Funtauna: fallrecht.ch

57 III 9

57 III 9

Rubrum

3. Entscheid vom 19. Januar 1931 i. Ss. Gräds!, Ansprüche an eine private Pensionskasse oder die von einer soolchen ausbezahlten Versicherungsleistungen sind gemäss Art, 93 SchKG pfändbar, auch wenn die Statuten der betreffenden Kasse mit Genehmigung des Bundesrates die Unpfändbarkeit vorschreiben. Art. 92 Ziff. 9 und 10, Art. 93 SchKG.

Les prétentions contre une caisse de retraite privée ainsi que les prestations effectuées par une telle caïsse sont saisissables, même sì, avec l'approbation du Conseil fédéral, les statuts de la caisse prévoient le. contraire. Art. 92 ch. 9 et 10, art. 93 LP.

Sachverhalt

Le pretese contro una cassa pensioni privata e le prestazioni accordate ds essa s80n0 Ppignorabili anche quando gli statuti. della cassa, approvati dal Consiglio federale, prevedono il contrario. Art. 92 cifra 9e 10, art. 93 LEF.

A.

— Der Rekurrent bezieht als ehemaliger Bahnmeisber der Berner Alpenbahn-Gesellschafb eine Pension von 470 Fr. monatlich. Hievon pfändete das Bebreibungsamt Bilten am 830. Juni 1930 für eine Forderung des Rekursgegners von 64 Fr. 20 Cts. mangels anderer pfändbarer Aktiven einen Betrag von 35 Fr. pro Monat, wogegen der Rekurrent Beschwerde führte mit der Begründung, seine Pension sei gemäss Arb. 92 Ziff. 9 und 10 SchKG und den Statuten der Pensionskasse unpfändbar.

B.

— Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abgewiesen, worauf der Rekurrent an das Bundesgericht gelangte unter Wiederholung seines Antrages auf Aufhebung der Pfändung.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

1.

Zu Unrecht beruft sich der Rekurrent zunächst auf Arb. 92 Ziff. 9 SchKG. Das Bundesgericht hat schon wiederholt erklärt, dass diese Bestimmung sich nur auf einmalige oder doch nur vorübergehende Unterstützungen, nicht aber auch auf Renten von Versicherungs- und Alters-

2.

Schuldbotroibungs- und Konkurarecht. Ne 3.

kassen beziehe (BGE 37 I 606 = Sep.-Ausg. 14 8. 386 und dortige Zitate). Auch Zif. 10 von Arb. 92 kann nicht zur Anwendung gelangen, denn der Rekurrent hat selbst nirgends behauptet, dass die in Frage stehende Pension ihm als Entschädigung für Körperverletzung oder Gesundheitsstörung ausbezahlt werde. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Álterspension im Sinn von Art. 93 SchKG handelt. Daran ändert die Bezeichnung als « Invalidenpension » (vgl. Arb. 24 der Sfatuten der Pensions- und Hülfskasse für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Berner Alpenbahn-Gesellschaft) nichts. Gemäss Ark. 93 SchKG isb diese Pension unter Vorbehalt des Exisbenzminimums pfändbar.

2.

Nun bestimmt allerdings Art. 38 der genannten Statuten, dass « die Ansprüche auf Versicherungsleisbungen, sowie die als Versicherungsleisbungen bezogenen Gelder... weder gepfändet, noch mit Arrest belegt, noch in eine Konkursmasse einbezogen werden» dürfen und dass « jede Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche auf Versicherungsleisbungen ungültig » sei. Es fragt sich jedoch, ob diese Bestimmung vor Art. 93 SchKG Geltung beanspruchen könne. Die Frage muss verneint werden :

Zwar hat das Bundesgericht schon wiederholt entschieden, dass die Versicherungsleisbungen der Pensions- und Hülfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen absolut unpfändbar seien, und zwar auf Grund der Bestimmung von Arf. 8 der Statuten der SBB-Pensionskasse, welcher mit dem erwähnten Passus der Statuten der Berner Alpenbahn-Pensionskasse übereinstimmt. Allein diese Bestimmung der SBB-Statuten muss, wie in BGE 37 I 604 näher auseinandergesetzs wurde, als Vorschrift des eidgenössischen öffentlichen Rechtes betrachtet werden, die, weil - gie erst nach Inkrafbtreten des SchKG erlassen wurde, vor Ark. 93 SchKG zur Anwendung gelangen muss. Anders verhält es sich dagegen mit den Statuten der Berner Alpenbahn-Pensionskaese.

Wobl sind die schweizerischen Nebenbahnen von Schuldbetreibungs- und Konkurarecht. N° 3, il Bundesrechts wegen (Betriebskonzession, vgl. das Konzessioneschema auf Ss. 49 f. der Sammlung der Eisenbahngesetzgebung des Bundes, von OETIKER , ferner das Bundesgesetz betreffend die Hülfskassen der Eisenbahn- und Dampífsechiffahrtsgesellschaften, vom 8. Juni 1889) verpflichtet, für ihr Personal Pensions- und Hülfskassen zu schaffen. Damit wurde aber lediglich dafür gesorgt, dass Pensionsansprüche des Personals zur Entstehung gelangen, während eine von Arb. 93 SchKG abweichende Behandlung dieser Ánsprüche im Betreibungsfall von Bundesrechtes wegen in dieegem Zusammenbang nicht vorgeschrieben ist. Hätte der Bundesgesetzgeber die Ansprüche der Funktionäre der Nebenbahnen als absolut unpfändbar behandelt wisgsen wollen, so hätte er dies, als er es für sein eigenes Bahnpersonal vorsah, in allgemeiner, auch zu Gunsten der Nebenbahnen wirkender Weise anordnen müsgen, Dies ist jedoch nicht geschehen. Anderseits kann aus dem Umstand allein, dass die Schaffung von Pensionskassen vom Bund vorgeschrieben wurde, noch nicht gefolgert werden, dass die Statuten dieser Kassen Bestandteil des Bundesrechtes seien. Bundesrecht kann nur durch die dazu berufenen Organe des Bundes (bezw. auf dem hier in Betracht fallenden Gebiet : auch durch die zuständigen Organe der Kantone, vgl. BGE 56III 195) geschaffen oder abgeändert werden. Die Berner Alpenbahn-Gesellschaft isb jedoch ein privates, von Bund oder Kanton unabhängiges Unternehmen. Die Stabuten ihrer — nicht verselbständigten, sondern gemäss ihrem eigenen Art. 2 einen Bestandteil der Unternehmung bildenden — Pensionskasse haben infolgedessen lediglich privatrechtlichen Charakter und sind daher auch nicht imstande, Bestimmungen des eidgenössischen Betreibungsrechtes aussger Kraft zu setzen. Daran vermag es nichts zu ändern, dass diese Statuten vom eidgenössischen Eisenbahndepartemenb genehmigt wurden. Diese Genehmigung war kein gesetzgeberischer Ak6, sondern eine reine Verwaltungshandlung (vgl. BGE 42 T 348) und konnte schon aus diesem Grunde jene Sta- 12 Sechuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 4, tuten nicht zu einem Bestandteil der Bundesgesetzgebung erheben.

Das Personal der Berner Alpenbahn-Gegellschaft muss sich daher wie dasjenige aller andern privaten Unternehmungen mit der relativen Pfändbarkeit seiner Pensionen gemäss Art. 93 SchKG abfinden. Der Umstand, dass es gich hier um das Personal einer grossen Bahnunternehmung handelt, kann nicht zur Preisgabe des Grundsatzes führen, dass ein Bundesgesetz nur vom Bundesgesetzgeber oder mit dessen Ermächtigung abgeändert werden darf.

3.

Die Festsetzung des Existenzminimums ist eine Ermessensangelegenheit, welche einer Überprüfung durch das Bundesgericht nicht unterliegt (Art. 19 SchKG). Der Rekurrent hat übrigens die Bemessung der pfändbaren Pensionsquote auf 35 Fr: pro Monat nicht angefochten.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

4. Entacheid vom 19. Januar 1931

5.

8. Bidgoenössische Zollverwaltung.

Gewahrsam und Parteirollen im Widerspruchsverfahren bezüglich einer arrestierten Forderung, die von der Ehefrau des Arrestschuldners zu Eigentum angesprochen wird (Erw. 1 und 2).

Gerichtsstand für die Klage, wenn der Gewahrsamsinhaber im Ausland wohnt (Erw. 2 am Ende).

Art. 106 f. SchKG.

Possession, et répartition des rôles dans le procès de revendication concernant une créance séquestrée, qui est revendiquée par lVépouse du débiteur (consid. 1 et 2).

For de l’action, lore¿que le possesseur est domicilié à létranger (consid. 2 in fine).

Art. 106 sq. LP.

Possesso e disbribuzione delle parti nella procedura di rivendicazione relativa ad un credito sequestrato, sul quale la moglie . del debitore fa valere un diritto di proprietà (consid, 1 e 2).

i Foro dell’azione allorchà il possessore abita all’estero (consid,. 2 in fine). Art. 106 s seg. LEF.

6.

Die Rekurrentin erwirkte gegen ihren Schuldner Albert Mutter in Lörrach bei der für Riehen zuständigen Behörde einen Arrest No. 105. Arrestiert wurde eine Forderung von 6000 Fr., die nach der Behauptung der Rekurrentin dem Schuldner gegen Paul Lüthy in Riehen zustehen sollte. Dem Betreibungsamt wurde jedoch in der Volge ein schriftlicher Vertrag vom 19. März 1930 vorgelegt, den die Ehefrau des Schuldners Mutter mit Lüthy abgeschlossen hatte und gemäss welchem die arrestierte Forderung der Ehefrau Mutter zustand. Infolgedessen setzte das Betreibungaamt der Rekurrentin Frist zur Klage auf Aberkennung des Figentumsanspruches der Frau Mutter an.

B. — Hiegegen führte die Rekurrentin Beschwerde mit der Begründung, die arrestierte Forderung sei mit Bücksicht auf den Auslandswohnesitz des Gläubigers (Arrestschuldners) allerdings als am Wohbnsitz des Drittschuldners Lüthy gelegen zu betrachten ; allein Lüthy sei kein Dritter im Sinn von Art. 109 SchKG, der Eigentum oder Pfandrecht beanspruche, so dass gemäss Art. 107 vorzugehen sei. Die Fristansetzung gemäss Art. 109 hätte überdies die unhaltbare Folge, dass die Rekurrentin im Ausland Klage führen müsste.

Mit Entscheid vom 20. November 1930 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen mit der Begründung : Da nicht behauptet werde, dass der Vertrag zwiechen Frau Matter und Lüthy simuliert sei, müsse davon ausgegangen werden, dass Frau Mutter wirklich den Gewahrsam an der arrestierten Forderung babe, also Dritte im Sinn von Art. 109 SchKG sei. Deswegen brauche die Rekurrentin doch nicht im. Ausland Klage zu führen ; die Klage könne auch beim Gericht des Betreibungsortes angehoben werden.

C. — Diesen Entscheid zog die Rekurrentin rechtzeitig

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

Cità en