Liegenschaft gebfändet wird. Denn der Nutzniesser. hat gemäss Art. 755 ZGB die Verwaltung der ‘ihm zur Nutzniessung gegebenen Liegenschaften; es würden daher, wenn ihm diese belassen würde, die Interessen der betreibenden Gläubiger in gleicher Weise gefährdet, wie wenn bei einer in einer Betreibung gegen den Eigentümer erfolgten Pfändung der Liegenschaft als solcher diesem Eigentümer die Verwaltung und Bewirtschaftung weiter überlassen würde. Nun kann allerdings gemäss Art. 16 Abs. 3 VZG, dessen analoge Anwendung sich hier ebenfalls rechtfertigt, die Verwaltung und Bewirtschafstung
auf Verantwortung des Betreibungsamtes auch einem Dritten übertragen werden. Ob aber eine solche Übertragung im einzelnen Falle angezeigt sei, ist eine reine Ermessensfrage, deren Beurteilung dem Bundesgericht entzogen ist. Im vorliegenden Falle scheint übrigens diese Frage durch den vorinstanzlichen Entscheid noch nicht präjudiziert zu sein. Dieser schliesst, daher keineswegs aus, dass das Betreibungsamt allenfalls eine Übertragung der Verwaltung an Dr. Ronus vornehme, wenn es ‘dies unter den gegebenen Umständen für zweckmässig und den beidseitigen Parteinteressen. dienlich erachten sollte.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.