Funtauna: fallrecht.ch

54 III 289

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Rubrum

288 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, No 86.

kann, binnen der sie, bei Vermeidung des Ausschlusses, der Konkursverwaltung mitzuteilen haben, ob sie den Anspruch gemäss Art. 260 SchKG anstelle der Masse bestreiten wollen. Uebrigens wird es im einzelnen Falle keine Bedenken erwecken, die Ersatzforderung der Ehefrau oder Witwe auf Grundlage der (vorläufigen) Verfügung der Konkursverwaltung über Eigentumsansprachen zu kollozieren und für den Fall, dass es bei dieser Anerkennung der Eigentumsansprachen nicht sein Bewenden haben sollte, eine Nachkollokation ins Auge zu fassen, die ja naturgemäss höher ausfallen müsste. So besonders auch im vorliegenden Falle, wo nach der Meinung der Konkursverwaltung nur noch eine Frauengutsersatzforderung von 25 Fr. zu kollozieren übrigblieb. In anderen Fällen, namentlich wenn vorauszusehen ist, dass auf Grund einer nach Art. 260 SchKG auszustellenden Abtretung von einzelnen Gläubigern ein langwieriger Prozess gegen die Ehefrau geführt werden wird, steht auch nichts entgegen, dass gemäss Art. 59 Abs. 2 KV mit der Kollokation der Ersatzforderung einfach zugewartet wird. ‘ Nachdem die Rechte der Konkursgläubiger seinerzeit nicht in genügender Weise gewahrt wörden sind, muss und kann dies jetzt noch nachgeholt werden in der Weise, dass die Art. 47 bezw. 48 Abs. 2 KV nachträglich noch sinngemäss zur Anwendung gebracht werden, indem die Konkursverwaltung entweder eine weitere Gläubigerversammlung einberuft oder ein Zirkular an die Gläubiger erlässt, hierauf eventuell gemäss Art. 46 bezw. 52 KV Frist zur Aussonderungsklage ansetzt und je nach dem weiteren Verlauf eine Nachkollokation vornimmt, wie dies schon im Zivilurteil des Bundesgerichts am Schlusse angedeutet ist. Es stünde aber natürlich auch nichts entgegen, dass die Konkursverwaltung unter dem Eindruck des obergerichtlichen Urteils sich entschliesst, von sich aus auf die ursprünglich ins Auge gefasste, aber nicht verbindlich gewordene Anerkennung der Eigentumsansprachen der Witwe Beerli zurückzukommen und dieser ohne weitere Befragung der Gläubiger einfach Klagefrist gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG und 46 KV anzusetzen, Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Sachverhalt

Der eventuelle Rekursantrag wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.

67. Auszug aus dem Entscheid vom 30. Oktober 1928

I.

S. Züllig.

Grundstückszugehör und Unpfändbhbarkeit im Konkursverfahren: Führt der Gemeinschuldner Beschwerde wegen Unpfändbarkeit von Gegenständen, welche als Grundstückszugehör in Anspruch genommen werden wollen, und wird die Beschwerde an sich für begründet erachtet, so hat die Aufsichtsbehörde auch darüber zu entscheiden, ob jene Gegenstände im Lastenverzeichnis als Zugehör anzuerkennen seien ; bejahendenfalls kann der Gemeinschuldner Kollokationsklage gegen die Grundpfandgläubiger anstrengen, verneinendenfalls haben diese die Kollokationsklage gegen den GemeinAccessoires d’un immeuble. — Insaisissabilité dans la faillite. — Quand le failli porte plainte en invoquant l’insaisissabilité d’objets que des créanciers hypothécaires veulent consi-. dérer comme des accessoires d’un immeuble, l’autorité de gurveillance, sì elle admet que ces objets sont bien insaisíssables en eux-mêmes, doit en outre décider sì lesdits objets doivent être inserits comme accessoires à l’état des charges ; dans l'affirmative, il incombe au failli d’ouvrir action en _ contestation de lVétat de collocation contre les créanciers hypothécaires ; dans la négative, il appartient à ceux-ci d’ouvrir action contre le failli.

Accessori di uno stabile. — Impignorabilifà nel fallimento. — Se il fallito si aggrava pretendendo impignorabili degli oggetti considerati invece dai creditori come accessori dello stabile e quindi soggetti all’esecuzione, lF’ Autorità di Vigilanza, se essa li considera per se stessiì impignorabili, deciderà anche se devono essere fscritti nell’elenco oneri come accessori : se la sua decisione è affermativa, al fallito spetterà il diritto di agire in giudizio contro i creditori ipotecari per contestare la graduatoria : in caso contrario, ai creditori ipotecari contro il fallito.

290 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 67. A. — Die in Konkurs geratene Frau Möhr, Eigentümerin des Gasthofes zum Löwen in Wald, Kanton Appenzell A.-Rh., verlangte mit Beschwerde Ausscheidung weiterer Kompetenzstücke, u. a. eines Stubentisches und eines Doppelkleiderschrankes. In der Beschwerdebeantwortung brachte das Konkursamt des Vorderiandes des Kantons Appenzell A.-Rh. u. a. an, Stubentisch und Doppelkleiderschrank seien als Zugehör mit der Gasthausliegenschaft verpfändet.

B. — Durch Entscheid vom 31. August 1928 hat die kantonale Aufsichtsbehörde dieBeschwerde zugesprochen.

C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent, Gläubiger einer auf dem Gasthof zum Löwen in Wald lastenden Grundpfandforderung, an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, Stubentisch und Doppelkleiderkasten seien nicht als Kompetenzstücke der Gemeinschuldnerin zu überlassen. Er bringt vor, diese Gegenstände sowlie das gesamte Wirtschafts- und Bäckereiinventar seien am 22. April 1924 und am 9. März 1927 mit der Liegenschaft zum Löwen gemäss Art. 805 ZGB verpfändet worden; die Gemeinschuldnerin habe sie nicht selbst in den « Löwen » eingebracht, sondern sie seien schon früher dort gewesen und gehören zur Zugehör der Liegenschaft.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Es ist nicht statthaft, dem Gemeinschuldner Kompetenzstücke zu überlassen ohne jede Rücksicht darauf, ob es siích um solche Gegenstände handle, welche als Grundstückszugehör der Pfandhaft der Grundpfandrechte unterworfen seien, wie es die Vorinstanz getan hat, indem sie über den daherigen Einwand des Konkursamtes stillschweigend hinwegschritt. Gleichwie ein Schuldner durch Verpfändung einer unpfändbaren Sache auf die Wohltat der Unpfändbarkeit zum Vorteil des Pfandgläubigers verzichtet, so lässt sich auch die Grundstückszugehör-Eigenschaft einer Sache mit deren Kompetenzgqualität nicht vereinbaren, und zwar nicht nur im Verbältnis zu den Grundpfandgläubigern, sondern überhaupt, nämlich auch gegenüber den das Grundstück pfändenden Gläubigern und entsprechend der Konkursmasse. Für die Konkurrenz von Pfand- mit Kompetenzansprachen im Konkurse gilt im allgemeinen die Vorschrift des Art. 54 Abs. 1 der Konkursveroränung : « Kompetenzstücke, an denen vertragliche Pfandrechte geltend gemacht werden, sind, sofern diese Rechte im Kollokationsverfahren anerkannt werden,in die Konkursmasse Zu ziehen und zu Gunsten der Pfandansprecher zu verwerten. Ein allfälliger Überschuss ist dem Gemeinschuldner zuzuweisen. » Da der Gemeinschuldner nun aber nicht befugt ist, den Kollokationsplan anzufechten, kann er gegen eine ein Pfandrecht anerkennende Kollokationsverfügung, auch wenn síie für ihn den Verlust eines Kompetenzstückes bedeutet, nichts wirksames vorkehren. Diese Regelung rechtfertigt sich für das Faustpfand unter dem Gesichtspunkte,dass ein Schuldner kaum je etwas triftiges gegen die Anerkennung eines Pfandrechtes wird einzuwenden haben, wenn es sich um eine bewegliche Sache handelt, welche sich im Besitze des Pfandgläubigers befindet, und andernfalls wird sich ja auch die Konkursverwaltung nicht ohne weiteres Zur Anerkennung eines Pfandrechtes herbeilassen. Ganz anders verhält es sich, wenn die Ausdehnung der Pfandhaft der Grundpfandrechte auf Grundstückszugebör in Frage steht : hier kann das Bestehen eines Zugehör schaffenden Ortsgebrauches odereine bezüglichen Willensäusserung — die meist viel weniger klar zu Tage treten dürfte als der Wille zur Faustpfandbestellung — oder auch das Vorliegen der objektiven Voraussetzung des Zusammenhanges mit der Hauptsache bestritten werden, letzteres namentlich sogar nach erfolgter Anmerkung der

Zugehör im Grundbuch (Art. 805 Abs. 2 i, f. ZGB), und endlich können sich Zweifel über die Identität von im 292 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 67.

Zugehör-Inventar der Grundbuchakten verzeichneten Zugehörsachen ergeben. Alle diese Streitfragen aufzuwerfen muss auch dem Gemeinschuldner zugestanden werden, wenn es von ihrer Beantwortung abhängt, ob er sích ein Kompetenzstück retten kann oder nicht. Zu diesem Zwecke kann der Gemeinschuldner zunächst Beschwerde führen, sobald ihm ein beanspruchtes Kompetenzstück unter Hinweis auf das Zugehör-Pfandrecht von Grundpfandgläubigern abgesprochen wird. Hiebei werden die Aufsichtsbehörden in erster Linie über die Voraussetzungen der Unpfändbarkeit zu entscheiden haben, und bejahendenfalls dann auch über die Voraussetzungen der Zugehör-Eigenschaft bezw. der Ausdehnung der Grundpfandhaft auf jenes Kompetenzstück. Immerhin kann der Entscheid über den letzteren Punkt nur ein vorläufiger sein und muss der endgültige Entscheid darüber den Gerichten vorbehalten bleiben, da er eine ausschliesslich vom materiellen Rechte beherrschte Frage betrifft. Gelangt die Aufsichtsbehörde bei ihrer summa- . rischen Prüfung dieser Frage zur Verneinung, s0 kann Sie anordnen, dass die betreffende Sache nicht als Zugehör m Lastenverzeichnis (Bestandteil des Kollokationsplanes, vgl. Art. 125 der Grundstücksverwertungsverordnung) aufzuführen oder nachträglich wieder wegzustreichen sei, letzteres natürlich unter Neuauflage des Lastenverzeichnisses. Den hiedurch betroffenen Grundpfandgläubigern wäre alsdann anheimgestellt, durch Kollokationsklage ihr Zugehör-Pfandrecht gleichwohl] zur Geltung zu bringen, und zwar müsste diese Klage gegen den am Ausgang einzig interessierten Gemeinschuldner, nicht gegen die Konkursverwaltung, angestrengt werden (bezw., wenn gie, z. B. mangels Angabe des Grundes der Abweisung des Zugehör-Pfandrechtes im Lastenverzeichnis doch gegen die Konkursverwaltung erhoben würde, wäre die Verteidigung dem Gemeinschuldner zu überlassen). — Gelangt die Aufsichtsbehörde dagegen zur (vorläufigen) Bejahung der Zugehör-Eigenschaft (was z. B. bezüglich von im Grundbuch angemerkter Zugehör regelmässìg der Fall sein wird), so0 müsste dem Gemeinschuldner Zzugestanden werden, seinerseits Klage auf Aberkennung der Zugehör-Eigenschaft gegen sämtliche Inhaber von Pfandrechten an dem betreffenden Grundstücke zu erheben, sei es während der Auflage des Lastenverzeichnisses, sei es binnen einer ihm von der Aufsichtsbehörde anzusetzenden Nachfrist, wenn im Zeitpunkte der Fällung

des Beschwerdeentscheides die Auflage des Lastenverzeichnisses bereits stattgefunden haben sollte. Damit ist im Konkursverfahren dem Gemeinschuldner bezüglich der Zugehör, insoweit er deren Unpfändbarkeit geltend machen will, eine ähnliche Stellung eingeräumt wie bei der Pfändung und Pfandverwertung Von Grundstücken dem betriebenen Schuldner durch die Art. 11, 34, 38 und 39 der Grundstücksverwertungsverordnung, WOZU ein unabweisbares Bedürfnis besteht, wenn anders die Kompetenzansprüche des Gemeinschuldners an als Grundstückszugehör angesprochenen Sachen nicht einufach geopfert werden wollen.

Insofern die Vorinstanz die heute noch streitigen Sachen der Rekursgegnerin ohne jeden Vorbehalt als Kompetenzstücke zugesprochen hat, erweist sich ihr Entscheid somit als unhaltbar. Vielmehr wird sie die Rechte der Grundpfandgläubiger in der angegebenen Weise Vorbehalten müssen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 31. August 1928, soweit angefochten, aufgehoben und die Sache zurückgewiesen wird.

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.