Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

56 III 189

56 III 189

Rubrum

47. Entscheid vom 29. Oktober 1930 i. S. Ofonfabrik Surces" Eine Aktiengesellschaft, über die das Konkursverfahren eröffnet, mangels (zur Kostendeckung genügender) Aktiven eingestellt und hernach mangels Sicherheitsleistung geschlossen worden ist, kann nicht mehr betrieben werden.

Ne peut plus être poursuivie la société anonyme déclarée en faillite, dont Ia Hiquidatión a été suspendue pour cause d’insuffisance des biens (pour couvrir les frais), puis clôturée faute de sûretés.

Sachverhalt

Non può essere oscussa la società anonima dichiarata in fallimento, la cui liquidazione fu sospesa per insufficienza di beni (per coprire le spese), poi chiusa per mancanza di garanzie.

199 Schuldbetreibungs- und Konkurarecht. N° 47.

Am 24. Juni 1930 wurde über die Aktiengesellzchaft Ryllo der Konkurs eröffnet. Da laut dem Konkurs- . inventar an Aktiven nur Fahrnisgegenstände und Guthaben im Schätzungswerte von 1034 Fr. 20 Cts. bezw. 100 Fr. vorhanden waren und an ersteren. das Retentionsrecht für Mietzins im Betrage von 3300 Fr. beansprucht wurde, verfügte der Konkursrichter am 26. Juni die Finstellung des Konkursverfahrens. Die öffentliche Bekanntmachung der Einstellung mit der Anzeige, dass, falls nicht binnen zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens begehre und für die Kosten hinreichende Sicherheit leiste, das Verfahren geschlossen werde, blieb erfolglos.

Auf Begehren der Rekurrentin stellte das Betreibungsamt Bern-Land der Byllo A.-G. am 12. Auguskt einen Zahlungsbefehl (Nr. 30,747) und, nach Unterbleiben des Rechtsvorschlages, am 6. September die Pfändungsankündigung zu.

Am 15. September führte « der frühere Geschäftsführer der Ryllo A.-G. » Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Pfändungeankündigung, den er damit begründete, dass zufolge Löschung im Handelsregister die Aktiengesellschaft Ryllo nicht mehr als Rechtssubjekt bestehe.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 26. September 1930 die Beschwerde zugesprochen und die Betreibung Nr. 30,747 als nichtig aufgehoben.

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Anordnung des Pfändungsvollzuges.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Schon in BGE 53 IIT Ss. 187 ist ausgesprochen worden, dass eine Aktiengesellschaft, über die das Konkursverfahren eröffnet, mangels Aktiven eingestellt und hernach mangels Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten geschlossen worden ist, nicht als Rechtssubjekt weiterbesteht und daher auch nicht der Zwangsvollstreckung durch Pfändung unterliegt. Hieran ist festzuhalten, und zwar namentlich auch in dem hier zutreffenden, damals bereits ins Auge gefassten Falle, dass etwelche Aktiven vorhanden. sind, die aber voraussichtlich nicht einmal zur Deckung der Kosten des summarischen Konkursverfahrens hinreichen, sei es nicht verpfändete Aktiven, sei es dass unversicherte Gläubiger das Bestehen von behaupteten Pfandrechten bestreiten wollen. Wie bereits damals ausgefübrt und vom Gesetz eindeutig bestimmt worden ist (SchKG Art. 230 : « das Verfahren geschlossen werde »), zieht die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven beim Ausbleiben der Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten nicht den Widerruf, sondern vielmehr den Schluss des Konkursverfahrens nach sich. Somit bleibt es bei der gemäss Art. 176 SchKG und 28 der Handelsregisterverordnung im Anschluss an das Konkurserkenntnis vorgenommenen Löschung der Aktiengesellschaft im Handelsregister. Die infolge Konkurses im Handelsregister gelöschte Aktiengesellschaft aber wird nur noch insofern und für solange aufrechterhalten, als es zur Abwickelung der Liquidation ihres Vermögens auf dem Wege des Konkursverfahrens notwendig ist. Sowohl für als gegen sie kann, nun nurmehr in der Weise vorgegangen werden, wie es die Bestimmungen über das ordentliche oder das summarische Konkursverfahren — mit Einschluss des Art. 269 SchKG über nachträglich entdeckte Vermögensstücke — oder über die Verwertung verpfändeter Grundstücke und analog anderer verpfändeter oder retinierter Vermögensstücke (vgl. BGE 53 IIT Ss, 191) zugunsten der Pfandgläubiger nach erfolgter Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (Art. 134 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken) vorsehen. Gerade die letztere Vorschrift hat nur deshalb aufgestellt werden können und müssen, weil die infolge Konkurses im Handeleregister gelösehte Aktiengesellechaft nur noch zu Konkurszwecken weiterbesteht 192 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 47.

und nach Schluss des Konkursverfahrens als Rechtssubjekt gänzlich verschwindet und somit überhaupt nicht mehr betrieben werden kann, von den, Pfandgläubigern * ebensowenig wie von den gewöhnlichen Gläubigern ; denn andernfalls hätte es diesger Vorschrift nicht bedurft, die eine Ausnahme von der Einstellung des Konkursverfahrens vorsieht (vgl. BGE 56 III 8. 120). Dass die Rekurrentin demgegenüber ihre Pfändungsbetreibung nicht auf Art. 40 SchKG stützen kann, wonach die Personen, welche im Handelseregister eingetragen waren, noch während sechs Monaten, nachdem die Streichung durch das Handelsamtsblatt bekannt gemacht worden ist, der Konkursbetreibung unterliegen, versteht sich von selbst (vgl. BGE 53 IIT 8. 190). Sodann ist unerfindlich, an wen nach erfolgter Lösgchung einer Aktiengesellschaft die für sie bestimmten Betreibungsurkunden wirksam zugestellt werden könnten. Aus allem folgt, dass, wenn das Konkursverfahren eingestells wird, weil die nicht pfandbelasteten Vermögensstücke einer Aktiengeselleschaft voraussichtlich zur Deckung der Kosten des sgummarischen Konkursverfahrens nicht hinreichen und sich kein Gläubiger findet, der dafür Sicherheit leistet, jenes Vermögen, der Zwangsvollstreckung entzogen bleibt und gemägss Art. 57 ZGB dem Gemeinwesen- anbeimfälls. Entsprechendes gilt für Vermögensstücke, bezüglich - welcher ein Gläubiger sich Pfandrechte anmasst, ohne die Durechführung der Liquidation zu verlangen, aber auch wenn er die Durchführung der Liquidation. verlangt, jedoch das behauptete Pfandrecht nicht anerkannt werden sollte (es wäre denn, dass hierin je nach den Umständen die Entdeckung von Masse-Vermögensstücken nach Schluss des Konkursverfahrens im Sinne des Art. 269 SchKG gesehen werden könnte, wofür aber hier nichts vorliegt). Im einen wie im anderen Fall ist es den übrigen Gläubigern versagt, für ihre Forderungen Zwangsvollstreckung zu beanspruchen, sei es in das unbestritten pfandfreie Vermögen der schuldnerischen Aktiengesellsechaft, sei es in solche Vermögensstücke, an welchen Pfand- oder Retentionsrechte Dritter geltend gemacht werden, die sie bestreiten möchten. Ihnen hiefür die Pfändungsbetreibung zur Versügnung zu stellen, erweist sich nicht nur als rechtlich unmöglich, sondern wird auch nicht von der Billigkeit verlangk, nachdem sie keinen Gebrauch gemacht haben von dem ihnen zu Gebote stehenden Rechtsbehelf, für die Kosten des

sgummarisgchen Konkursverfahrens Sicherheit zu leisten, in -welchem sie das beanspruchte Pfand- oder Retentionsrecht hätten bestreiten können. Wenn die Rekurrentin nun einen Nachteil erleidet, weil sie die hiefür gesetzte Frist verstreichen liess, ohne sich um die Rechtegrundlagen des behaupteten Betentionsrechtes zu kümmern, s0 hat sie sich dies selbst zuzuschreiben.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 57 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 40, Art. 176 und Art. 269 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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