57 III 105
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Rubrum
29. Urteil der IT, Zivilabteilung vom 4. Juni 1981
Sachverhalt
I.
8. Wüthrich gegen Parollaz. Anfechtungsklags ausser Konkurs : ihr Streitwert kann die Verlustscheinforderung nicht übersteigen.
Action révocatoire en dehors de la faillite : la valeur litigiouse ne peut dépasser le montant de la créance constatée par l’acte de défaut de biens.
Azione rivocatoria estrafallimentare : il valore litigioso non può eccedere L'importo del credito attestato dall’atto di carenza di beni. A. — Der Kläger, der einen Verlustschein über 3326 Fr.
ö Cts. gegen Vater Ernst Wüthrich erhalten bat, erhob gegen diesen und dessen Tochter Dorothea Klage über die Streitfragen :
106 KSechuldhetreihungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 29.
1. Ist der zwischen Ernst Wüthrich und seiner Tochter Dorothea Wüthrich am 29. November 1927 abgeschlossene Kaufvertrag um die Liegenschaft « Altlandstrasse » in Werthenstein als ungültig zu erklären, eventuell ist er als gegenüber dem Kläger ungültig zu erklären ?
2. Ist die Rückverbriefung der Liegenschaft « Altlandstrasse » von der Käuferin Dorothea Wüthrich an den Verkäufer Ernst Wüthrich anzuordnen und die Liegenschaft dem Ernst Wüthrich wieder zuzuschreiben ? » Die Klage wurde damit begründet, dass der Kauf paulianisch anfechtbar sei ; nur ganz beiläufig wurde er auch ales Scheinkauf bezeichnet. ' B. — Das Obergericht des Kantons Luzern hat am 12. März 1931 erkannt :
1. Der zwischen Erns6 Wüthrich und seiner Tochter Dorothea Wüthrich am 29. November 1927 abgeschlossene Kaufvertrag um die Liegenschaft « Altlandstrasse » in Werthenstein wird als anfechtbar erklärt und die Zweitbeklagte daher gehalten, diese Liegenschaft in der Bebreibung des Klägers gegen den Erstbeklagten zur Pfändung und Verwertung zur Verfügung zu stellen.
2. Mit den weitergehenden Begehren ist der Kläger abgewiesen. » C. — Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Beru-- fung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
Erwägungen
Gleichwie bei der Widerspruchsklage, so kann auch bei der paulianischen Anfechtungesklage ausser Konkurs der Streitwert nicht höher sein als die Verlustscheinforderung des Klägers, durch deren Bezahlung die Anfechtungsklage ja abgewendet werden kann (vgl. die bei JzuR Note 1 D zu Art 289 SchKG angeführten Urteile). Die vorliegende Klage iet nur als Anfechtungsklage erhoben worden, ungeachtet der Einbeziehung des betriebenen Schuldners Vater Wüthrich, der weiten Fassung des Klagantrages und des gelegentlichen Hinweises auf Simulation. In Wahrheit has der Kläger keineswegs versucht, Simulation darzutun, weshalb sie als Klagefundament nicht ernstlich in Betracht gezogen werden kann. Der Umstand sodann, dass der Kläger seinen Klagantrag nicht von vorneherein auf das beschränkt hat, was die Vorinstanz ihm dann in Gutheissung seiner Klage einzig hat zusprechen können, vermag auf den. Streitwert keinen Einfluss auszuüben.
Worauf die Anfechtungsklage gerichtet sein kann, bestimmt das Gesetz (SchKG Art. 285, 291), das übrigens im Sinne der von der Vorinstanz gebrauchten Urteilsformel einschränkend ausgelegt werden muss dahin, dass die Zwangsvollstreckung auch in das anfechtbar veräusserte Vermögen gehen kann. Hieraus folgt zwingend, dass der Streitwert der Anfechtungsklage nicht höher sein kann als die Forderung, für welche die Zwangsvollstreckung nach Ausstellung des Verlustscheines noch weitergeführt werden will. Kann es dem Anfechtungskläger in Wahrheit nur hierum zu tun sein, s0 hiesse es den Streitwert der Anfechtungsklage und daher die Zulässigkeit von Rechtemitteln, insbesondere der Berufung an das Bundesgericht, seiner Willkür anheimgeben, wenn irgendwie darauf abgestellt würde, dass er Ungültigerklärung eines höhere Werte beschlagenden Rechtsgeschäftes und Rückerstattung einer höher zu wertenden Leistung verlangt — während er doch mit der Anfechtungsklage nur gerade sein Interesse daran verfolgt, für seine niedrigere Forderung Befriedigung zu erlangen. Welches die rechtliche Folge der einmal erhobenen Anfechtungsklage sein kann, kann nicht vom Kläger durch die mebr oder weniger präzise Fassung seines Klagantrages bestimmbt werden. Mag in der Anfechtungsklage die Rechtsfolge ihrer Gutheissung zutreffend oder unzutreffend oder überhaupt nicht bezeichnet sein, s0 muss und kann sie von dem die Klage gutheissenden Gerichte nur gerade so ausgesprochen werden, wie es das Gesetz nach der erörterten Auslegung vorsieht.
198 Schuldbetreibungs- und Konkurerecht sZivilabtsilungen). N° 30.
Andere als die Verlustscheinforderungen gegen den betriebenen Schuldner, sowie Verlustscheinforderungen gegen andere Personen als den Urheber der anfechtbaren Rechtshandlung, in casu also der Verlustschein gegen deasen Ehefrau, die Mutter der beklagten Dorothea Wüthrich, kommen nach dem Ausgeführten entsprechend der Natur der Anfechtungsklage nicht in Betracht.
Somit erreicht der Streitwert nicht einmal die Berufungs- 8umme von 4000 Fr., ganz abgesehen davon, dass bei Berücksichtigung des vollen Verlustbetrages des Klägers, der mit weniger als 8000 Fr. betreibungsrechtlich ausgewiesen ist, eine schriftliche Begründung der Berufung erforderlich gewesen wäre,
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten,