Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

52 III 108

52 III 108

Rubrum

30. Entscheid vom 10: September 1926

Sachverhalt

I.

S. Odermatt-Gehrig.

Im Verfahren nach Art. 111 Abs. 3 SchKG kann weder durch Urteil noch durch Vergleich über die erst nachher erfolgende Kollokation der betreffenden Forderung in das Betreibungsamt bindender Weise entschieden werden, insbesondere nicht über die Frage der durch Árt. 219 SchKG geregelten Anrechnung der zurückgenommenen Gegenstände an den in IV. Klasse zu kollozierenden Betrag.

A. — Im Betreibungsverfahren der « Turmac » Zigarettenfabrik in Seebach sowie 15 weiterer Gläubiger gegen Ludwig Odermatt in Zürich 6 erhob die Ehefrau des Schuldners, Frau Henriette Odermatt-Gehrig, an einer Ánzahl der gepfändeten Gegenstände die Eigentumsansprache und verlangte überdies für eine ihr zustehende Frauengutsersatzforderung im Betrage von 8493 Fr. 16 Cts. die Anschlusspfändung gemäss Art. 111 Da eine Anzahl Gläubiger diese Ansprüche bestritten, kam es zum Widerspruchsverfahren, in welchem sich die Parteien dahin verglichen, dass die Gläubiger die Eigentumsansprache im vollen Umfange und die Frauengutsersatzforderung im Betrage von 6600 Fr., « davon die Hälfte, 3300 Fr., als privilegiert », anerkannten, während Frau Odermatt auf ihre Mehrforderung verzichtete.

Das Betreibungsamt Zürich 6 kollozierte hierauf die Frauengutsersatzforderung in der Weise, dass es nur 2918 Fr. 50 Cts. als privilegierte Quote in IV. Klasse einsetzte, indem es in Anwendung von Art. 219 SchKG von den 3300 Fr. den Wert der von Frau Odermatt mit Erfolg vindizierten Gegenstände abzog.

B. — Gegen diese Reduktion beschwerte sich Frau Odermatt bei der Aufsichtsbehörde, indem sie die Kollokation der gesamten 3300 Fr., d. h. der vollen Hälfte ihrer Frauengutsersatzforderung, in IV. Klasse verlangte, wie dies seinerzeit in dem im Widerspruchsprozess abgeschlossenen Vergleich vereinbart worden sei.

C. — Die Beschwerde wurde jedoch sowohl von der untern als auch von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, von letzterer mit Urteil vom 8. August 1926.

D. — Hiegegen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, wobei sie das bei der Vorinstanz gestellte Begehren wiederholte und eventuell die Rückweisung der Angelegenheit zur _ Aktenergänzung an die Vorinstanz verlangte.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 111 und Art. 219 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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