52 III 108
52 III 108
Rubrum
30. Entscheid vom 10: September 1926
Sachverhalt
I.
S. Odermatt-Gehrig.
Im Verfahren nach Art. 111 Abs. 3 SchKG kann weder durch Urteil noch durch Vergleich über die erst nachher erfolgende Kollokation der betreffenden Forderung in das Betreibungsamt bindender Weise entschieden werden, insbesondere nicht über die Frage der durch Árt. 219 SchKG geregelten Anrechnung der zurückgenommenen Gegenstände an den in IV. Klasse zu kollozierenden Betrag.
A. — Im Betreibungsverfahren der « Turmac » Zigarettenfabrik in Seebach sowie 15 weiterer Gläubiger gegen Ludwig Odermatt in Zürich 6 erhob die Ehefrau des Schuldners, Frau Henriette Odermatt-Gehrig, an einer Ánzahl der gepfändeten Gegenstände die Eigentumsansprache und verlangte überdies für eine ihr zustehende Frauengutsersatzforderung im Betrage von 8493 Fr. 16 Cts. die Anschlusspfändung gemäss Art. 111 Da eine Anzahl Gläubiger diese Ansprüche bestritten, kam es zum Widerspruchsverfahren, in welchem sich die Parteien dahin verglichen, dass die Gläubiger die Eigentumsansprache im vollen Umfange und die Frauengutsersatzforderung im Betrage von 6600 Fr., « davon die Hälfte, 3300 Fr., als privilegiert », anerkannten, während Frau Odermatt auf ihre Mehrforderung verzichtete.
Das Betreibungsamt Zürich 6 kollozierte hierauf die Frauengutsersatzforderung in der Weise, dass es nur 2918 Fr. 50 Cts. als privilegierte Quote in IV. Klasse einsetzte, indem es in Anwendung von Art. 219 SchKG von den 3300 Fr. den Wert der von Frau Odermatt mit Erfolg vindizierten Gegenstände abzog.
B. — Gegen diese Reduktion beschwerte sich Frau Odermatt bei der Aufsichtsbehörde, indem sie die Kollokation der gesamten 3300 Fr., d. h. der vollen Hälfte ihrer Frauengutsersatzforderung, in IV. Klasse verlangte, wie dies seinerzeit in dem im Widerspruchsprozess abgeschlossenen Vergleich vereinbart worden sei.
C. — Die Beschwerde wurde jedoch sowohl von der untern als auch von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, von letzterer mit Urteil vom 8. August 1926.
D. — Hiegegen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, wobei sie das bei der Vorinstanz gestellte Begehren wiederholte und eventuell die Rückweisung der Angelegenheit zur _ Aktenergänzung an die Vorinstanz verlangte.