52 II 223
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Rubrum
40. Urteil der I, Zivilabteilung vom 18. Mai 1926
Sachverhalt
I.
S. Erben Bodmer gegen Schöffter, Ungerechtfertigte Bereicherung : Klage auf Rückerstattung von pränumerando bezahlten Zinsen wegen Vorzeitiger Tilgung der Darlehensschuld. Begriff des Zinses.
A. — Der Kläger Schöffter benötigte für den Umbau seines Hauses Bahnhofstrasse 83 in Zürich Geld und traf im Januar 1920 mit J. A.-W. Bodmer eine Vereinbarung, wonach dieser sich verpflichtete, ihm ein auf 5 Jahre festes Darlehen im Betrage von 300,000 Fr. zu gewähren, gegen Übergabe eines auf dem Hause des Klägers zu errichtenden sechsprozentigen Inhaberschuldbriefes von 300,000 Fr. zu Faustpfand. Nach vollständiger Ausbezahlung der Darlehenssumme — die sukzessive zu geschehen hatte — sollte der Schuldbrief in das Eigentum des Darleihers übergehen. Über die Verzinsung bestimmte Bodmer in seinem Bestätigungsschreiben vom 15. Januar 1920: «Der Zins beträgt 814 %, wovon 6% im Schuldbrief erscheinen, die halbjährlich am 31. Januar und 31. Juli zahlbar sind...... Die übrigen 24 % kürze ich auf meiner Auszahlung, wie beim letzten Geschäft. » Durch Gegenbestätigung vom 19. Januar 1920 erklärte sich der Kläger damit einverstanden.
In der Folge erhöhte Bodmer — mit Zustimmung des K ägers — den Abzug von 214 % auf 3%. Mit Schreiben vom 31. Dezember 1920 stellte er fest, dass seine Zahlungen auf diesen Tag 160,000 Fr. ausmachen : «vom 31. Januar 1921 auf vier Jahre fest, ohne weitere Kündigung am 31. Januar 1925 zurückzuzahlen und bis dahin halbjährlich am 31. Juli und 31. Januar à 6% per Jahr ZU Verzinsen. » Für die restierenden 140,000 Fr. vereinbarten die Parteien, dass die fünfjährige Darlehensdauer nicht schon am 31. Januar 1925, sondern erst am 1. März 1926 zu Ende gehen sollte. Am 3. März 1921 stellte Bodmer dem Kläger folgende Abrechnung per 1. März zu : «Am 12. Februar 1921 zahlte ich Ihnen Fr. 12,869.80 hiezu kommt Zins und Bankkommission Am 1. März übergab ich Ihnen Check Vn » 20,000 .— dazu 3% Bankkommission für 5 Jahre » 4,939.15 Sie schulden mir am 1. März 1921... Fr. 37,866.85» wofür der Kläger am 5. März den « Richtigbefund » erstattete. Bis zum 31. Juli 1921 ergänzte Bodmer seine Zahlungen bis auf die erwähnte Summe von 140,000 Fr., was er dem Kläger mit Schreiben von diesem Tage bestätigte. In seiner Aufstellung rechnete er in diese Summe u. a. folgenden Posten ein : « 12,038 Fr. 20 Cts. als Kommission auf 89,171 Fr. 85 Cts. vom 31. Juli 1921 bis 1. März 1926. » Mit Zuschrift vom 22. September 1924 teilte ihm der Kläger mit, dass er am 31. Januar 1925 die ganze Schuld von 300,000 Fr. zurückzahlen werde, womit sich Bodmer am 24. September einverstanden erklärte. Am 20. Januar