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55 I 33

55 I 33

Rubrum

6. Urteil vom 8. Februar 1929 i. S. Kanton Zürich gegen Bürgergemeinde Reute.

Zuständigkeit des Bundesgerichtes zur Beurteilung einer Klage eines Kantons, wodurch von einer Gemeinde eines andern Kantons die Übernahme eines Bürgers verlangt wird (Erw. 1).

Sachverhalt

Pflicht einer Heimatgemeinde oder eines Heimatkantons eines Bürgers, der mehrere Kantonsbürgerrechte besitzt, zu dessen Aufnahme ohne Rücksicht darauf, ob eine andere Gemeinde oder ein anderer Kanton als dessen Heimat im Sinne des Art. 22 ZGB gilt (Erw. 2).

1. Adolf Klee-Tössegger, Bürger von Reute und St. Gallen, hatte während eines Aufenthaltes im Kanton Zürich im Angust 1928 einen Anfall von Geisteskrankheit und wurde daher in die Heilanstalt Burghölzli gebracht. Da er mittellos ist, musste sich die Direktion des Ârmenwesens des Kantons Zürich seiner annehmen. Sie ersuchte durch Vermittlung der Direktion des Gemeindewesens des Kantons Appenzell A.-Bh. die Bürgergemeinde Reute, den kranken Klee zu übernehmen und für die seit dem 30. August 1928 entstehenden Pflegekosten aufzukommen. Zudem beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich am 6. September 1928, den Adolf Klee heimzuschafen, und zeigte das der Regierung von Appenzell A.-Rh. an. Der Gemeinderat von Reute lehnte jedoch die Aufnahme und den Ersatz der Kosten der Unterstützung des Adolf Klee ab, indem er geltend machte, dass nach Art. 22 Abs. 3 ZGB die Gemeinde St. Gallen. hiezu verpflichtet sei, weil Klee nie in Reute, wohl aber in St. Gallen gewohnt und auch das Bürgerrecht von St. Gallen erst nach demjenigen von Reute, im Jahre 1924, erworben © AS 65 I — 1929 3

B.

— Hierauf hat der Regierungsrat des Kantons Zürich mit staatsrechtlicher Klage vom 25. Oktober 1928 beim Bundesgericht den Antrag gestellt, die Bürgergemeinde Reute sei « zu verpflichten, den Adolf Klee in heimatliche Ánstalteversorgung zu übernehmen und dem Kanton Zürich die seit 30. August 1928 laufenden Pflegekosten in der Heilanstali Burghölzli mit 6 Fr. täglich zuzüglich allfällige Nebenauslagen zu vergüten ».

C.

— Der Gemeinderat von Reute hat, unterstützt von Begierungsrat von Appenzell A.-Bh., die Abweisung der Klage beantragt. Eventuell, für den Fall der Guütheis- 8ung, ersucht er, in der Begründung des Entecheides die Frage zu beantworten, ob der Bürgergemeinde Reute ‘ein Rüeckgrifferecht gegenüber der Ortsgemeinde (Bürgergemeinde) St. Gallen zustehe.

Erwägungen

1.

Das Bundesgericht ist unbestrittenermassen zur Beurteilung der vorliegenden Klage zustündig. Der Streit über die Pflicht zur Übernahme und Unterstützung eines Bürgers zwischen dem Kanton Zürich und der appenzellisehen Bürgergemeinde Reute, wobei der Regierungerat von Appenzell A.-Rh. deren Standpunkt unterstützt, ist zweifellos eine staaterechtliche Streitigkeit zwischen zwei Kantonen im Sinne des Art. 175 Ziff. 2 und des Art. 177 OG, die das Bundesgericht auf Begehren des Regierungerates des Kantons Zürich zu beurteilen hat (BGE

2.

I 8. 449 ; Entscheid des BG i. 8. Zürich g. Glarus v. 22. Juni 1928 Erw. 1). Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit im Sinne der Art. 18 und 19 des Konkordates über wohnörtliche Unterstützung, die vom Bundesrat zu beurteilen wäre, da der Kanton Appenzell A.-Bh. diesem Konkordat nicht beigetreten ist.

3.

Nach Art. 44 und 45 Abs. 3 BV ist die Heimatgemeinde oder der Heimatkanton einer Person, die sich anderswo in der Schweiz aufhält, verpflichtet, diese aufzunehmen, wenn sie an ihrem Aufenthaltsort dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fällt und der Heimatkanton oder die Heimatgemeinde eine angemessene Unterstützung trotz amtlicher Aufforderung nicht gewährt. Es steht unbestrittenermassen. fest, dass die Bürgergemeinde Reute danach die Pflicht hat, den Adolf Klee infolge des Begehrens des Kantons Zürich zu übernehmen, wenn ‘gie für den vorliegenden Fall als dessen Heimatgemeinde anzusehen ist. Der Gemeinderat von Reute bestreitet lediglich, dass diese Voraussetzung zutrefffe, indem er unter Berufung auf Art. 22 Abs. 3 ZGB die Ansicht vertritt, dass nur die Bürger- oder Ortsgemeinde St. Gallen für den vorliegenden Fall als Heimatgemeinde des Klee gelte. Allein dieser Standpunkt ist unhaltbar. Wenn ein Schweizerbürger das Bürgerrecht einer andern Gemeinde und eines andern Kantons, als er bisher besass, erwirbt, s0 geht damit sein bisberiges Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht — abgesehen von einem gültigen Verzicht hierauf — nicht unter (ULLMER, Staatsr. Praxis IL Ss. 120); sondern jede der in Frage stehenden Gemeinden gilt dann als geine Heimatgemeinde im Sinne der Art. 44 und 45 BV und muss ibn aufnehmen, sei es dass er selbet es verlangt oder sein Aufenthaltskanton es wegen Verarmung nach Art, 45 Abs. 3 und 5 BV fordert und dem nicht eine besondere Vereinbarung zwischen diesem und dem Heimatkanton im Wege steht. Die Heimatgemeinde, von der in einem solchen Falle die Aufnahme verlangt wird, kann diese nicht mit dem Hinweis darauf ablehnen, dass siíe Sache der andern Heimatgemeinde sei. Das Bundesgericht hat das in seinem Urteil i. Ss. Appenzell A.-Rh. gegen Gent vom 8. Dezember 1897 (BGE 23 8. 1468) ausdrücklich festgestellt. Schon damals galt aber für die zivilrechtlichen Verhältnisse und den Gerichtstand die dem Art. 22 Abs. 3 ZGB analoge Vorschrift des Art. 5 NAG, wonach, « wenn jemand in mehrern Kantonen heimatberechtigt iet, für die Anwendung der Bestinamungen dieses Gesetzes als Heimat derjenige Heimatkanton gilt, in welchem er sgeinen letzten Wohnsitz gehabt hat, und falls er seinen Wohnsgitz niemals in einem der Heimatkantone gehabt hat,

derjenige Kanton, dessen Bürgerrecht er oder seine Vorfahren zuletzt erworben haben ». Sowenig wie diese Vorschrift hat Art. 22 Abs. 3 ZGB an der Pflicht der Heimatgemeinden zur Aufnahme eines Doppelbürgers etwas geändert (vgl. EaaxR, Komm. zu Art. 22 ZGB N. 4 6, Entscheid des BG i. S. Armenpflege Sulgen gegen St. Gallen v. 25. März 1915). Die Bestimmungen der Art. 22 Abs. 3 ZGB und 5 NAG sind für das Zivil- und Vormundschaftsrecht aufgestellt worden. Es handelt sich dabei um eine Norm zur Abgrenzung der Herrschaftsgebiete verschiedener Rechte und der örtlichen Zuständigkeit. Ihr Grund und Zweck ist, eine Kollision verschiedener Rechte und die Zustöndigkeit der Behörden verschiedener Orte für den Fall zu vermeiden, dass die zivilrechtlichen Verhältnisse einer Person vom Recht ihrer Heimat beherrscht werden und zu deren Beurteilung oder Regelung die Behörden. ihrer Heimat zuständig sind, weil es ein unhaltbarer oder unbefriedigender Bechtszustand wäre, wenn für die Ordnung eines solchen Rechtsverhältnisses gleichzeitig verschiedene kantonale oder nationale Rechte massgebend und die Behörden verschiedener Orte zuständig wären. Dieser Grund lässt sich nicht gegen die Pflicht mehrerer Heimatgemeinden zur Aufnahme eines Bürgers und damit zu dessen Unterstützung anführen. Wenn sich der in Art. 22 Abs. 38 ZGB enthaltene Grundsatz auf diese Pflicht auch bezöge, s0 bildete er insoweit nicht mehr eine bloss zur Vermeidung einer Kollision verschiedener Rechte und versgchiedener Behörden dienende Norm, sondern würde den Inhalt einzelner von mehreren Bürgerrechtsverhältnisgen einer Person dadurch ganz erheblich einschränken, dass er eine oder einzelne von ihren verschiedenen Heimatgemeinden von der Pflicht zu ihrer Aufnahme befreite. Eine solche in das Bürgerrecht selbst eingreifende Bedeutung lässt sich dem in Art. 22 Abs. 3 ZGB aufgestellten Grundsatz nicht beimessen ; für eine derartige Beschränkung des Bürgerrechts von Doppelbürgern bedürfte es einer deutlich in diesem Sinne lautenden Bestimmung. Das Konkordat über wohnörtliche Unterstützung, das übrigens für Appenzell A.-Rbh. nicht gilt, bestimmt nicht ausdrücklich, dass nur eine der Heimatgemeinden eines unterstützungsbedürftigen Doppelbürgers die Pflicht habe, ihn aufzunehmen. Lediglich für den Fall der Unterstützung eines Bürgers mehrerer Konkordatskantone durch den Wohnsitzkanton auf Grund des Art. 1 Abs. 1 des

Konlordates sieht es vor, dass nur ei n Heimatkanton, der durch Árt. 22 Abs. 3 ZGB bestimmt wird, zur Vergütung von Unterstützungskosten verpflichtet sei. Die interkantonale Vereinbarung über die Unterstützung von, Doppelbürgern vom 28. Mai 1926 zeigt aber auch, dass die Geltung des Grundsatzes des Art. 22 Abs. 3 ZGB in Beziehung auf die Pflicht der Heimatgemeinden zur Aufnahme und zur Unterstützung eines Doppelbürgers entgegen der Auffassung des Gemeinderates von Reute keineswegs allgemein anerkannt ist. Er gilt auch nicht für die Wiedereinbürgerung von Frauen, die durch die Ehe ihr Schweizerbürgerrecht verloren haben (vgl. BBI 1917 II S. 20), und dürfte wohl ebensowenig nach dem neuen Art. 44 BV für die Zwangsgeinbürgerung von Ausländern, deren Matter ursprünglich Schweizerin war, massgebend sein, obwohl in dieser Beziehung die endgültige Fassung des Art. 44 weniger bestimmt lautet als der bundeerätliche Entwurf vom 14. November 1922 (BBI 1922 IIL 8. 675).

Die Bürgergemeinde Reute ist somit verpflichtet, den Adolf Klee zu übernehmen. Dass sie unter dieger Voraussetzung auch die Pflicht hat, dem Kanton Zürich die Unterstützungskosten zu ersetzen, deren Vergütung gefordert wird, ist nicht bestritten.

4.

Die Frage, ob die Bürgergemeinde Reute gegen die Bürger- oder Ortisgemeinde St. Gallen eine Forderung auf Ersatz der Kosten der Unterstützung des Klee, sei es des ganzen Betrages oder eines Teiles, babe, ist im vorliegenden Fall nicht zu prüfen, da Appenzell A.-Rh. eine goleche Forderung nicht durch Klage gegen St. Gallen 38 taaterecht. geltend gemacht hat. Sollte hierüber Streit entstehen, s0 steht es dem Kanton Appenzell A.-Bh. frei, das Bundesgericht zur Entescheidung anzurufen.

Demnack erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und demgemäss die Gemeinde Reute verpflichtet, den Adolf Klee zu übernehmen und dem Kanton Zürieh die seit 30. August 1928 entstandenen Kosten seiner Unterbringung in der Heilanstak Burghötzli (6 Fr. im Tag und allfällige Nebenauslagen) zu vergüten.

VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FÉDÉRALE “ Vgl. Ne 2 und 6. — Voir n°s 2 et 6.

B. VERWALTUNGSUND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.