Funtauna: fallrecht.ch

57 III 57

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Rubrum

19. Entscheid vom 8. Mai 1931

Sachverhalt

I.

Ss. Schweiz, Voerzicherten-Schutzverband.

Wird die Retentionsurkunde auch ers unmittelbar nach der Zustellung des zugehörigen Zahlungsbefehles aufgenommen, 80 hat dies nicht deren Nichtigkeit zur Folge.

Si P’inventaire des objets soumis au droit de rétention du bailleur a été dressé Immédiatement après la notification du commandement de payer, ces actes ne sont pas nuls.

It jatto che Pinventario degli oggetti sotioposti a diritto di ritenzione fu eretto solo immediatamente dopo la notifica del precetto esecutivo non rende nulli questi atti.

In einer auf Verlangen der Rekursgegnerin vom Betreibungsamt Luzern am 7. Januar 1929 beim Rekurrenten aufgenommenen und am 9. Januar zugestellten Retentionsurkunde wurden eine Schreibmaechine, ein Schreibpuls und. ein Bücherschrank verzeichnet. Am 23. Januar verlangte die Rekursgegnerin neuerdings für den gleichen Mietzins Aufnahme einer Retentionsurkunde und ausserdem Anhebung der Betreibung. Hierauf stellie das Betreibungsamt am 26. Januar dem Rekurrenten einen Zahlungsbefehl mit der Androhung zu, dass der Gläubiger nach einem Monat die Verwertung der Pfandgegenstände verlangen könne, als welche angegeben wurden : « Retentionsobjekte », und nahm am 2. Februar eine neue 58 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Ne 19.

Retentionsurkunde über die erwähnten Sachen auf mit dem Bemerken, dass sie diejenige vom 7. Januar ‘ersetze. Gegen den Zahlungebefehl erhob der Rekurrent Rechtsvorgchlag und, als provisorische Rechtsöffnung bewilligt wurde, Aberkennungsklage. Im März 1929 hinterlegte er die streitigen Mietzinsen, um der Ausweisung zu entgehen.

Nach endgültiger Abweisung der - Aberkennungsklage verlangte der Rekurrent im November 1930 Aufhebung der Retentionsurkunde und führte gegen die Weigerung des Betreibungsamtes die vorliegende Beschwerde.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 20. März 1931 die Beschwerde abgewiesen.

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Seckhuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Der Rekurrent glaubt, aus dem nach Aufnahme der Retentionsurkunden und Anhebung der streitigen Be- . treibung ergangenen bundesgerichtlichen Urteil vom 13. März 1929 i. S. Blager (BGE 55 ITI S. 17) die Nichtigkeit der Betreibung und der zweiten Retentionsurkunde herleiten zu können, während die erste Retentionsurkunde schon vorher mangels rechtzeitiger Anhebung einer Betreibung auf Verwertung der Retentionsgegenstände unwirksam geworden war. Wäre ihm Recht zu geben, s0 käme nichts darauf an, dass er seinen Beschwerdeantrag nicht von vorneherein derart umfassend gestellt hat, weil die Nichtigkeit von Amtes wegen beachtet werden muss.

Als in dem erwähnten Präjudiz weitergehend als früher die Nichtigkeit einer im Einleitungsstadium nicht durch Beschwerde angefochtenen Betreibung auf Verwertung von, Retentionsgegenständen für Mietzins ausgesprochen wurde, lag der Fall vor, dass der Schuldner mangels Aufnahme einer Retentionsurkunde um die Möglichkeit der Geltendmachung der Unpfändbarkeit gebracht worden war. Dementsprechend wurde damals an die bisherige ständige Rechtsprechung angeknüpft, wonach « einem Begebren um Verwertung von Mietzinsretentionsobjekten erst Folge gegeben werden darf, nachdem zuvor gemäss Art. 283 Abs. 3 SchKG eine Retentionsurkunde aufgenommen worden ist », und, weil dies nicht geschehen war, die Frage aufgeworfen und bejaht, ob infolgedessen das gesamte Betreibungsverfahren als nichtig aufgehoben werden müsse. Ganz anders verhält es sich im vorliegenden Falle, wo eine Retentionsurkunde aufgenommen worden isb, freilich nicht vor dem Erlass des Zahlungsbefehles, wie es vorgeschrieben ist, jedoch noch während dem Einleitungsstadium der Betreibung, das erst frühestens mit dem Ablaufe der Rechtsvorschlagsfrisss sein Ende findet. Hier war also nie Anlass zur Befürchtung vorhanden, die Verwertung könnte die sämtlichen Retentionsgegenstände umfassen, ohne dass dem Schuldner Gelegenheit geboten gewesen wäre, die Unpfändbarkeit einzelner Retentionsgegenstände geltend zu machen. Und wenn in einem solchen Falle der Schuldner sich darüber beklagen wollte, er habe nicht die ganze gesetzliche Rechtsvorschlagsfrist zur Verfügung gehabt, um die erst durch die Aufnahme der Retentionsurkunde näher bestimmte Pfandhaft zu bestreiten, s0 könnte dem allfällig dadurch Rechnung getragen werden, dass als Beginn der Rechtsvorschlagsfrist erst die nachträgliche Aufnahme der Retentionsurkunde angesehen würde, nicht schon die Zustellung des Zahlungsbefehles, der ohne Retentionsurkunde noch gar nicht volleständig war. Dagegen liegt kein zureichender Grund dafür vor, an den blossen Umstand, dass von den (gleichzeitig gestellten) Begehren um Aufnahme der Retentionsurkunde und Ánhebung der Betreibung auf Verwertung der Retentionsgegenstände dem letzteren vor dem ersteren Folge gegeben wird, die Nichtigkeit der derart angehobenen Betreibung und, wenn sie nicht binnen zehn Tagen seit der Zustellung der erst nachher aufgenommenen Retentionsurkunde wiederholt wird, auch die Nichtigkeit der Retentions-

689 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 19, urkunde zu knüpfen. Zwar scheint dies nach den Entgcheidungsgründen des angeführten Präjudizes damals ins Auge gefasst worden zu sein. Allein gerade der vorliegende Fall zeigt einerseits, dass es nicht notwendig ist, s0 Weit zu gehen, und anderseits, dass eine derart weit ausgedehnte Nichtigkeit Missbräuchen Tür und Tor öffnen könnte. Dazu darf nämlich keinesfalls Hand geboten werden, dass ein Schuldner, der aus einer kurz vorher aufgenommenen, dann freilich unwirksam gewordenen Retentionsurkunde weiss, welche Gegenstände als Pfand in Anspruch genommen werden wollen, — der sich gegen die später in Verbindung mit einer Betreibung auf Verwertung von Retentionsgegenständen, jedoch erst nach der Zustellung des Zahlungsbefehles aufgenommene Retentionsurkunde nicht beschwert, — der vielmehr Vorkehren trifft, welche eine gültige Betreibung zu hemmen bestimmt sind, und den betreibenden Gläubiger zu prozessualer Verfolgung der mit der Betreibung geltend gemachten Rechte zwingt, — der schliesslich die Gültigkeit der Betreibung dadurch anerkennt, dass er den in Betreibung gesetzten Mietzins hinterlegt, um der ihm angedrohten Ausweisung zu entgehen, — plötzlich nach Jahren die unrichtige zeitliche Folge der im übrigen in klagloser Weise vorgenommenen Betreibungshandlungen zum Vorwande nehmen könnte, um unter dem Deckmantel der Niehtigkeit allen inzwischen vom Gläubiger unternommenen Rechtsvorkehren die unerlässliche betreibungsrechtliche Grundlage zu entziehen.

Demnack erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

20.

Entecheid vom 80. Mai 1931 i. S. Ganteohi.

Eigentumsvorbehalt. — Keine Nichtigkeit, sondern nur Anfechtbarkeit des Eintrages im Register der Eigentumsvorbehalte, der nicht am Wohnort des Erwerbers erfolgte.

Kein Anspruch des Erwerbers auf schriftliche Mitteilung von der Eintragung.

sArt. 2 der Verordnung betr. die Eintragung der Eigentumsvorbéhalte, vom 19. Dezember 1910.) Réserve de propriété. — N°’esf pas nulle, mais simplement attaquable l’inscription du pacte de réserve de propriété sur un autre registre que celui du domicile de l’acquéreur.

L’acquéreur n’a pas le droit d'exiger un avis écrit de I’inscription.

(Art. 2 ord. du 19 déc. 1910, concernant l’inscript. des p. de rés. de propr.) Patto di riserva della proprietà. — L°'iscrizione d’un patto di riservata Proprietà in un registro che non è quello del domicilio dell'acquirente è impugnabile, ma non radicalmente nulla. y L’acquirente non ha il diritto d’esigere d’essere avvertito per iscritto dell’isgcrizione, (Art. 2 reg. 19 dicembre 1910 concernente l’isgcrizione dei patti di riserva della proprietà.) A. — In der Zeit vom 4. Februar 1930 bis 26. September 1930 trug das Betreibungsamt Uznach auf Begehren verschiedener Lieferanten des Rekurrenten vier Eigentumsvorbehalte in das einschlägige Register ein.

Mit Beschwerde vom 29. Januar 1931 verlangte der Rekurrent Nichtigerklärung und Löschung dieser Einträge mit der Begründung, er sei nie in Uznach, sondern zuerst in Lachen und jetzt in Tuggen wohnhaft gewesen. Schon im Herbst 1930 habe er sich beim Betreibungsamt Uznach über den Bestand von Eintragungen erkundigt und deren Löschung verlangt ; er habe nie jzugegeben, in Uznach zu wohnen. : B. — Die Beschwerde wurde yon beiden kantonalen Instanzen. abgewiesen, von der obern mit Entscheid vom 30. April 1931, im Wesentlichen mit der Begründung, der

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.