52 III 196
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Rubrum
196 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 50, soit par exemple d’une assurance-accident d’un montant normal, en rapport avec les risques professionnels du débiteur. Mais en l’espèce, toute discussíon est exclue.
Le débiteur Z. a contracté en 1919 une assurance en cas de décès auprès de la Genevoise, pour un capital de 40 000 fr., puis en 1924 une assurance mixte auprès de la Winterthur pour un capital de 10 000 fr. ; les primes sont considérables, elles s'élèvent à 1648 fr. et 452 fr. par an, ensemble à 2100 fr. par an, ou 175 fr. par mois.
Sachverhalt
De telles assurances constituent un procédé de capitalisation, soit au profit des bénéficiaires, soit au profit de l’assuré lui-même s'il révoque la clause bénéficiaire et réalise l’assurance, ou, en cas de police mixte, s'il atteint l’âge fixé pour le paiement de la somme assurée. Les primes que le débiteur est obligé de payer ne sont évidemment pas une dépense indispensable qui puisse être déduite du produit du travail lorsqu’il y a saisie de salaire. Il va de soi que de telles opérations ne peuvent se faire au dépens des créanciers.
C’est donc avec raison que le créancier Henriod s’oppose à ce que son débiteur puisse prélever sur son salaire de quoi acquitter les primes en question.
50. Entsoheid vom 30. Dezember 1926 i. S. Falck & Cie.
SchKG Art. 250 ; Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter von 1911 (KV) Art. 65, 66 :
Kollokationsverfügung, wonach eine zivile Frucht des Grundstückes zum nicht verpfändeten Massevermögen gezogen wird. KollokationsKkKlage eines cinzigen Hypothekengläubigers mit dem Antrag, jene zivile Frucht sei, als von der Hy Pp 0- theken-Pfandhaft ergriffen, ihm zuzuteilen. Wil die Konkursverwaltung den Prozess nicht durchführen, s0 hat síie den Kollokationsplan abzuändern und (unter öffentlicher Bekanntmachung) neu aufzulegen ; durch diese Abänderung darf jedoch nur noch das Pfandrecht des klagenden Hypothekengläubigers, nicht mehr das Pfandrecht aller Hypothekengläubiger an der zivilen Frucht anerkannt werden. Die neue Kollokationsverfügung kann von den übrigen Konkursgläubigern durch gegen den genannten Hypothekengläubiger zu richtende Kollokationsklage angefochten werden, ungeachtet der inzwischen erfolgten Abschreibung des von ihm gegen die Konkursverwaliung angestrengten Kollokationsprozesses.
A.
— Im Laufe des Konkursverfahrens über Albert Riedweg, Eigentümer des Hotels Viktoria und Englischer Hof in Luzern, in welchem eine Interniertenanstalt betrieben worden war, wurde am 6. April 1923 vom Bund an die Konkursverwaltung (Konkursamt) eine Entschädigung für abnormale Abnützungen und Schäden aus dem Betrieb der Interniertenanstalt im Betrag von 9971 Fr. 90 Cts. ausgerichtet. Als das KonkursamLC diese Entschädigung zusammen mit dem Erlös des übrigen unverpfändeten Massagutes unter den unversicherten Gläubigern zur Verteilung bringen wollte, führte der Gläubiger einer nur teilweise gedeckten Gült auf der Hotelliegenschaft, Wespi, Beschwerde mit dem Erfolg, dass durch Rekursentscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes vom 4. Dezember 1925 (BGE 51 III S. 230 ff.) das Konkursamt angewiesen wurde, eine nachträgliche Kollokationsverfügung zu treffen über die Frage, ob diese Entschädigung von der Pfandhaft der Hotelhypotheken ergriffen werde. Hierauf ergänzte das Konkursamt am 2. März 1926 den Kollokationsplan dahin, dass die Entschädigungssumme « als Bestandteil der fahrenden Konkursmasse erklärt wird ». Diese Verfügung focht einzig die Rekurrentin, Inhaberin nicht gedeckter Gülten - auf der Hotelliegenschaft, durch Kollokationsklage beim Amtsgericht an, und zwar am letzten Tage der Frist, während welcher sie aufgelegt worden war (16. März), mit dem Ántrag, «es sei der genannte Betrag nebst Zins als der Pfandhaft der Grundpfandrechte unterliegend der Klägerin als Grundpfandgläubigerin zuzuscheiden ». Am 19. März richtete dás Konkursamt an sämtliche Konkursgläubiger ein Zirkular, dem folgendes 198 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 50.
zu entnehmen ist : «Mit Rücksicht darauf, dass das obgenannte Betreffnis je nach Ausgang des Prozesses nur einzelnen Konkursgläubigern zufällt (Art. 219 SchKG), verzichtet die Konkursverwaltung namens der Masse auf die Weiterführung des Prozesses auf Rechnung der Masse und offeriert die Abtretung der bezüglichen Massarechte den einzelnen Gläubigern gemäss Art. 260 SchKG. » Auf Beschwerde der Rekurrentin vom 1. April hin hob die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern am 17. Juni die Verfügung vom 19. März, sowie die inzwischen an die Ehefrau des Gemeinschuldners ausgestellte Abtretung auf und stellte dem Konkursamt anheim, « das in Art. 66 KV normierte Vorgehen — Abänderung des Kollokationsplanes mit neuerlicher Auflage und Publikation — einzuschlagen ». Hierauf ergänzte das Konkursamt den Kollokationsplan am 3. August dahin, « dass der Betrag von 5971 Fr. 90 Cts.... nunmehr als Bestandteil der Pfandhaft der Liegenschaft erklärt wird ». Diese Verfügung focht Frau Riedweg mit gegen alle 16 Grundpfandgläubiger gerichteter Kollokationsklage an... Gleichzeitig beschwerte sich Frau Riedweg bei der Aufsichtsbehörde, weil die Kollokationsverfügung im unklaren lasse, gegen wen die Kollokationsplananfechtungsklage zu richten sei. Ausserdem führte auch die Rekurrentin Beschwerde mit dem Antrag, das Konkursamt sei anzuhalten, die Kollokationsplanverfügung vom 3. August in dem Sinne zu ergänzen, dass das Spezial-Pfandrecht auf die BundesInternierten-Entschädigung von 5971 Fr. 90 Cts. nebst Interessen zu ihren (der Rekurrentin) Gunsten im Kollokationsplan vorzumerken sei. Ferner ersuchte die Rekurrentin das Amtsgericht, bei welchem ihre Klage vom 16. März noch hängig war, unter Hinweis auf die Kollokationsverfügung vom 3. August um Abschreibung des Prozesses auf Kosten der Konkursmasse, « weil die erwähnte Publikation einer ausdrücklichen Anerkennung des Klagebegehrens gleichkomme » ; diesem Begehren wurde im Einverständnis des Konkursamtes am 17. September stattgegeben.
B.
— Am 25. November 1926 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern die Beschwerde der Rekurrentin « dahin beschieden, dass die Kollokationsverfügung vom 3. August 1926 aufgehoben und das Konkursamt ... angewiesen Wird, inbezug auf die Interniertenentschädigung eine neue, verbesserte Verfügung im Kollokationsplan zu treffen und dabei im Sinne von Erwägung 7 vorzugehen », nämlich an alle zu Verlust gekommenen Grundpfandgläubiger heranzutreten, um dadurch abzuklären, wer von ihnen den Pfandanspruch innert der hiefür anzusetzenden Frist erhebe, und diese Gläubiger in der neuen Kollokationsverfügung anzuführen mit der Bemerkung, dass allfällige Anfechtungen des Pfandanspruches gegen sie zu richten seien.
C.
— Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen mit den Anträgen, es sei das Konkursamt Luzern anzuhalten, im Kollokationsplan das Prozessergebnis, herrührend von der von der Rekurrentin angefochtenen Verfügung des Konkursamtes vom 2. März 1926, nach Art, 250 SchKG und Art. 64 Abs. 2 KV vorzumerken...
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Durch die Kollokationsverfügung vom 2. März 1926 hat das Konkursamt den Hotelhypothekengläubigern jeden Vorzugsanspruch auf die vom Bunde für den Betrieb der Interniertenanstalt ausgerichtete Entschädigung abgesprochen. Diese Verfügung, kraft welcher die Entschädigung unter die unversicherten (einschliesslich Pfandausfall-) Gläubiger verteilt werden sollte, durfte das Konkursamt nicht mehr von sich aus abändern, nachdem es nicht geschehen war, bevor die Rekurrentin gegen die Konkursmasse Klage auf Abänderung der Verfügung anhob (Art. 65 Abs. 1 KV), 200 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 50.
und da innert der Beschwerdefrist keine Beschwerde gegen die Verfügung geführt wurde, kam auch nicht etwa eine nachträgliche Abänderung derselben durch die Aufsichtsbehörden in Frage. Mit ihrer gegen die Konkursmasse gerichteten Klage machte die Rekurrentin geltend, sie sei « nicht im gebührenden Range » im Kollokationsplan aufgeführt (vgl. Art. 250 Abs. 2 Satz 1 SchKG), nämlich nicht als Pfandgläubigerin an der Bundes-Entschädignug für den Betrieb der Interniertenanstalt. Wäre die Rekurrentin mit dieser Klage durchgedrungen, s0 hätte die Entschädigungssumme, anstatt unter die unversicherten (einschliesslich Pfandausfall-) Gläubiger gleichmässig verteilt zu werden, ausschliesslich der Rekurrentin zugewiesen werden müssen ; insbesondere wären die übrigen nicht gedeckten Hotelhypothekengläubiger von jeglichem Vorzugsanspruch auf die Entschädigung ausgeschlossen geblieben (ja sie hätten zudem noch ihren Anspruch auf gleichmässige Anteilnahme an der Verteilung der Entschädigung zusammen mit den unversicherten Glänbigern verloren), weil gegenüber der Kollokationsverfügung des Konkursamtes, welche jeglichen Vorzugsanspruch der Hotelhypothekengläubiger verneinte, kein anderer Pfandgläubiger als die ReKkurrentin Klage erhoben hatte, um die Entschädigung für sich in Anspruch zu nehmen, Nun wollte es aber das Konkursamt in dem von der Rekurrentin gegen Sic angestrengten Kollokationsprozess nicht zu einem gerichtlichen Entscheid kommen lassen und anerkannte es daher deren Kollokationsklage nachträglich. Gemäss Art, 66 KV konnte diese Anerkennung nur unter Vorbehalt der Rechte der Konkursgläubiger erfolgen, ihrerseits noch das durch diese Anerkennung zugelassene Pfandrecht der Rekurrentin an der Entschädigungssumme Zu bestreiten, und zwar hatte das Konkursamt die aus seiner nachträglichen Anerkennung sich ergebende Abänderung der Kollokationsverfügung vom 2. März 1926 neu aufzulegen und zu publizieren, um die Bestreitung durch gegen die Rekurrentin zu richtende Kollokationsklage im Sinne des Art. 250 Abs. 2 Satz 2 SchKG zu ermöglichen. Dass das Konkursamt denn auch gar nie an eine vorbehaltlose Anerkennung der Kollokationsklage der Rekurrentin dachte, ergibt Sich deutlich aus ihrem Zirkular vom 19. März, das in der Folge freilich von der Vorinstanz aufgehoben werden musste, weil es unzutreffenderweise vorsah, einzelne
Konkursgläubiger können sich gegen das von der Rekurrentin in Anspruch genommene Pfandrecht an der Entschädigungssumme dadurch zur Wehr setzen, dass sie gestützt auf Abtretungen im Sinne des Art. 260 SchKG in dem von der Rekurrentin angestrengten Kollokationsprozess an Stelle des Konkursamtes in die Stellung des Beklagten eintreten. Indem die Vorinstanz durch ihren Entscheid vom 17. Juni 1926 das Konkursamt auf die Anwendung des Art. 66 KV verwies, wollte sie gerade den übrigen Konkursgläubigern ermöglichen, das von der Rekurrentin mit ihrer Klage geltend gemachte Pfandrecht an der Entschädigung auf dem von der KV. vorgesehenen Wege zu bestreiten. Nahm das Konkursamt hierauf die siích aus seiner nachträglichen Anerkennung ergebende Abänderung der Kollokationsverfügung vom 2. März vor, s0 stand es damit auch von dem von der Rekurrentin am 16. März angestrengten Kollokationsprozess ab, weil in Fällen der vorliegenden Art die Gelegenheit zur Bestreitung, welche die KV den übrigen Konkursgläubigern gibt, nicht darin besteht, dass sie an Stelle der Konkursverwaltung in den vom Ansprecher angestrengten Kollokationsprozess eintreten, sondern darin, dass sie eine neue Kollokationsklage gegen den Ansprecher erheben können, nachdem dieser inzwischen mit seinem Anspruch im Kollokationsplan zugelassen worden ist. Für das Konkursamt bestand also nicht der mindeste Grund dazu, sich der Abschreibung dieses Prozesses, den síe ja gar nicht entschieden wissen, dessen Entscheidung sie im Gegenteil ausweichen 202 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 50.
wollte, zu widersetzen, als die Rekurrentin darum nachsuchte. Indessen ist der Standpunkt der Rekurrentin ganz unhaltbar, infolge des Einverständnisses *des Konkursamtes mit ihrem Gesuch um Abschreibung des Prozesses sei es nun auch den übrigen Konkursgläubigern verschlossen, durch eigene Kollokationsklage das von ihr geltend gemachte Pfandrecht an der Entschädigungssumme zu bestreiten ; denn das Konkursamt brauchte bei seiner Prozessabstandserklärung einen bezüglichen Vorbehalt nicht anzubringen, da eine Anerkennung, wie es sie aussprach, nach Art. 66 KV überhaupt nur unter diesem Vorbehalt erfolgen und daher auch gar nicht anders verstanden werden darf, und da ausserdem schlechterdings nicht einzusehen ist, zu welchem Zwecke die neue Kollokationsverfügung öffentlich aufgelegt worden wäre, wenn sie nicht der Anfechtung durch die übrigen Konkursgläubiger mittelst Kollokationsklage hätte zugänglich sein sollen, Dagegen haben das Konkursamt, als es die neue Kollokationsverfügung traf, und die Vorinstanz, als sie die vorliegende Beschwerde beurteilte, gänzlich übersehen, dass die neue Kollokationsverfügung nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 66 Abs. 2 KV in nichts anderem als der aus der nachträglichen Anerkennung sich ergebenden Abänderung des ursprünglich aufgelegten Kollokationsplanes, hier: der Kollokationsverfügung vom 2. März 1926 bestehen darf. Gleichwie die Zusprechung der von der Rekurrentin erhobenen Kollokationsklage nach dem eingangs Ausgeführten die ausschliessliche Zuweisung der Entschädigungssumme an die Rekurrentin nach sich gezogen hätte, so0 konnte auch die nachträgliche Anerkennung des Konkursamtes keine andere Folge haben und namentlich nicht Anlass zu einer anderweitigen Abänderung des Kollokationsplanes abgeben. Sowohl die Kollokationsverfügung des Konkursamtes vom 3. August, welche das Pfandrecht an der Entschädigungssumme allen Hotelhypothekengläubigern ohne Unterschied zubilligt, als auch der Entscheid der Vorinstanz, der davon ausgeht, dieses Recht könne noch von allen nicht gedeckten Hotelhypothekengläubigern geltend gemacht werden, sprengen den durch Art. 66 Abs. 2 KV gezogenen Rahmen. Insoweit ist also der Rekurrentin Recht zu geben, dass die neu aufzulegende Kollokationsverfügung dahin lauten muss, die streitige Entschädigungssumme sei der Pfandhaft der Hotelhypotheken der Rekurrentin
unterworfen und infolgedessen habe allein die Rekurrentin darauf Anspruch., Diese Kollokationsverfügung kann dann binnen 10 Tagen seit deren Auflage gleichwie von jedem unversicherten (einschliesslich Pfandausfall-) Gläubiger, so auch von der privilegierten Ehefrau des Gemeinschuldners durch die in Art. 250 Abs. 2 Satz 2 SchKG vorgesehene, gegen die Rekurrentin zu richtende Klage angefochten werden, und zwar muss sich die der gerichtlichen Entscheidung zu unterbreitende Streitfrage darauf beschränken, ob ein Pfandrecht an der Entschädigungssumme der Rekurrentin oder überhaupt niemandem zustehe. Gegenüber einer solchen Klage eines einzelnen Konkursgläubigers vermag die Rekurrentin aus der Anerkennung ihrer Klage vom 16. März 1926 durch das Konkursamt nichts herzuleiten, wird jene doch gerade zu dem Zwecke von Art. 66 KV ausdrücklich vorbehalten, um zu verhindern, dass die nachträgliche Anerkennung einer im Kollokationsplan zunächst abgewiesenen Forderung oder Vorzugsansprache die übrigen Konkursgläubiger um die Befugnis bringe, über deren Bestand eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen...
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt und der Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern vom 25. November 1926, sowie die Kollokationsverfügung des Konkursamtes Luzern vom 3. August 1926 werden aufgehoben.