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Rubrum
70 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 18, des freien Ermessens willkürlich überschritten sind. Das ist bei der Festsetzung eines Existenzminimums von 12 Fr. auf den Tag für eine Familie von drei Personen offensichtlich nicht der Fall. Dabei ist es ohne weiteres Klar, dass bei der Berechnung des jährlichen Existenzminimums nicht bloss die Zahl der wirklichen Arbeitstage in Betracht fällt, sondern sämtliche TJahrestage, da der Schuldner auch an den Sonn- und Feiertagen sích und seine Familie unterhalten muss. Danach bedarf der Schuldner zu seinem Lebensunterhalt jährlich 4380 Fr.
Diesen Betrag erreicht nun aber sein Jahreseinkommen nicht. Mit Recht hat die Vorinstanz bei der Festsetzung des pfändbaren Lohnes die Beträge, die der Arbeitgeber des Schuldners für diesen an die Pensionsund Unterstützungskasse, sowie für die Unfallversicherung jeweilen vom Lohne abzieht, nicht eingerechnet. Jene síind auf Grund des Dienstverhältnisses und diese kraft des Unfallversicherungsgesetzes zu leisten und können vom Schuldner nicht vermieden werden. Soweit dadurch etwa eine Pension erworben werden sollte, die das Existenzmimimum überschreitet, haben es die Rekurrenten in der Hand, den Überschuss seinerzeit zu pfänden (vgl. JaxGER, Kommentar, Anmerkung 8 zu Art. 93 S. 282). Wenn diese Beträge aber zwangsweise vom Lohne abgezogen werden, erhellt ohne weiteres dass sich ihrer der Schuldner nicht mehr bedienen kann, um seinen Lebensunterhait zu bestreiten. Nach Abzug dieser Beträge beläuft sich nun aber nach der tatsächlichen und daher verbindlichen Feststellung der Vorinstanz das jährliche Einkommen des Schuldners auf 3908 Fr., ist also niedriger als das jährliche Existenzminimum von 4380 Fr. Die Vorinstanz hat daher die verlangte Arrestierung des Lohnes mit Recht abgelehnt.
Sachverhalt
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
19. Entecheid vom 29. April 1925 i. S. Vogas-Gozellechafi.
SchKG Art. 95, 126 ; OR Art. 170. Bei der Pfändung von Forderungen ist das Betreibungsamt Verpflichtet, den Schuldner — wenn nötig unter Anwendung von Zwangsmitteln —, bis spätestens zur Versteigerung, zur Herausgabe der Schuldurkunde und aller vorhandenen Beweismittel, sowie zur Erteilung der für die Geltendmachung der Forderungen nötigen Aufschlüässe anzuhalten, und die erhaltenen Akten und Mitteilungen nach erfolgtem Zuschlage zum Ersteigerer zu übermitteln.
A.
— Anlässlich der Verwertung in der gegen Ulrich Zumbrunn, Kaufmann in Bern gerichteten Gruppenbetreibung Nr. 671 des Betreibungsamtes Bern-Stadt ersteigerte die Vegas-Gesellschaft drei Forderungen des Schuldners, nämlich eine solche an die Natura-Werke A.-G. im Betrage von 5000 Fr., eine solche an Emil Horisberg im Betrage von 249 Fr. 45 Cts. und eine solche an Schöni im Betrage von 249 Fr. 45 Cts.
B.
— Da der Vegas-Gesellschaft nach erfolgtem Zuschlag lediglich die Abtretungsurkunde ohne irgendwelche weitere Beweisurkunden zugestellt wurde, reklamierte sie beim Betreibungsamt. Dieses teilte ihr darauf mit Schreiben vom 16. Februar 1925 mit : der Gemeinschuldner sei aufgefordert worden, allfällige Beweismittel abzuliefern, dieser Aufforderung sei er jedoch nicht nachgekommen. Darauf erliess die Vegas-Gesellschaft eine erneute Reklamation an das Betreibungsamt mit dem Bemerken, dieses sei gemäss Art. 170 OR verpflichtet, ihr die Beweismittel zu verschaffen.
C.
— Da das Betreibungsamt weitere Schritte ablehnte, beschwerte sich die Vegas-Gesellschaft bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Begehren : das Betreibungsamt sei anzuhalten, die nötigen Vorkehren zu treffen, dass dem Art. 170 OR Genüge geleistet werde und die Beschwerdeführerin die Beweismittel sowie die erforderlichen Aufklärungen erhalte, um mit Erfolg die Forderungsrechte geltend machen zu können. Der Schuld- 72 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 19.
ner Zumbrunn sei anzuhalten, die Beweismittel abzuliefern ; geschehe dies nicht, s0 solle er polizeilich vorgeführt und zur Auskunfterteilung angehalten werden. Wenn nötig sollen die Behältnisse geöffnet und die Beweismittel vom Betreibungsamte behändigt werden ; ferner solle nötigenfalls gegen Zumbrunn Strafanzeige eingereicht werden. .
D.
— Mit Entseheid vom 26. März 1925 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen.
E.
— Hiegegen hat die Vegas-Gesellschaft rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt mit dem Ántrag : es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Beschwerdebegehren gutzuheissen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1.
Die Zwangsversteigerung von Pfandobjekten stellt einen Akt der Schuldbetreibung dar. Es ist daher Sache der Aufsichtsbehörden, darüber zu entscheiden, ob der Betreibungsbeamte, der die Versteigerung besorgte, dabei seine Pflicht richtig erfüllt habe. Auf die Beschwerde muss somit eingetreten werden.
2.
Es sind für die Wirkungen der Zwangsversteigerung die gewöhnlichen privatrechtlichen Bestimmungen über den Kauf analog anwendbar, soweit nicht dem Betreibungsgesetz oder den besondern obligationenrechtlichen Bestimmungen betreffend die Versteigerung etwas anderes zu entnehmen ist. Demgemäss gelten mit dieser Einschränkung auch die Vorschriften des OR über die Abtretung von Forderungen für die Versteigerung von Guthaben im Zwangsvollstreckungsverfahren. Nun bestimmt Art. 170 Abs. 2 OR, dass der Abtretende vVerpflichtet ist, dem Erwerber der Forderung die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen. Diese Bestimmung, die das Bundesgericht bereits für eine konkursamtliche Zwangsversfeigerung dem Konkursamt gegenüber für anwendbar erklärt hat (vgl. AS 38 I S. 726 f.), muss in gleicher Weise auch für eine im Betreibungs verfahren durehgeführte Zwangsversteigerung dem Betre ibungsamte gegenüber gelten. Denn auch die besondere Natur der Zwangsversteigerung steht der Anwendung des Art. 170 OR nicht entgegen. Die Abtretung hat zwischen dem Betreibungsamt und der Rekurrentin stattgefunden, und somit ist auch das Betreibungsamt aus ihr verpflichtet. Wenn auch der Gemeinschuldner bis zur Abtretung als Gläubiger der Forderung ohne Dispositionsrecht zu betrachten war, s0 hat doch das Betreibungsamt die Forderung nicht als Vertreterin des Gemeinschuldners sondern als selbständige Zedentin, kraft ihres Beschlagsrechtes, verkauft.
3.
, — Die nach Art. 170 Abs. 2 OR infolge einer Versteigerung von Forderungen bestehende Verpflichtung des Betreibungsamtes ist nun aber zweifellos nicht damit erfüllt, dass dieses dem Ersteigerer die Abtretungsurkunde ausstelit. Gerade wie ein Zedent, der eine Forderung von jemand anders erworben hat und sle nun seinerseits wieder abtritt, seinem Zessionar gegenüber, der sìch auf Art. 170 Abs. 2 OR beruft, nicht geltend machen kann, er habe selbst von seinem Zedenten weder Beweismittet noch Aufschlüsse erhalten, sondern verpflichtet ist, an seinen Zedenten zu gelangen, um von ihm zu Handen seines Zessionars die nötigen Beweismittel und Aufschlüsse zu erhalten, s0 kann auch ein Betreibungsbeamter sich den ihm nach Art. 170 Abs. 2 OR obliegenden Verpflichtungen nicht mit dem Hinweis darauf entledigen, dass er keine weiteren Dokumente besitze und dass der Gemeinschuldner einem bezüglichen Aushingabebegehren nicht entsprochen habe. Der Betreibungsbeamte ist schon anlässIich der Pfändung verpflichtet, sich nicht nur nach Grund und Höhe der dem betreibenden Schuldner gegen Dritte zustehenden 74 Sclhuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 19, Forderungen zu erkundigen, sondern auch, und zwar eventuell mittels einer Hausdurchsuchung, sich zu vergewissern, ob und welche Dokumente zum Beweise dieser Forderungen vorhanden sind und solche allfällig mit Beschlag zu belegen. Allerdings schreibt das Gesetz. nicht vor, dass diese Dokumente — sofern es nicht Wert- oder Legitimationspapiere sind — vom Betreibungsbeamten sofort in amiliche Verwahrung zu nehmen seien, doch hat dies bis spätestens zur Verwertung der betreffenden Forderungen zu geschehen, damit sie dem Ersteigerer — resp. im Falle einer Abtretung gemäss Art. 131 SchKG demjenigen, dem die Forderung an Zahlungsstatt oder zahlungshalber abgetreten wurde — aushingegeben werden können.
4.
Diese Pflicht zur Einforderung der bezüglichen Beweismittel vom Gemeinschuldner und ihrer Aushingabe an den Erwerber ist nun im vorliegenden Falle nicht dadurch untergegangen, dass der Betreibungsbeamte seinerzeit anlässlich der Pfändung der fraglichen Forderungen es unterlassen hat, nach den bestehenden Beweisunterlagen zu forschen und diese in amtliche Verwahrung zu nehmen. Die Pflicht aus Art. 170 Abs. 2 OR gebietet dem Betreibungsbeamten vielmehr heute noch, diese Nachforschungen. beim Schuldner anzustellen und diesen mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Aushingabe der vorhandenen Beweisdokumente anzuhalten, Durch die blosse schriftliche Auffor-- derung an den Schuldner hat der Betreibungsbeamte dieser Verpflichtung selbstverständlich nicht genügt. Der Schuldner ist persönlich einzuvernehmen und unter Androhung einer Hausdurchsuchung und eventuell einer Strafklage zur Auskunfterteilung und Aushingabe der in seinem PBesitze befindlichen Beweismittel anzuhalten. Die Berufung des Betreibungsamtes darauf, dass bei der Abtretung der fraglichen Forderungen jedwede Nach-- währschaft für den Bestand sowie für die Einbringlichkeit abgelehnt „worden sei, ist ohne Belang, da dadurch.
die Verpflichtungen aus Art. 170 Abs. 2 OR nicht berührt werden. Es kann auch, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht anerkannt werden, dass dem Betreibungsamt heute, nachdem der Verwertungsakt vollendet ist, die Kompetenz, mit derartigen Zwangsmitteln gegen den Gemeinschuldner vorzugehen, nicht mehr zustehe. Die Pflicht des Gemeinschuldners zur Auskunfterteilung und Aushingabe der in seinem Besitze befindlichen Dokumente an das Betreibungsamt wurde durch den Übergang der Forderungen an den Ersteigerer nicht aufgehoben. Das Betreibungsamt ist nach wie vor berechtigt, mit den Zwangsmitteln, die ihm schon vor der Versteigerung zu Gebote standen, gegen den Gemeinschuldner vorzugehen.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer ; Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen.
20.
Entecheid vom 5. Mai 1925 i. S. Gossner, SchKG Art. 298. Eine durch einen Nachlasschuldner während der Dauer der Stundung vorgenommene Veräusserung einer Liegenschaft ist absolut nichtig; eine solche kann auch nicht mit Zustimmung des Nachlassverwalters und der Gläubiger erfolgen. A. — Am 21. April 1925 stellte Philipp Gossner in Waldkirch, dem am 1. April 1925 eine Nachlasstundung bewilligt worden ist, an seinen Sachwalter, Dr. Helbling in Gossau, das Gesuch, er möchte zu einer von ihm geplanten Veräusserung einer Liegenschaft in Bazenheid, die vom Sachwalter auf 60,000 Fr. geschätzt worden war und die er um 66,000 Fr. verkaufen könnte, seine Zustimmung erteilen, B. — Da der Sachwalter sich weigerte, diese Zustimmung zu geben, beschwerte sich Gossner bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Begehren : der Sachwalter sei anzuhalten, die Angemessenheit des Verkaufes