Funtauna: fallrecht.ch

53 III 51

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Rubrum

14. Entscheid vom 3. Mai 1927 i. S. Bachert & ǰ,

Betreibung für eine Aktiengesellschaft aus deutschem Kapital mit Sitz in England, welche infolge des Weitkrieges vom englischen Staate liquidiert wird : Nachdem die Gerichte dem staatlichen Liquidator das Recht zur gerichtlichen Geltendmachung rechtskräftig abgesprochen haben, steht der Anhebung der Betreibung durch die (früheren) Gesellschaftsorgane nichts entgegen.

Rechtsverhältnis der Aktiengesellschaft in Liquidation (Erw. 1).

Sachverhalt

A.

— Aus der Zeit vor dem Weltkriege besteht in Manchester die Aktiengesellschaft S. Albrecht & C°, Ltd. Nach deren Statuten sind zur Vertretung der Gesellschaft zwei Verwaltungsräte gemeinsam mit dem Sekrefär ermächtigt. Während des Weltkrieges verfügte das zuständige englische Gericht gestützt auf das englische Gesetz über den Handel mit dem Feinde von 1916, es sei die A.-G. S. Albrecht & C° Ltd — als feindliche Gesellschaft — gemäss dem Gesetz von 1908 über die Gesellschaften zu liquidieren, s0 zwar, dass der Liquidator einen allfälligen Saldobetrag an das Handelsministerium auszubezahlen habe. Als Liquidator wurde in der Folge H. E. Burgess bezeichnet. Im Handelsregister ist die A.-G. S. Albrecht & C° Ltd bisher noch nicht gelöscht worden.

Im Jahre 1924 strengte die Firma S. Albrecht & C° in Lig., für welche Burgess mit Ermächtigung des zuständigen Gerichtes Vollmacht erteilt hatte, beim Handelsgericht Zürich gegen die Rekurrentin Klage auf Bezahlung von £ 4171.2.10 nebst 5% Zins seit 31. Oktober 1916 an. Durch Urteil vom 4. November 1925 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die Klage von der Hand, im wesentlichen mit der Begründung, dass die Anerkennung der Befugnisse des Liquidators seitens eines schweizerischen Gerichtes eine Verletzung der Neutralität bedeuten würde. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete zivilrechtliche Beschwerde trat die erste Zivilabteilung des Bundesgerichts am 25. Januar 1926 aus prozessualen Gründen nicht ein : immerhin bemerkte sie in den Urfteilsgründen, das staatliche Liquidationsrecht ergreife nur dasjenige Vermögen, welches im Hoheitsbereich des betreffenden Staates liegt und damit der Einwirkung seiner Organe ausgesetzt ist, wozu aber Forderungen an einen in einem unbeteiligten Staat wohnenden Schuldner nicht gehören, soweit síe nur mit Hilfe des Richters des letzteren Staates verfolgt werden können.

Am 24. Juni 1926 hob Rechtsanwalt Dr. Wettstein in Zürich sowohl namens « S. Albrecht & C°, Ltd », als namens « S. Albrecht & C°, Ltd in Lig. » Betreibungen (N° 8740 und 8741) für 104,779 Fr. 07 Cts. nebst 5% Zins seit 31. Oktober 1916 bezw. engl. £

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.