52 III 11
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Rubrum
10 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 3.
die Beschwerde auch ihrem Inhalte nach unbegründet.
Sachverhalt
D.
— Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
‘Die beschlagnahmten Sachen sind 6 bis 7 Wochen vor dem Ausbruch des Konkurses über den Sohn des Rekurrenten aus dessen Besitz und Gewahrsam weggebracht und im Auftrage des Rekurrenten auf den Namen einer fremden Speditionsfirma in Zürich eingelagert worden. Durch die « Beschlagnahme » ist es dem Rekurrenten und seiner Tochter, die heute als Eigentümer dieser Sachen auftreten und für welche die Speditionsfirma gehandelt hat, verunmöglicht, darüber zu verfügen. Zu einem solchen Eingriff in die beim Konkursausbruch gegebenen Gewahrsamsverhältnisse war das Konkursamt nicht befugt. Seine Behauptung, die Sachen seien durch anfechtbare Handlungen vom Rekurrenten und seiner Tochter erworben worden, vermag dieses Vorgehen nicht zu begründen. Das Konkursamt ist hier Partei und als solche, nicht als Amt, hätte es, wenn es glaubte die Rückverbringung der Sachen in die Masse betreiben zu können, sich dafür an den Richter zu wenden, Art. 200 SchKG, auf den sich das Konkursamt beruft, hat nicht die Bedeutung, dass die blosse Behauptung, ein Gegenstand unterliege der Anfechtungsklage, genügt, um die Masse zu berechtigen, auch dann den Besitz daran für sich in Anspruch zu nehmen, wenn er sich im Zeitpunkt des Konkursausbruches bei einem Dritten befindet. Vielmehr bleiben die allgemeinen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über den Besitz auch der Masse eines Konkurses gegenüber in Kraft, namentlich Art. 930 ZGB, wonach der Besitzer die Vermutung des Eigentums für sich hat. Zudem geht ja die Anfechtungsklage von der Voraussetzung aus, dass ein frem des Eigentum vorliege, da sie, auch wenn sie gutgeheissen wird, dem Anfechtungskläger nur einen obligatorischen Anspruch gegen den Eigentümer auf Ablieferung der anfechtbar erworbenen Sache einräumt.
Es köunen nun aber nur solche Verfügungen eines Amtes in Rechtskraft erwachsen, die in den gesetzlichen Kreis der Amtsbefugnisse dieses Amtes fallen. Masst siìch ein Amt Verfügungen an, die ausserhalb dieses Kreises liegen, s80 sind sie nichtig und können nicht in Rechtskraft erwachsen, auch wenn sie durch Unterlassung einer Beschwerde nicht angefochten werden, oder wenn eine gegen sie gerichtete Beschwerde erst nach Ablauf der in Art. 17 SchKG vorgeschriebenen Frist angehoben wird. Diese Frist gilt nur zur Anfechtung von im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse eines Amtes angeordneten Massnahmen. Von einer Verspätung ‘der Beschwerde des Rekurrenten kann daher nicht gesprochen werden, und diese selbst erweist sich als begründet.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, und die vom Konkursamt Zug verfügte « Beschlagnahme » der vom Rekurrenten und seiner Tochter zu Eigentum angesprochenen Sachen wird anfgehoben.
4.
Entecheid vom 9. Pobruar 1926 i. S. Palm.
Rechtsvorschlag durch einen Beauftragten: Fristverlängerung nach Art. 66 Abs. 5 SchKG :
1.
Die Vollstreckungsbehörden sind nicht befugt, sich über den rechtlichen Bestand einer Betreibungsforderung einen Entscheid zu erlauben ; ebensowenig aber auch darüber, wieweit. sích der Auftrag des Schuldners an seinen Vertreter erstreckt ; das ist Sache der Gerichtsbehörden (Erw. 1 und 2).
2.
Wenn ein Beauftragter des im Ausland wohnenden Betriebenen innerhalb der verlängerten Frist, die dem Schuldner gemäss Art. 66 Abs. 5 SchKG hätte angesetzt werden sollen, Recht vorschlägt, so0 ist der Rechtsvorschlag rechtzeitig erfolgt (Erw. 3).
12 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 4.
A. — Dem Rekurrenten, der sich als Reisender der. Stickereiwerke À. in Buenos-Aires befindet, wurde am 9. September 1925 auf Grund eines Arrestes und © eines Betreibungsbegehrens der Firma C. Sch.. vom Betreibungsamt St. Gallen ein Zahlungsbefehl zugestellt für 1295 Fr. 48 Cts. nebst verfallenen Monatszinsen und Kosten. Die Zustellung erfolgte auf diplomatischem Wege durch die Schweizerische Gesandtschaft in Argentinien am 19. Oktober 1925. Das Doppel des Zahlungsbesehls gelangte ohne Vormerkung eines erhobenen Rechtsvorschlages am 24. November 1925 durch das eidgenössische und st. gallische Justizdepartement an das Betreibungsamt St. Gallen zurück. Doch hatte inzwischen Rechtsanwalt Dr. Imhof, St. Gallen, mit Zuschrift vom 21. November 1925 an das Betreibungsamt St. Gallen namens des Betriebenen Recht vorgeschlagen und zwar auf Grund eines Schreibens des Schuldners vom 22. Oktober an seine Arbeitgeberin, die diesen Brief am 20. November zur Erledigung an Dr. Imhof überwiegen hatte. Das Betreibungsamt St. Gallen nahm den Rechtsvorschlag nicht mehr an, weil er innert zehn Tagen nach der am 19. Oktober erfolgten Zustellung des Zahlungsbefehls bei der Schweizerischen Gesandtschaft in Argentinien oder bei der dortigen Post hätte aufgegeben werden sollen, im Schreiben des Schuldners vom 22, OKktober an seine Arbeitgeberin aber kein Aufirag zur Erhebung des Rechtsvorschlages enthalten sei.
B. — Hiergegen hat sich Dr. Imhof namens des Schuldners mit dem Antrag beschwert, das Betreibungsamt St. Gallen sei anzuhalten, den Rechtsvorschlag als rechtzeitig erfolgt entgegenzunehmen. Mit Entscheid vom 22. Januar 1926 hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen die Beschwerde abgewiesen. Diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :
3.
Mitï Recht hat die Vorinstanz die Einwendung des Rekurrenten nicht gehört, der betriebenen Schuld müsse die Vollstreckung schon deshalb versagt werden, weil sie, wie sich aus den in Betreibung gesetzten Monatszinsen ergebe, eine Wucherforderung sei und als solche gegen die guten Sitten verstosse. Die Vollstreckungsbehörden sind, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nicht befugt, sich über den rechtlichen Bestand einer Betreibungsforderung irgendwelchen Entscheid zu erlauben ; das ist Sache der Gerichtsbehörden, vor die diese Frage auf dem Wege des Rechtsvorschlages und des sich anschliessenden gerichtlichen Verfahrens zur Beurteilung gebracht werden muss.
4.
Aus dem gleichen Grunde ist aber auch die Vorinstanz selber zu weit gegangen, wenn sie den Rechtsvorschlag, den Dr. Imhof namens des Rekurrenten erhoben hat, deshalb für rechtsunwirksam erklärt, weil er nicht vom Schuldner selbst ausgegangen sei, indem dieser in seinem Schreiben vom 22. Oktober an seine Arbeitgeberin keinerlei Auftrag zur Bestreitung der ganzen Forderung erteilt habe. Wenn im Auftrage eines Betriebenen Recht vorgeschlagen wird, so0 haben die Vollstreckungsbehörden nicht zu untersuchen, wieweit sich der Auftrag erstreckt, ob er wirklich auf Bestreitung der ganzen oder nur eines Teils der Betreibungsforderung geht. Das Amt hat sich überhaupt nicht mit den nähern Umständen zu befassen, unter denen die Erklärung des Rechtsvorschlages zustandegekommen ist ; es hat kein Recht zu untersuchen, ob der Beauftragte gestützt auf eine allgemeine Vollmacht des Schuldners von sich aus Recht vorschlägt, oder ob ihm dieser einen besondern Auftrag dazu bereits erteilt habe. Denn bei der Beurteilung dieser Fragen handelt es siích um die Auslegung 14 Schuidbetreibungs- und Konkursrecht. Ne 4, eines Rechtsgeschäftes — des Auftrages —, und damit haben sich die Vollstreckungsbehörden nicht zu befassen. Wenn die vom Beauftragten des Schuldners erfolgte Bestreitung der Forderung von der Gegenpartei nicht anerkannt werden will, weil der Schuldner in seinem Auftrage an den Anwalt nur einen Teil der Betreibungsschuld abgelehnt habe, ist es Sache der Gerichtsbehörden, diese Frage in dem sich an den Rechtsvorschlag anschliessenden Rechtsstreit zu prüfen.
5.
Die Vollstreckungsbehörden haben daher lediglich zu untersuchen, ob der vom Beauftragten des Betreibungsschuldners erklärte Rechtsvorschlag noch als inner- _ halb der gemäss Art. 66 Abs. 5 SchKG verlängerten Frist eingereicht zu gelten hat. Das ist im vorliegenden Falle zu bejahen. Die Vorinstanz ist bei der Prüfung dieser Frage zutreffender Weise von dem durch die Rechtsprechung bereits aufgestellten Grundsatz ausgegangen, dass der Rechtsvorschlag eines im Ausland wohnenden Schuldners dann innert der gemäss Art. 66 Abs. 5 SchKG verlängerten Frisf erhoben angesehen werden muss, wenn er innerhalb derjenigen Frist erklärt wird oder dem Amte zugeht, die dieses hätte ansetzen s ollen, um den durch die Abwesenheit des Schuldners im Ausland gegebenen Umständen des Verkehrs gerecht zu werden namentlich S. 197). Auf Grund eines Berichtes der Postverwaltung St. Gallen hat nun die Vorinstanz angesichts der im Oktober und November 1925 gegebenen Postverbindungen von Argentinien nach Europa festgestellt, dass sich die Verlängerung der Rechtsvorschlagsfrist, wenn síe zum vorneherein bewilligt worden wäre, bis zum 24. November hätte erstrecken müssen. Innert dieser Frist aber, auf die sích der Rekurrent auch im Beschwerdeverfahren berufen kann, ist der im Streite liegende Rechtsvorschlag vom Vertreter des Rekurrenten erklärt worden. Dr. Imhof hat ihn am 21. November der Post übergeben, und er ist am gleichen Tage, spätestens aber am 22. November beim Amte eingegangen.
Wollte mit der Vorinstanz dieser Rechtsvorschlag deshalb nicht als rechtzeitig anerkannt werden, weil innert der Überlegungsfrist von zehn Tagen, die dem im Aùsland wohnenden Schuldner wie dem im Inland wohnenden seit dem Empfang des Zahlungsbefehls einzuräumen ist, der Rekurrent nicht selbst Recht vorgeschlagen habe, s0 würde eine Schuldner im Auslande die Möglichkeit benommen, einèn Anwalt am Betreibungsort zu Rate zu ziehen und ihm den Auftrag zu erteilen, sich der Betreibung gegenüber zo zu verhalten, wie er es für zweckmässig erachte. Noch vielmehr als dem im Inland wohnenden Schuldner muss aber dem im Ausland, namentlich im überseeischen Äusland wohnenden Betriebenen eine solche Möglichkeit öffen stehen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem Falle, den das Bundesgericht in seinem Erkenntnis i. S. Kahn vom 7. April 1916 (42 III Nr. 33) entschieden hat, und auf den sich die Vorinstanz zur Begründung ihrer Auffassung glaubt berufen zu können, darin, dass dort der Schuldner während der Überlegungsfrist nichts getan hat, während hier der Rekurrent noch während dieser Frist seiner Arbeitgeberin zu Handen eines Vertreters den Auftrag erteilt hat, sich seiner Sache anzunehmen und zum Rechten zu sehen und dieser Vertreter den Rechtsvorschlag noch erhoben hat innerhalb der Frist, die das Betreibungsamt dem Rekurrenten gemäss Art. 66 SchKG hätte einräumen sollen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt St. Gallen angewiesen, den. Rechtsvorschlag des Rekur- - renten entgegenzunehmen.