Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 10 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

54 III 246

54 III 246

Rubrum

58. Entscheid vom 28. September 1928 i. S. Sohweizer.

SchKG Art. 72, Vollziehnungsverordnung Nr. 1 zum Postverkehrsgesetz § 31 ;:

Sachverhalt

Der durch rekommandierten Brief zugestellte Zahlungsbefeh!t ist aufzuheben, wenn der Betriebene geltend macht, er (persönlich) habe ihn nicht erhalten, es wäre denn, dass das Gegenteil bewiesen würde.

LP art. 72. Ordonnance d’exécution sur le service des postes Le commandement de pager, envoyé sous pli chargé au lieu d’être notifié dans les formes légales, doit être annulé lorsque le débiteur allègue ne Favoir pas reçu personnellement, à moins que. la preuve du contraire ne soît rapportée, LEF art. 72, Ordinanza d’attuazione della legge federale sul servizio postale § 31. 11 precetto esecutivo notificato per lettera raccomandata anziche nelle vie legali è da annullarsì, quando il debitore pretende di non averlo ricevuto, salvo prova contraria.

A.

— In der von N. Holzer- in Zuzwil (Amtsbezirk Fraubrunnen) gegen A. Schweizer «in Zuzwil » angehobenen Betreibung fertigte das Betreibungsamt Fraubrunnen am 3. Juli 1928 den Zahlungsbefehl aus. Die Zustellung konnte jedoch nicht mehr in Zuzwil erfolgen, da Schweizer, angeblich am 2. Juli, weggezogen war, und zwar nach Bramberg (Neuenegg) im Amtsbezirk Laupen, wo er am 3. Juli seine Ausweisschriften hinterlegte, sondern nach Feststellung der Vorinstanz wurde der Zahlungsbefehl dem Betriebenen durch eingeschriebenen Brief dorthin nachgesandt.

Als Holzer anfangs August die Pfändung vollziehen liess, führte Schweizer «gegen die Pfändung » Beschwerde. Er bestritt, einen bezüglichen Zahlungsbefehl erhalten zu haben, und schloss : « Ich...... möchte Sie höflichst bitten mir Gelegenheit zu geben Rechtsvorschlag zu erheben, dass mir zuerst ein Zahlungsbefehl zugestellt wird und nicht Pfändung. » In seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer an: «Erst nachdem mir durch den Betreibungsgehülfen..... die Pfändungsankündigung zugestellt wurde, fand ich den Zahlungsbefehl zu Hause, Er muss in meiner Abwesenheit abgegeben worden sein, da ich immer von zu Hause abwesend bin. Der Zahlungsbefehl..... wurde uns mit eingeschriebenem Brief, in verschlossenem Couvert übergeben. »

B.

— Durch Entscheid vom 31. August 1928 hat die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern die Beschwerde « im Sinne der Motive abgewiesen » mit der Begründung : « Auf dem Beschwerdeweg kann dem Schuldner nicht geholfen werden, da die Betreibung ordnungsgemäss eingeleitet worden ist » ; er hätte im Sinne des Art. 77 SchKG beim Richter nachträglich Bechtsvorschlag erheben sollen.

C.

— Diesen Entscheid hat Schweizer an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Die Entscheidungsgründe der Vorinstanz lassen nicht erkennen, inwiefern sie die Beschwerde nicht schlechthin, sondern nur mit einer Einschränkung abgewiesen habe, worauf die Fassung des Dispositivs hinzuweisen scheint. Indessen kommt hierauf nichts an, da der angefochtene Entscheid ohnehin unhaltbar ist. Art. 72 SchKG schreibt vor, dass die Zustellung des Zahlungsbefehles durch den Betreibungsbeamten oder einen Angestellten des Amtes oder durch die Post in der nach der Postordnung für Bestellung gerichtlicher Akten zu befolgenden Weise geschehe, und dass der Überbringer bei der Abgabe auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen habe, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt sei. Die näheren Bestimmungen über die Postzustellung, auf welche das

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 72 und Art. 77 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Cità en