55 II 11
55 II 11
3. Auszug aus dem Urteil der IT, Zivilabteilung vom 21. März 1929 i. S. Schmid gegen Schmid.
Dauer der Beitragspflicht des Ehegatten, dem die Kinder bei der Scheidung entzogen werden. Art. 156 Abs. 2 ZGB.
Die Beitragspflicht des Ehegatten, dem ein Kind entzogen wird, dauert grundsätzlich ebenso lange als die Unterhaltspflicht des andern Teils, dem das Kind zugewiesen. wurde, und diese letztere Verpflichtung nimmt in der Regel ihr Ende erst mit dem Eintritt der Mündigkeit des Kindes (BGE 54 II 342). Eine frühere Beendigung der Beitragspflicht kommt nur für den Fall in Frage, wo das Kind schon vor seiner Mündigkeit seinen Unterhalt selbst verdient und daher keiner Beiträge mehr bedürftig ist (vgl. den eben zitierten Entscheid, 8. 344 oben). Art. 156 Abs. 2 ZGB schliesst nun nicht aus, dass die Beiträge bloss bis zu einem solchen frühern Termin vorgeseben werden. Voraussetzung dafür iet jedoch, dass mit grosser Wahrecheinlichkeit damit gerechnet werden kann, dass das betreffende Kind schon vor Eintritt seiner Mündigkeit sich selbst durchbringen kann. Naur wenn dies der Fall iss, kann und soll der Richter die Beitragsleistung entsprechend früher aufhören lassen. Andernfalls ist sie bis zum Eintritt der Mündigkeit vorzugehen, wobei dann dem Beitragspflichtigen gemäss Art. 157 ZGB die Möglichkeit bleibt, eine Änderung des Urteils zu erwirken, wenn das Kind wider Erwarten doch schon früher selbständig werden sollte.
Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz nicht näher begründet, warum sie die Beiträge des Beklagten nur bis