Funtauna: fallrecht.ch

55 I 243

55 I 243

Rubrum

40. Urteil vom 14. November 1929 i. S. J. Z.

gegen St. Gallen, Militärpflichtersatz. Der Wehrpflichtige, der einen Wiederholungskurs nachhok, für dessen Versäumnis er Ersatz geleistet hatte, erwirbt mit der Dienstnachholung Ansepruch auf BRückerstattung des Erzatzbetrages. Dieser Anspruch bleibt bestehen, wenn der Wehrpfliehtige später infolge Beförderung -zur Absolvierung weiterer obligatorizcher Wiederholungskurse verpflichtet wird.

A4. — Der im Jabre 1898 geborene, im Kanton St. Gallen heimatberechtigte Beschwerdeführer hat im Jahre 1919 die Rekrutenschule und in den Jahren 1921 — 1925 244 Verwaltunga- und Disziplinarrechtspstege. Þ Plies und 1928 Wiederholungskurse zunächst als Füsilier und später als Korporal bestanden. In den Jahren 1926 und 1927 war er ins Ausland beurlaubt. Er hat für diese beiden Jahre den Militärpflichtersatz bezahlt. Im Oktober 1928, zwei Monate nach dem Wiederholungskurse dieses Tahres, wurde er zum Wachtmeister befördert und hat im neuen Grade den Wiederholungskurs des Jahres 1929 absolviert.

Sachverhalt

ss. — Im August 1929 stellie der Beschwerdeführer beim Kreiskommando Bern das Gesuch um Rückerstattung der pro 1926 und 1927 entrichteten Ersatzbeträge, da er mib « Absolvierung des diesjährigen Dienstes » die 7 obligatorischen Wiederholungskurse geleistet habe. Das Gesuch wurde durch Entscheid des Polizei- und Militärdepartementes des Kantons St. Gallen vom 20. September 1929 auf Grund einer Äusserung der eidgenössischen Steuerverwaltung abgewieszen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe mit 7 Wiederholungskursen und zwei Ersatzzahlungen erat 9 Leistungen aufzuweisen. während er als Wachtmeister zur Absolvierung von 10 Wiederholungskursen verpflichtet sei.

C.

— Mig Eingabe vom 4. Oktober 1929 beschwert zich

E.

rechtzeitig über diesen Entscheid...

Erwägungen

Ll. — Nach Art. 120, Abs. ? 30 haben die Soldaten. (refreiten und Korporale 7, die Tnteroffiziere vom Wachtmeister aufwärts 10 Wiederholungskurse zu bestehen. Wer die Militärdienstpflicht nicht erfüllt, hat die Militärsteuer zu bezahlen (Art. 3 MO}. Anderseits wird, nach Art. 1 der bundesrätlichen Verordnung über Rückerstatbung bezahlten Militärpflichtersatzes in Fällen von Dienstnachholung, vom 24. April 1885, dem Dienstpflichtigen die Ersatzsteuer zurückerstattet, wenn er nachträglich einen Wiederholungskurs besteht, für dessen Versäumnis er die Steuer bezahlt hat.

2. — Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 1921 — 1925 als Füsilier und Korporal 5 Wiederholangskurse bestanden und für die Versäumnis des 6. und 7. Wiederholungskurses (1926 und 1927) Ersatz geleistet. Wenn er im Jahre 1928 einen Wiederholungskurs als Korporal absolviert hat, so0 war dieser Kurs eine Nachholung des versäumten 6. Wiederholungskurses.

Für einen Wachtmeister, der 2 Wiederholungskurse versäumt und dafür Ersatz geleistet hat, liegt eine Nachholung erst beim 9. und 10. Wiederholungskurs vor. In Bezug auf den Wiederholungskurs des Jahres 1929, den der Beschwerdefübrer als Wachtmeister absolviert hat, besteht deshalb jedenfalls kein Ansepruch auf Rückerstattung der Ersatzleistung, denn es ist erst der siebente von 10 obligatorischen Kursen. Der Beschwerdeführer hat das in der Vorinstanz gestellte Begehren auf Rückerstattung des pro 1927 bezahlten Ersatzbetrages in der vorliegenden Beschwerde mit Recht fallen lassen. Dieser Anspruch wird bei normaler Dienstabwicklung mit Leistung des zehnten Wiederholungskurses entstehen.

1.

Ob der Wiederholungskurs des Jahres 1928 den Beschwerdeführer zur Rückforderung der pro 1926 erbrachten Ersatzleisbung berechtigt oder nicht, hängt davon ab, ob die nachherige Beförderung dabei berücksichtigt werden muss, Der Anspruch auf Rückerstattung eines Ersatzbetrages entsteht nach Árt. 1 der Rückerstattungsverordnung mit der Absolvierung des Nachholungskurses. Der Wiederholungskurs des Jahres 1928 hatte im Falle des Beschwerdeführers, der damals Korporal! war, den Charakter einer Dienstnachholung. Denn der Beschwerdeführer wäre, bei normaler Abwicklung seines Dienstes, zu diesen: Kurse nicht verpflichtet gewesen. Er erwarb durch dies Dienstleistung den Rückerstatbungsanspruch.

Die Beförderung zum Wachtmeister verpflichtet den Beschwerdeführer zu weitern Dienstleistungen, wobei die bisher absolvierten Kurse angerechnet werden. Sie berührt aber den bereits bestehenden Anspruch auf Rück- 2 li Vorwaltungz- utrd Diszaiplinacrrechtspîflege.

erstattung, den der Beschwerdeführer durch die Nachholung des versäumten sechsten Wiederholungskurses als Korporal erworben hatte, nicht. Der Anepruch hätte * unmittelbar im Anschluss an den Nachholungskurs geltend gemacht und durch Gewährung der Bückerstattung erledigt werden können. Der Umstand, dass der Anspruch erst nach längerer Zeit «erhoben wurde, vermag nicht zu bewirken, dass die inzwischen eingetretene Veränderung im Dienstgrad berücksichtigt wird, was bei unmittelbarer Durchführung der Rückerstattung nach Absolvierung der Dienstleistung überhaupt nicht in Frage gekommen wäre.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.