Funtauna: fallrecht.ch

55 I 335

55 I 335

Rubrum

55, Urteil der I, Zivilabteilung vom 283, Oktober 1929

Sachverhalt

I.

8, Apothekerverein des Rantons St, Gallen gegen Aufsichtsbehörde für Schaldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen (Haadelsrogiaterwesen), Der Eintrag einer Apothekerfirms fins Handelsregister, in der als Geschäfteinhaber eine Person aufgeführt ist, die kein eidg. Apothekerdiplom besitzt, kann nicht unter Hinweis auf Art. 1 der rev. Verordnung II betr. Ergänzung der Handelsregisterverordnung verweigert werden.

4A. — Am 19. Juli 1929 stellte der Apothekerverein des Kantons St. Gallen bei der Aufsichtsbehörde über das Handelsregister des Kantons St. Gallen das Begehren, es sei die gemäss Publikation vom 15. Juni 1929 erfolgte Eintragung der Firma « Otto Braun, Kronenapotheke & Sanitätegeschäft » in Rorschach im Handelsregister zu löschen, da Braun kein eidgenössisches Apothekerdiplom besitze und deshalb zum Betriebe einer Apotheke nicht 336 Verwaltungs- und Disziplinarrechtespflege.

berechtigt sei. Die genannte Firmabezeichnung verstosse daher gegen Art. 1 der revidierten Verordnung IT betreffend Ergänzung der Handelsregisterverordnung, wonach. alle Bintragungen wahr sein müssen, zu keinen Täuschungen Anlass geben und keinem öffentlichen Interesse widersprechen dürfen.

B. — Mit Entecheid vom 6. August 1929 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen.

C. — Hiegegen hat der Beschwerdeführer am 7. SepPptember 1929 die verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben, indem er erneut die Löschung der angefochtenen Firma beantragte.

Braun beantragt, es sei infolge Verespätung, sowie mangels Aktivlegitimation des Beschwerdeführers auf die Beschwerde nicht einzutreten ; eventuell sei diese abzuWeisen.

Das Bidgenössische Justizdepartement ersucht ebenfalls um Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

(Eintretensfrage) .

2.

Die YVorschrift des Árt. 1 ‘der revidierten Verordnung IL betreffend Ergänzung dèr Handeleregisterverordnung, wonach die Eintragungen wahr sein müssen und zu keinen Täuschungen Anlass geben dürfen, bezieht sich nur auf die zivilrechtlichen Verhältnisse. Durch den Eintrag eines Kaufmanns im Handelsregister wird daher nicht festgestellt, dass dieser zum Betriebe des von ihm bezweckten Geschöftes vom polizeilichen Standpunkte aus berechtigt sei. Darüber haben ausschliesslich die betreffenden Polizeibehörden zu befinden. Der Eintrag der hier streitigen Firma kann daber nicht deshalb ale unwahr und zu Täuschungen Anlass gebend angefochten werden, weil Braun nicht im Besitz eines eidgenössischen Apothekerdiplomers ist. Aber auch das dritte in Art. 1 der genannte Verordnung aufgestellte Erfordernis, dass die Eintragung « keinem öffentlichen Interesse » widersprechen dürfe, rechtfertigt die Verweigerung eines Eintrages nur, wenn dieser als solcher, seiner Form nach öffentliche Interessen verletzt. Eine im bezweckten Geschäftsbetrieb selber liegende Gefährdung aber kann vom Handelsregisterführer jedenfalls nur dann gewürdigt werden, wenn dessen Rechtswidrigkeit klar am Tage liegt. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Behauptung, dass, wenn die angefochtene Firma eingetragen werde, das Publikum über die Eigenschafs des Braun getäuscht werde, trifft nicht zu, da keineswegs nur solche Geschäftsinhaber in einer Firma mit Namen aufgeführt werden dürfen, die zugleich auch Leiter des betreffenden Geschäftes sind. Es kann auch dem Publikum völlig gleichgültig sein, ob die in der Firma aufgeführte Person das Geschäft persönlich leite ; nur daran hat es ein Interesse, dass die Leitung des wissenschaftlichen Betriebsteiles einer Ápobheke unter allen Umständen in den Händen eines mit dem eidgenössischen Diplom versehenen Apothekers liege. Dass dies nun aber, wenn ein Nichtapotheker Inhaber einer Apotheke ist, nicht zutreffe und daher schon der Eintrag ins Handelsregister verweigert werden müsste, um eine mit Sicherheit voraussehbare Verletzung öffentlicher Interessen zu verhindern, davon kann keine Rede sein. Auch diesbezüglich isb es ausschliesslich Sache der zuständigen Sanitätsbehörde, die zum Schutze der Öffentlichkeit nötigen Vorkehren zu treffen. Bei dieser Sachlage kann daber die Eintragung der angefochtenen Firma, die

vom Beschwerdeführer vom zivilrechtlichen Standpunkte aus nicht beanstandet wird, nicht verwehrt werden.

Demnack erkennt das Bundesgericht - Die Beschwerde wird abgewiesen.

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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