Funtauna: fallrecht.ch

54 I 313

54 I 313

Rubrum

41. Urteil vem 13. Joli 1928

Sachverhalt

I.

S. Binwohnergemeinde Dornach gegen Bagelland, Besteuerung einer Gemeinde in einem anderen Kanton für dort gelegene Teile ihrer Wasserversorgungsanlage. Schuldenabzug. Bemessung. / A. — Zur Gemeindewasserversorgung der solothurnischen Einwohnergcmeinde Dornach gehört u. a. eine in der basellandschaftlichen Gemeinde Aesch gelegene Lie-: genschaft mit darauf stehendem Pumpenhaus und Maschinenanlagen. Der für die basellandschaftliche Besteuerungdes Jahres 1927 massgebende Wert dieses Grundstücks mit Anlagen beträgt unbestrittenermassen Fr. 39,640.—, Bei der Besteuerung für 1926 hatte die Gemeinde Dornach verlangt, dass von der Schatzung derjenige Prozentsatz als Schuldenanteil abgezogen werde, der dem Verhältnis ihrer gesamten Passiven zu den gesamfen Aktiver laut Gemeinderechnung entspreche. : Durch Entscheid vom 12. Februar 1927 hiess die basellandschaftliche Staatssteuerrekurskommission das Schuldenabzugsbegehren grundsätzlich gut, bestimmte aber den abzurechnenden Schuldenanteil bloss auf Fr. 5400.— statt der von der Rekurrentin errechneten Fr. 18,142.—, indem sie unter das Rohvermögen neben den rechnungsmässìgen Aktiven auch die Steuerkraft im zehnfachen Betrage des Ertrages der Gemeindesteuern einstellte und §0 Zu einer anteilmässigen Verschuldung von 20,29 % kam. In der Selbsteinschätzung für 1927 schloss sich die Gemeinde Dornach grundsätzlich dieser Berechnungsweise an, verlangte aber, dass analog auf der Passivseite zu den Schulden an Dritte der zum gleichen Satze kapitalisierte Betrag gewisser jährlich wiederkehrender notwendiger Ausgaben geschlagen werde, die aus den Steuereinnahmen bestritten werden müssten. Bei rechnungsmässigen Aktiven von Fr. -578,785.— zuzüglich Fr. 1,400,000— für die Steuerkraft, zusammen Fr. 1,978,785.— auf der Áktivseite, und Fr. 422,726.— rechnungsmässigen Paéssiven zuzüglich Fr. 1,088,450.— kapitalisierter Betrag jener Ausgaben, Zzusammen Fr. 1,511,176.— auf der Passivseite der Bilanz hätte sich s0 eine prozentuale Belastung des Vermögens mit Schulden von 76,32 % ergeben ; als in BaselJland steuerbares Reinvermögen wären demnach Fr. 39,640—30,245 oder Fr. 9395.— geblieben. Durch Entscheid vom 28. März 1928 lehnte die Staatssteuerrekurskommission die Berücksichtigung der laufenden periodischen Verwaltungsausgaben für die Vermögensrechnung ab und

setzte das in Baselland steuerbare Vermögen unter Bemessung des Schuldenabzugs nach dem Verhältnis der rechnungsmässigen Aktiven plus Steuerkraft zu den rechnungsmässigen Passiven (Schulden an Dritte) 21,36% auf Fr. 31,170,— fesf, mit der Begründung : dass die Steuereinnahmen wieder für Gemeindezwecke ausgegeben würden, vermöge den Standpunkt der Rekurrentin nicht zu stützen. Sowenig die übrigen Einnahmen der Rekurrentin, wie Gebühren, Subventionen des Kantons und Bundes, Vermögenserträgnisse, kapitalisiert ein Aktivum darstellen, sowenig bildeten die jährlichen Ausgaben ein Passìvum. Anders verhalte es sich mit den Gemeindesteuern. Sie beruhten auf dem in der Gemeinde vorhandenen Steuerkapital, auf Grund dessen sie erhoben würden und nach dessen Fallen oder Anwachsen sich der Steuerertrag richte. Auch für die Kreditfähigkeit der Gemeinden sei dieses Kapital von Bedeutung. Wenn infolgedessen den Gemeindesteuern ein aktiver Kapitalwert Zzuzumessen sei, 80 treffe dies umgekehrt auf der Passivseite für die periodischen Ausgaben nicht zu. In den Erwägungen zum Urteil i. S. Gemeinde Emmen (BGE 49 I 78 ff.) werde allerdings angetönt, ob nicht als Folge der Behandlung der Steuerkraft als Aktivum andererseits gewisse ständig wiederkehrende Ausgaben ebenfalls mit ihrem Kapitalwert unter die Passiven der Vermögensrechnung einzustellen wären. Doch habe das Bundesgericht die Frage damals nur aufgeworfen, nicht entschieden. Jedenfalls könnte es sich nicht um die gewöhnlichen laufenden Ausgaben der Gemeinde handeln; sonst müssten neben den Steuern auch ihre übrigen Einnahmen Kkapitalisiert werden. In Betracht könnten höchstens die mit den Gemeindesteuern direkt zusammenhängenden Ausgaben kommen. Ein dahingehendes Eventualbegehren habe aber die Rekurrentin nicht gestellt. Da aus den Akten die Höhe dieser Ausgaben nicht hervorgehe, sei die Rekurskommission nicht in der Lage, zur Frage der Abrechnung derselben Stellung zu nehmen.

B. — Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 24. Mai 1928 hat die Einwohnergemeinde Dornach beim Bundesgericht den Antrag gestellt, der Entscheid der basellandschaftlichen Staatssteuerrekurskommission vom 28. März 1928 sei wegen Verletzung von Art. 4 und 46 Abs. 2 BV aufzuheben und das im Kanton Baselland steuerbare Vermögen der Rekurrentin auf Fr. 10,170.—, eventuell einen nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Betrag herabzusetzen. Sie ficht die Verweigerung der Einstellung der streitigen Ausgaben in die Vermögens- + rechnung als willkürlich und gegen das aus der zweitangeführten VerfassungsVvorschrift folgende Gebot verhältnismässigen Schuldenabzugs verstossend an. Wenn man zum Aktivvermögen bei Gemeinwesen, die die Befugnis zur Steuererhcbung besitzen, auch die Steuerkraft rechnen wolle, so sei die notwendige Folge, dass alsdann umgekehrt auch die Ausgaben, die der Gemeinde kraft Gesetzes oder autonomer, auf die Dauer bcrechneter Satzung obliegen. oder von ihr sonst zur B«friedigung ihrer Bedürfnissé notwendiger Weise jähnlich wieder gemacht werden müssen, unter die Passiven aufgenommen werden müssten, Zur Deckung dieser Ausgaben sei der Steuerertrag in erster Linie bestimmt. Nor soweit nach ihrer Bestreitung noch ein Überschuss bleibe, könne die Gemeinde über ibn für andere Zwecke verfügen und stellten deshalb die Steuereinnahmen ein freies Aktivum dar. Bis zu jenem Bctrag sei daher auch der Kapitalisierte Steuerwert gebundenes Vermögen, blastet mit dem kapitalisierten Werte solcher Ausgaben. Die Aufwendungen, welche die Rckurrentin hier Kkapitalisiert unter die Passiven eingestellt habe, fielen aber alle unter den Begriff der ständig wiedcrkehrenden, notwendigen, aus dem Steuerertrag zu bestreitenden Ausgaben im oben umschriebenen Sinne.

C. — Die Staatssteuerrekurskommission von Baselland hat auf Abweisung des Rckurses angetragen. Sie sucht darzulegen, dass die Auffassung der Rekurrentin ausser aus den im angefochtenen Entscheide angeführten noch aus anderen Gründen nicht haltbar sei.

Erwägungen

1.

Die hier in Betracht kommende basellandschaftliche Vermögenssteuer ist ancrkanntermassen eine Ruinvermögenssteuer. Sie trifft bei Kantonseinwohnern, die für die Gesamtheit ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen der Kantonalen Steuerhoheit unterstehen, nur den Gesamtwert ihrer Vermögensstücke nach Abzug aller Schulden. Auch der ausserhalb des Kantons wohnende Pflichtige, der der kantonalen Steuerhohcit nur für Teile seines Vermögens unterworfen ist, hat infolgedessen kraft Bundesrechis (Art. 46 Abs. 2 BV) gemäss feststehender neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts Anspruch darauf, dass von dem Werte dieser Vermögensteile derjenige Prozentsatz als Schuldenanteil abgezogen werde, den seine gesamten Schulden von den gesamten Aktiven ausmachen. Und zwar steht das Recht auf billige Mitberücksichtigung der Passiven in diesem Sinne grundsätzlich, was übrigens von Baselland im vorliegenden Falle nicht bestritten wird, auch Verbandspersonen des öffentlichen Rechts zu, wenn sie für ihren Grundbesitz in einem anderen Kantone dort im übrigen einfach nach den allgemeinen Regeln, gleich irgend einem anderen auswärts wohnhaften Grundeigentümer, ohne Be2rücksichtigung ihrer Eigenschaft als öffentliches Gemeinwesen besteuert werden, wie es hier zutrifft. Schon im Urteil i. S. Stadt Zürich gegen Zug (BGE 46 I 339 ff, insbes. 353) hat andererseits das Bundesgericht betont, dass bei Vornahme des Schuldenabzugs der Grad der Verschuldung der Gemeinde jedenfalls nicht einfach nach ihrer eigenen Vermögensrechnung bestimmt werden könne, sondern daneben auch die ständige Einnahmequelle, über die siè ausser den Erträgnissen nutzbaren Vermögens und von ihr betriebener wirtschaftlicher Unternehmungen zur Verzinsung der Schulden kraft öffentlichrechtlicher Machtvollkommenkheit noch verfüge, nämlich die Steuerkraft ebenfalls als Aktivum berücksichtigt werden müsse. Auf diesem Wege ist das Gericht im Falle Gemeinde Emmen gegen Staat Luzern (ebenda 49 1 78) dazu gekommen, die vom Staate Luzern gestützt auf die Staatsrechnungen behauptete Überlastung des beweglichen Staatsvermögens mit darauf entfallenden (nicht hypothekarisch versicherten) Schulden als unzutreffend abzulehnen, und im Falle Einwohnergemeinde Luzern gegen Nidwalden (ebenda 49 I 124) eine anteil- * mässige B.lastung des Gesamtvermögens der Gemeinde mit Schulden von rund 50 % gegenüber einer nach der

Gemeinderechnung vorhandenen Überschuldung anzunehmen. In Frage standen im ersteren Fale (Emmen) dem Staat gehörende Waldungen und Felder, im zweiten ein in einem anderen Kanton gelegenes Ferienheim für die Schuljugend der rekurrierenden Gemeinde (Luzern). In den Urteilen i. S. Stadt Zürich gegen Zug (schon erwähnt) und Einwohnergemeinde Aarau gegen Solothurn (BGE 47 1273 ff. insbes. 286 Erw. 5), wo es sich um wirtschaftliche Unternehmungen einer Gemeinde handelte, die mit Teilen ihrer Anlagen auf ein anderes Kantonsgebiet übergriffen — eine GemeindewasserversoTgung, ein Gemeindeelektrizitätswerk — hat das Bundesgericht, um den durch den auswärtigen Kanton vom Werte der seiner Steuerhoheit unterliegenden Vermögensteile abzuziehenden Schuldenanteil zu bestimmen, einen anderen Weg eingeschlagen. Es wies zwar auch hier darauf hin, dass bei einer Verlegung der Gesamtschulden nach dem Verhältnis derselben zum Gesamtbetrag der Aktiven auch der Steuerkraft in angemessener Weise als Aktivum Rechnung zu tragen wäre. Tatsächlich hat es dann aber doch den Schuldenabzug nicht nach diesem Mass- - stabe geordnet, sondern die betreffende Gemeindeanstalt, obwohl sie rechtlich einen blossen Zweig der Gemeindeverwaltung ohne eigene Rechtspersönlichkeit bildete, doch für die interkantonale Steuerausscheidung wie ein besonderes selbständiges Unternehmen behandelt und als massgebend erklärt, wie bei einem Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art, das als privatwirtschaftliches betrieben würde, das Verhältnis von eigenem und fremden Kapital sich gestalten würde, d. h. in welchem Masse ein privater Unternehmer für den Bau und Betrieb dauernd den Kredit in Anspruch nehmen würde Doppelbesteuerung. No 41, 319 .

und dazu in der Lage wäre. Dieses Verhältnis wurde nach freiem Erméssen auf 1: 1 bestimmt und der auswärtige Kanton demnach verpflichtet, vom Steuerwert der seinem Gebiete angehörenden Werkanlagen die Hälfte als Schuldenanteil abzuziehen. Auf denselben Boden hat sich das Bundesgericht auch in dem nicht veröffentlichten Urteil i. S. Gemeinde Meggen gegen Kanton Schwyz vom 1. März 1924 gestellt, das ebenfalls eine Gemeindewasserversorgung betraf, Die hier angewendete Methode der Schuldenverlegung ist ferner seither noch in einem Gutachten befürwortet worden, das in einem neuerlichen (in der Folge durch Vergleich erledigten) Steuerstreite der Einwohnergemeinde Aarau für ihr Elektrizitätswerk gegen den Kanton Solothurn dem Bundesgericht von den Herren Prof. Weyermann, Ingenieur Schurter und Ingenieur Bitterli erstattet worden ist. Es wird darin ausgeführt, dass die theoretisch Korrekte Bestimmung des Schuldenanteils nach dem Verhältnis der Gesamtpassiven zu den Gesamfaktiven bei Gemeinden auf erhebliche praktische Schwierigkeiten stosse. Nicht nur lasse sich bei einem grossen Teile kommunaler Anlagen der steuerlich massgebende « Vermögenswert » wegen ihrer besondern Natur und ihres Verwendungszweckes nur sehr schwer bestimmen. Dasselbe gelte auch für die Schätzung der Steuerkraft aus dem tatsächlichen Steueraufkommen durch Anwendung cines Kapitalisationsfaktors. Grosse Steuereinnahmen brauchten nicht auf einem entsprechend hohen Steuerkapital zu beruhen, sie könnten ihren Grund auch in einem. durch die Verhältnisse der Gemeinde aufgezwungenen starken Anziehen der Steuerschraube haben. Wolle man aus den fortlaufenden Steuereingängen einen Vermögensposten Kkonstruieren, s80 würden ferner andererseits auch die ihnen entgegenstehenden regelmässigen Verpflichtungen in Anschlag zu bringen und in einem gewissen Umfang zum ‘Schuldkapital zu rechnen sein. Wenn umgekelirt für die Verwendung von Fremd- und Eigenkapital in privatwirtschaftlichen Unternehmungen eines bestimmten Gewerbezweiges eine feste Relation ebenfalls nicht bestehe, sondern dafür in weitem Umfange die Verhältnisse des einzelnen Falles massgebend seien, s0 bestünden doch gegen die aus der Beobachtung einer hinreichenden Zahl geeigneter Vergleichsfälle hergeleitete Aufstellung eines Durchschnittssatzes in dieser Beziehung keine grösseren oder weniger grosse Bedenken

als gegen die Bestimmung des Schuldenabzugcs nach dem Verhältnis der Gesamtpassiven zu den Gesamtaktiven der Gemeinde angesichts der Hindernisse, die sich einer solchen Wertung entgegenstellen. Andererseits habe die letztere Methode den Nachteil, dass für jede neue Steuerperiode eine Neuwertung der in Betracht kommenden Objekte des sonstigen Gemeindevermögens vorgenommen werden müsste, ohne dass sich doch davon ein zuverlässiges Resultat erwarten liesse. Es empfehle sich deshalb, an der anderen Berechnungsweise, die das Bandesgericht bisher bei gemeinwirtschaftlichen Unter- “nehmungen von Gemeinden mit Anlagen in anderen - Kantonen befolgt habe, in der Regel auch weiterhin festzuhalten. Eine von den Experten durchgeführte zahlenmässige Vergleichung des Verhältnisses von Eigenund Fremdkapital bei den schweizerischen Privatunternehmungen für Eigenerzeugung elektrischer Energie ergab dann, dass die vom Bundesgericht im Urteile Einwohnergemeinde Aarau gegen Solothurn von 1921 nach freiem Ermessen angenommene Durchschnittsrelation von 1 : 1 auch bei einer solchen Nachprüfung als angemessen betrachtet werden dürfe.

Da es siích im vorliegenden Falle um den gleichen Tatbestand handelt, wie er den Urteilen i. S. Stadt Zürich gegen Zug und Gemeinde Meggen gegen Schwyz zu Grunde lag, nämlich um eine GemeindewasservVersorgung, rechtfertigt es sich auch heute wieder den Anstand im gleichen Sinne zu lösen, womit der zwischen den Parteien bestehende Streit darüber, ob und in welchem Umfange bei einer Verlegung nach dem Verhältnis der Gesamtaktiven und -passiven der Gemeinde dem Aktivposten Steuerkraft ein Gegenposten in den Passiven für ständig wiederkehrende Ausgaben entgegenzustellen wäre, gegenstandslos wird. :

2.

Die Frage, ob es nicht am Platze Sei, aus den gleichen Gründen, wie sie im oben erwähnten Gutachten angeführt sind, auch bei Grundeigentum einer Gemeinde ausser Kantons, das nicht Teil eines gemeinwirtschaftlichen Unternehmens bildet, den Schuldenabzug in ähnlicher Weise unter Anwendung eines den Verhältnissen angepassten, nach billigem Ermessen bestimmten Durchschnittssatzes zu regeln, kann für heute offen bleiben. :

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Besteuerung im Kanton Baselland nur die Hälfte des Wertes der dortigen Liegenschaft der Rekurrentin mit Anlagen (Fr. 39,640) unterworfen werden darf.

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.