Funtauna: fallrecht.ch

57 III 54

57 III 54

Rubrum

54 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 18.

Bogen das zum Landwirtschaftsbetrieb erforderliche Vieh unpfändbar erklärt.

Sachverhalt

Demnack erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

18. Entsoheid vom 5. Mai 1931 i. S. Raschle.

Lohnpfändung. Bei der Berechnmmg der pfändbaren Quote isé der Verdienst von Familienmitgliedern nur unter der Voraussetzung mitzuberücksichtigen, daes der Schuldner einen Rechtsanspruch darauf hat, ihn zur Bezahlung der betreffenden Schuld heranzuziehen, — Den YVerdienst der Ehefrau ¡kann er, soweit notwendig, zur Bezahlung von Haushalbungsschulden beanspruchen.

Art. 93 SchKG u. Art. 192 Abs, 2 ZGB.

Saisie de salaire. Le salaire des membres de la famille ne peut entrer en ligne de compte dans Ïe calcul de la quotité saisissablo que sí le débiteur est en droit de le percevoir pour l’affeccter au payement de la dette. En tant que besoin, il a un droit sur le salaire de ga femme pour acquitter les dettes du ménage.

Ark. 93 LP et 192 al. 2 Ce.

Pignoramento d’un salario. Nel determinare la quota pignorabile d’un gsalario sí terrà conto del guadagno dei membri della famiglia solo in. quanto il debitore ha il diritto di destinarlo all’ estinzione del debito. Se è necessario, il debitore può esigere che il guadagno della moglie sia destinato al pagamento dei debiti di casa.

Art. 93 LEF e 192 ep. 2 CC. -

A.

— Durch Beschwerdeentscheid vom 4. April 1931 hat die Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern in einer Betreibung des Rekurrenten gegen Gottlieb Kilehenmann, Maler, Zürichstr. 19, Luzern, den 400 Fr. betragenden Monatslohn des Schuldners dem ganzen Umfange nach als unpfändbar erklärt. Sie stellte fest, dass zwar auch die Ehefrau des Schuldners 100 Fr, im Monat verdiene und das Existenzminimum der Familie insgesamb nur 480 Fr. betrage ; es sei jedoch nur der Lohn des Schuldners persönlich in Rechnung zu setzen und auf den Verdienst der Ehefrau dann dadurch Rücksicht zu nehmen, dass auch ihr Existenzminimum nicht miteinbezogen werde. Unter Ausschluss der Ebefrau betrage das Exisbenzminimum der Familie 420 Fr, Das sei 20 Fr. mehr als der Lohn des Schuldners ausmache, weshalb nichte gepfändet werden könne.

B.

— Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, rechtzeitig eingereichte Rekurs des Gläubigers. Der Rekurrent beantragb, es sei eine nach dem Ermessen der Rekursinstanz zu bestimmende Lohnquote als pfäündbar zu erklären. Zur Begründung macht er geltend, dass der Schuldner allein 500 Fr. im Monat verdiene. Aber auch wenn 100 Fr. davon auf die Ehefrau entfallen sollten, s0 müsse gepfändet werden, weil die Ehegatten Kilchenmann in Güterverbindung leben und der Schuldner daher das Lohneinkommen der Ehefrau in Anspruch nehmen könne. Im weitern wird besbritten, dass das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie 480 Fr. resp. 420 Fr. im Monat betrage.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Die von der Vorinstanz ihrem Entescheid zu Grunde gelegte Berechnung ist micht richtig. Dem Ehemann obliegt der Unterhalt der Ehefrau ohne Rücksicht darauf, ob sie ebenfalls einen Arbeitserwerb habe odèr nicht (Art. 160 ZGB). Demgemäss gehört zum Existenzminimum der Familie im Sinne von Art. 93 SchKG unter allen Umständen auch dasjenige der Ehefrau. Dafür muss aber anderseits ihr Arbeitserwerb unter der gleichen Vorausseizung wie derjenige anderer Familienmitglieder zum Lohne des Schuldners hinzugerechnet werden, um darnach die von diesgem Lohne pfändbare Quote zu bestimmen. Die Voraussebzung besteht darin, dass der Ehemann auf ihren Arbeitserwerb cinen Rechtsanspruch hat ; denn es würde dem Sinne von Art. 93 SchKG widerstreiten, den Gläubigern einen vermehrten Zugriff auf schuldnerischen 56 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 18, Lobn, einzuräumen mit Rücksicht auf solches Einkommen von Familienmitgliedern, welches heranzuziehen der Schuldner seinerseits rechtlich gar nieht die Möglichkeit hat. Nach diesem Grundsatz hat das Bundesgericht bereits früher entschieden (vgl. BGE 33 I 665 = Sep.-Ausg.

10.

, 197 und 39 I 431 = Sep.-Ausg. 16 132). Immerhin wurde dabei in einem Falle (BGE 39 I 431) ein Recht des Ehemannes, Arbeits- oder anderes Einkommen der Ehefrau in Anspruch zu nehmen, schon aus Arf. 161 ZGB herauesgelesen. Zu Unrecht ; dort ist nur eine aillgemeine Beiatandspflicht aufgestellt, deren vermögensrechtliche Tragweite dureh besondere Bestimmungen umschrieben wird. Den Arbeitserwerb überlässt Art. 191 ZGB der Ehefrau unter allen Güterständen als Sondergut und ein Rechtsanspruch steht dem Ehemanne darauf nach Árt. 192 Abs. 2 nur für die Bedürfnisse des Haushaltes zu. Daraus folgt, dass die Ehefrau ihren Árbeitserwerb auch nach Art. 93 SehKG lediglich zur Bezahlung von Haushaltungsschulden einzuwerfen hat. So ist es allerdings möglich, dass gegen den Ehemann (für Nichthaushaltsschulden) Verlustscheine ausgestellt werden, während die Ehefrau ihren Lohn für beliebige andere Zwecke verwendet. Allein darin kann nicht, wie der Rekurrent meint, eine Unbilligkeit erblickt werden, oder man müsste denn schon die Ordnung, dass nicht von Gesetzes wegen alles Vermögen und alle Einkünfte der Ehefrau auch für alle Schulden des Ehemannes haften, überhaupt als unbillig bezeichnen.

Dass es siíich nun im vorliegenden Falle um eine Hauehaltschuld handle, bat der Rekurrent nicht einmal geltend gemacht. Somit bleibt für die Berechnung der pfändbaren Quote nur der Lohn des Schuldners sgelbst. Er beträgt nach der nicht aktenwidrigen und für das Bundesgericht deshalb verbindlichen Festetellung der Vorinstanz 400 Fr. im Monat. Das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie iet im vorinstanzlichen Entscheid sodann auf 480 Fr. pro Monat beziffert. Dabei muss es, da keine Rechtsgrundsätze verletzb worden sind, gein Bewenden haben ; bloëise Unangemessenheit kann vor Bundesgericht nicht gerügt werden (Art. 19 in Verbindung mit Art, 17 und 18 SchKG). Unter diesen Umständen isb eine Lohnpfändung, wenn auch aus andern als den von der Vorinstanz angenommenen Gründen, ausgeschlossen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbeir.-u. Konkurskammer - Der Rekurs wird abgewiesen.

19. Bntscheid vom 3. Mai 1931

20.

S. Schweiz. Versicherten-Schutzverband.

Wird die Betentionsurkunde auch erst unmittelbar nach der Zustellung des zugehörigen Zahlungsbefehles aufgenommen, s0 hat dies nicht deren Nichtigkeit zur Folge.

Si Pinventaire des objets soumis au droit de rétention du bailleur a óté dressé immédiatement après la notification du commandement de payer, ces actes ne sont pas nuls.

Tt fatto che Pinventario degli oggetti sottoposti a diritto di ritenzione fu eretto solo immediatamente dopo la notifica del precetto esecutivo non rende nulli questi atti. In einer auf Verlangen der Rekursgegnerin vom Betreibungsamt Luzern am 7. Januar 1929 beim Rekurrenten aufgenommenen und am 9. Januar zugestellten Retentionsurkunde wurden eine Schreibmaschine, ein Schreibpult und. ein Bücherschrank verzeichnet. Am 23. Januar verlangte die Rekursgegnerin neuerdings für den gleichen Mietzins Aufnahme einer Retentionsurkunde und ausserdem Anhebung der Betreibung. Hierauf stellte das Betreibungsamt am 26. Januar dem Rekurrenten einen Zahlungsbefehl mit der Androhung zu, dass der Gläubiger nach einem Monat die Verwerbung der Pfandgegenstände verlangen könne, als welche angegeben wurden : « Retentionsobjekte », und nahm am 2. Februar eine neue

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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