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Rubrum
60 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 19, urkunde zu knüpfen. Zwar scheint dies nach den Entscheidungsgründen des angeführten Präjudizes damals ins Auge gefasst worden zu sein. Allein gerade der vorliegende Fall zeigt einerseits, dass es nicht notwendig ist, S0 weit zu gehen, und anderseits, dass eine derart weit ausgedehnte Nichtigkeit Missbräuchen Tür und Tor öffnen könnte. Dazu darf nämlich keinesfalls Hand geboten werden, dass ein Schuldner, der aus einer kurz vorher aufgenommenen, dann freilich unwirksam gewordenen Retentionsurkunde weiss, welche Gegenstände als Pfand in Anspruch genommen werden wollen, — der sich gegen die später in Verbindung mit einer Betreibung auf Verwertung von Retentionsgegenständen, jedoch erst nach der Zustellung des Zahlungsbefehles aufgenommene Retentionsurkunde nicht beschwert, — der vielmehr Vorkehren trifft, welche eine gültige Betreibung zu hemmen bestimmt sind, und den betreibenden Gläubiger zu prozessualer Verfolgung der mit der Betreibung geltend gemachten Rechte zwingt, — der schliesslich die Gültigkeit der Betreibung dadurch anerkennt, dass er den in Betreibung gesetzten Mietzins hinterlegt, um der ihm angedrohten Ausweisung zu entgehen, — plötzlich nach Jahren die unrichtige zeitliche Folge der im übrigen in klagloser Weise vorgenommenen Betreibungshandlungen zum Vorwande nehmen könnte, um unter dem Deckmantel der Nichtigkeit allen inzwischen vom Gläubiger unternommenen Rechtsvorkehren die unerlässliche betreibungsrechtliche Grundlage zu entziehen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Sachverhalt
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Xs 20, 61 20. Entsobeid vom 30. Mai 1931 i. S. Gantachi.
Eigentumsvorbehalt., — Keine Nichtigkeit, sondern nur Anfechtbarkeit des Eintrages im Register der Eigentumsvorbehalte, der nicht am Wohnort des Erwerbers erfolgte.
Kein Anspruch des Erwerbers auf schristliche Mitteilung von der Eintragung.
(Art. 2 der Verordnung betr. die Eintragung der Eigentumsvorbehalte, vom 19. Dezember 19190.) Réserve de propriété. — N°’est pas nulle, mais simplement attaquable l’inscription du pacte de réserve de propriété sur un autre regiastre que celui du domicile de l’acquéreur.
L’acquéreur n’a pas le droit d’exiger un avis écrit de l’insgcription.
(Art. 2 ord. du 19 dée. 1910, concernant l’inscript. des p. de rés. de propr.) Patio di riserva della proprietà. — L°'iscrizione d’un patto di risgervata proprietà in un registro che non è quello del domicilio dell’acquirente è impugnabile, ma non radicalmente nulla. y L'acquirente non ha il diritto d’esigere d’essere avvertito per iscritto dell’'iscrizione.
(Arb. 2 reg. 19 dicembre 1910 concernente l’iscrizione dei patti di riserva della proprietà.) 21. In der Zeit vom 4. Februar 1930 bis 26. September 1930 trug das Betreibungsamt Uznach auf Begehren verschiedener Lieferanten des Rekurrenten vier Eigentumsvorbehalte in das eingechlägige Register ein.
Mit Beschwerde vom 29. Januar 1931 verlangte der Rekurrent Nichtigerklärung und Löschung dieser Einträge mit der Begründung, er sei nie in Uznach, sondern, zuerst in Lachen und jetzt in Tuggen wohnhaft gewesen. Schon im Herbst 1930 habe er sich beim Betreibungsamt Uznach über den Bestand von Eintragungen erkundigt und deren Löschung verlangt ; er habe nie jzugegeben, in Uznach zu
B.
— Die Beschwerde wurde von beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, von der obern mit Entscheid vom 30. April 1931, im Wesentlichen mit der Begründung, der 62 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht N°. 20, Beschwerdeführer sei nach eigenem Zugeständnis spätestens seit November 1930 über den Bestand der Eintragungen und ebenso darüber informiert gewesen, dass der Betreibungsbeamte seinem Löschungsbegehren nicht entsprechen wolle. Die Beschwerde vom 29. Januar 1931. sei daher verspätet.
C.
— Diesen Entscheid zog der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2teht in Erwägung è
22. Zu Unrecht nimmt der Rekurrent den Standpunkt ein, der nicht am Wohnort des Erwerbers erfolgte Eintrag des Eigentumsvorbehaltes sei nichtig und diese Nichtigkeit könne jederzeit geltend gemacht werden. Wohl ist nach Art. 2 der Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte der Beamte verpflichtet, von Amtes wegen Erhebungen über seine Zuständigkeit, d. h. darüber, ob der Erwerber in sgeinem Amtskreis wohne, anzustellen und, wenn er sgich hernach nicht für zuständig hält, die Eintragung nur provisorisch vorzunehmen und ein Beschwerdeverfahren über die Frage der Zuständigkeit zu veranlassen. Daraus folgt aber keineswegs. die Nichtigkeit des an einem andern als dem Wohnort erfolgten Eintrages. Der Eintragung wohnt keine positive Wirkung in dem Sinn inne, dass sie der Frage nach der materiellen, Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes präjudizieren würde, vielmehr bleibt es dem Erwerber unbenommen, diese Frage jederzeit vor den ordentlichen Richter zu bringen (vgl. BGE 47 IIT 8. 20 und dortige Zitate). Daher besteht kein Anlass, in einem solchen Fall ein zeitlich unbeschränktes Beschwerderecht anzuerkennen. Den Intereasgen des Erwerbers wird hinreichend Rechnung getragen, wenn ihm das Recht gewahrt wird, gegen einen am unrichtigen Ort erfolgten Eintrag binnen der Besechwerdefrist aufzutreten. Wenn vom Gläubiger, der sich mit der Ablehnung der Zuständigkeit durch das Amt nicht abfinden will, Beschwerdeführung binnen 10 Tagen verlangt wird (Art. 2 der Verordnung), s80 kann und muss dem Erwerber im entgegengesetzten Fall, wo das Amt seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht, das Gleiche zugemutet werden. Dabei genügt es, dass der Erwerber auf irgend eine Weise vom Eintrag Kenntnis erlangt hat (Art. 18 SchKG in Verbindung mit Arb. 21 der Verordnung) ; dass ihm schriftlich Kenntnis von der erfolgten Eintragung zu geben vel, gchreibt die Verordnung mit Absicht nicht vor.
23. Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent nach seinem eigenen Zugeständnis schon im November 1930 von den angefochtenen Einträgen Kenntnis erhalten. Die Vorinstanz hat daher secine ersb 2 Monate apäter eingereichte Beschwerde. mit Recht als verspätet erklärt.
Dieses Ergebnis verhindert indessen, wie bereits ausgeführt wurde, den Rekurrenten auch heute nicht daran, vor dem Richter die materielle Unwirksamkeit dieser Eigentumsvorbehalte geltend zu machen, sofern die Einträge nicht der Vorschrift von Art. 715 ZGB entDemnack erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.