58 I 71
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Rubrum
11. Urteil des Raszationehofes vom 8. Februar 1932
Sachverhalt
I.
S. Ursprung gegen Basgel-Stadt.
BG vom 24. Juni 1904 betreffend Überwachung der Einführung und Verwendung von Brieftauben, Art. 1, 4. 5 (Erw. 1}:
— Die Übertretung des Art. 1 wird begangen von dem, welcher Brieftauben ohne Erlaubnis zur Lieferung in die Schweiz bestellt oder auf Bestellung in die Schweiz liefert.
— Teilnahme ?
Diligenzpflicht des Frachtführers inbezug auf Einfuhrverbote (Erw. 2). :
4A. — Die Transport- und Speditionsfirma Natural A.-G. in Basel, deren Direktor der Kassationskläger ist, erhielt Ende Juni 1931 von einer französischen Speditionsfirma zwei Kistchen zu je sechs im Frachthrief als « pigeons vivants » bezeichnete Tauben zur Weiterspedition ab Schweizergrenze Basel, die eine an Josef Emmenegger in Grandfey (Kt. Freiburg), die andere an Arnold Kullmann in La Chaux-de-Fonds. Der Kassationskläger beauftragte den bei seiner Firma als Zolldeklaranten angestellten Mohler, die Kistchen in Empfang zu nehmen. Dieser schrieb nach Einsichtnahme in die Sendung und auf Befragung hin in seiner Zolldeklaration « keine Brieftauben ».
Da eine vom Zoll durchgeführte Untersuchung ergab, dass es sich doch um Brieftauben handle, für deren Einfuhr eine Bewilligung nicht eingeholt worden sei, ist der Kassationskläger dem Strafrichter zur Aburteilung wegen Übertretung desBrieftaubeneinfuhrverbotes überwiesen worden. Ám 29. August 1931 hat das Polizeigericht Basel-Stadt erkannt : « Walter Ursprung wird der verbotenen Einfuhr lebender ausländischer Brieftauben in die Schweiz ohne Bewilligung der schweizerischen Militärbehörde schuldig erklärt und gemäss Art. 1, 4 des Bundesgesetzes betreffend « die Überwachung der Einführung und der Verwendung von Brieftauben vom 24. Juni 1904 zu 60 Fr. Busse, im Nichteinbringensfalle innert 3 Monaten zu 6 Tagen Gefängnis, und zu den Kosten des Verfahrens mit Einschluss einer Urteilegebühr von 5 Fr. verurteilt. — Die 12 Brieftauben werden zuhanden des Brieftaubendienstes der Generalstabsabteilung konfisziert ». Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt : Der Kassationskläger habe zumindest. fahrlässig gehandelt. Das bestehende Einfubrverbot habe ihm als erfahrenem Spediteur bekannt sein müssen. Wenn er vom Ausland lebende Tauben zum Weitertransport bekomme, so hätte er seinem Deklaranten Anweisungen geben sollen, vor der Zolldeklaration sich zu überzeugen, ob die einzuführenden Tauben nicht etwa Brieftauben seien. Dann hätte er den Deklaranten auf das Einfuhrverbot aufmerksam machen sollen. Denn hätte der Deklarant nur genaue Instruktion gehabt, so hätte er die 12 Brieftauben wohl nicht, wie eres nun aus Unkenntnis getan, als « keine Brieftauben » deklariert. — Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sei auch die fabrlässige Übertretung des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1904 strafDas Appellationegericht von Basel-Stadt hat am 19. Oktober 1931 das Polizeigerichtzurteil bestätigt.
B. — Gegen dieses Urteil hat der Kassationskläger rechtzeitig und formrichtig die Kassationebeschwerde ans Bundesgericht eingereicht.
C. — Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt hat binnen der ihr eingeräumten Frist keine Antwort eingereicht.
Erwägungen
1.
Das Bundesgesetz vom 24. Juni 1904 betreffend die Überwachung der Einführung und der Verwendung von Brieftauben bestimmt :
Art. 1 : « Die Einführung lebender ausländisecher Brieftauben in die Schweiz ohne Bewilligung der schweiz. Militärbehörde ist untersagt. » Art. 4 : « Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Art. 1-3 dieses Gesetzes... werden mit Busse von 10 bis 200 Fr. bestraft. Mit der Busse ist die Konfiskation der vorsechristewidrig eingeführten oder gehaltenen Brieftauben zuhanden der eidgenössischen Brieftaubenstation zu verbinden. » « Die vorstehende Strafandrohung gilt auch für den Versuch. » Die Strafandrohung richtet sich somit gegen den, welcher ohne Bewilligung Brieftauben aus dem Ausland in die Schweiz einführt oder einzuführen vereucht. Darunter kann nur derjenige verstanden werden, welcher die Brieftauben zur Lieferung in die Schweiz bestellt oder der die bei ihm gemachte Bestellung ausführt.
Damit ist allerdings noch nicht gesagt, dass ausser diesgen Personen als Täter nicht noch andere Personen als Teilnehmer strafbar werden können ; und ebensowenig, dass letzternfalls nur die vorsätzliche, nicht auch die fahrlässige Teilnahme an der — vorsätzlich oder fahrlässig begangenen — Strafhandlung Anderer die Strafbarkeit begründe. Das erstere läuft auf die Frage hinaus, ob der allgemeine Teil des BStR über die Teilnahme auch auf die Strafbestimmungen des Brieftaubengesetzes anwendbar sei, und das letztere, wie diese allgemeinen Bestimmungen gegebenenfalls auszulegen seien. Doch können diese Fragen offen bleiben. Denn auch von einer fahrlässigen Teilnahme des Kassationsklägers an einer Widerhandlung Anderer gegen Art. 1 1. c. könnte nur dann die Rede sein, wenn der Kassationskläger die Abgabe der Zollerklärung « keine Brieftauben » selbst veranlasst hätte im Bewugsstsein, dass es sich möglicherweise doch um Brieftauben handle. Das ist aber nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht der Fall.
Der Kassationskläger hat die Taubensendung zur Weiterbeförderung in die Schweiz erhalten, ohne dass besondere Umstände für Brieftauben gesprochen hätten. Ein besonderer Grund, seinen erfahrenen Zolldeklaranten auf diese Möglichkeit ausdrücklich aufmerksam zu machen, bestand also für ihn nicht. Er durfte sich darauf verlassen, dass dieser von sich aus das Erforderliche vorkehren werde. Das umsomehr, als der Zolldeklarant die Sendung zusammen mit den Zollorganen in Augenschein zu nehmen hatte und diese somit alles, was der Zolldeklarant feststellen konnte und an dessen Platz der Kassationskläger persönlich hätte feststellen können, selbst zu kontrollieren in der Lage waren.
2.
Die Vorinstanzen gehen denn auch bei der Annahme einer fahrlässigen Widerhandlung des Kassationsklägers gegen Art. 1 des Brieftaubengesetzes von einer ganz andern Voraussetzunig aus. Sie nehmen an, dass ein Frachtführer verpflichtet sei, von sich aus eine ihm zur Weiterspedition in die Schweiz übergebene Taubensendung daraufhin zu überprüfen, ob es sich allenfalls um Brieftauben handle. Das würde die Verpflichtung des Frachtführers zur Überprüfung einer ihm zur Einfuhr übergebenen Sendung auf die Übereinstimmung des deklarierten mit ihrem wirklichen Inhalt bedeuten. Eine solche Pflicht folgt aber jedenfalls nicht aus dem ibm erteilten Frachtauftrag. (Der Auftraggeber verlangt vom Frachtführer keineswegs, dass dieser seine eigenen — des Auftraggebers — Angaben auf ihre Richtigkeit überprüfe.) Sie müsste deshalb dem Frachtführer unmittelbar durch das Gesetz auferlegt sein. Aber auch das ist nicht der Fall.
Eine Gesetzesvorschrift, die den Frachtführer ganz allgemein zur Prüfung einer Auslandsendung auf ihren wirklichen Inhalt verpflichten würde, fehlt. Insbesondere fehlt eine Vorschrift, die ihn verpflichten würde, bei einer Taubensendung sich darüber zu vergewissgern, dass sie nicht Brieftauben enthalte. Denn jedenfalls ist ein solches Gebot noch nicht in dem in Art: 1 des Gesetzes aufgestellten Verbot, ohne Bewilligung Brieftauben in die Schweiz zu liefern oder zur Lieferung in die Schweiz zu bestellen, enthalten ; und eine andere dahingehende Bestimmung kennt das Brieftaubengesetz nicht, im Gegenteil : Dessen Art. 5 verpflichtet die BeamtenundAngestellten der eidgenössischen Zoll- und Postverwaltung und der kantonalen Polizei, Übertretungen des Gesetzes zu verzeigen. Infolgedessen bestebt diese Verpflichtung nicht auch für Private, und umsoweniger die noch viel weitergehende Pflicht, der bloss objektiven Möglichkeit solcher Übertretungen nachzugehen und zuhanden der Zollbehörden zur Abklärung zu bringen.
Die Verurteilung des Kassationsklägers wegen Übertretung des Brieftaubeneinfuhrverbotes beruht also auf einer Verletzung von Bundesrecht.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof - Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 19. Oktober 1931 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.