58 III 105
58 III 105
Rubrum
26. Entscheid vom 283. Juni 19382 i. 8. Weill.
Sachverhalt
Gewahrsam der Ehefrau an den in der Betreibung gegen ihren Ehemann gepfändeten Sachen : beurteilt sich in jedem Fall nur darnach, ob sie über jene Sachen tatsächlich verfügen kann, gleichgültig, ob es sich um gemeinsam benützten Hausrat oder um andere Gegenstände handelt.
Auch wenn die Ehefrau für die in Betreibung gesetzte Forderung solidarisch mit ihrem Ehemann haftet, kann sie ihr Eigentum in einer gegen den Ehemann allein gerichteten Betreibung vindizieren. Art. 106 f. SchKG.
Pour résoudre la question de la possessïon de la femme quant aux objets saisis dans la poursuite intentée contre le mari, on doiss seulement rechercher sìí la femme peut en fait disposer desdits biens ; il importe peu qu’il s’agisse d’ustensiles de ménage utilisés en commun ou d’autres objets.
Mêrne lorsque la femme répond solidairement avec le mari de la dette en poursuite, elle peut revendiquer ses propres dans la poursuite dirigée contre le mari seul. Art. 106 et sv. LP, Per decidere se la moglie ha il possesso degli oggetti pignorati in un’esecuzione diretta contro il marito, si deve esaminare sgoltanto se la moglie può disporre effettivamente di quei beni ; non importa al riguardo che sí tratti d’utensili domestici usati in comune o d'altri oggetti.
In un’esecuzione che sía diretta soltanto contro il marito, Ïa moglie può rivendicare i beni che le appartengono in proprio 106 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 28.
anche se risponde in solido col consorte del debito oggetto dell’esecuzione. Art, 106 L. E, f.
Am 26. Januar 1932 pfändete das Betreibungsamt Biel in der Betreibung des Rekurrenten No. 10,180 gegen Hermann Frentzel ein Tunnel-Karussel, das damals in Basel in Betrieb stand und seit 11. Februar 1932 in Biel eingelagert ist. Ale die Ehefrau des Schuldners dieses Karussel zu Eigentum ansprach und diese Ansprache vom Gläubiger bestritten wurde, setzte das Amt der Ansprecherin gemäss Art. 107 SchKG Frist zur Klage gegen den Gläubiger an. Hiegegen führte die Ansprecherin rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, das Amt zu verhalten, nach Art. 109 SchKG vorzugehen : sie betreibe das Karussel gemeinsam mit ihrem Ehemann, indem sie damit von Ort zu. Ort zögen ; sie habe daran Gewahrezam und könne tatsächlich darüber verfügen.
Mit Entscheid vom 6. April 1932 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheissen und das Betreibungsamt angewiesen, in der Betreibung No. 10,180 gemäss Art. 109 SchKG vorzugehen. In der Begründung dieses Entscheides wird ausgeführt, es sei anzunehmen, dass die Eheleute Frentzel ihr Wandergewerbe gemeinsam in einer Weise ausüben, dass gegen aussen kein Unterschied der Stellung der Frau gegenüber derjenigen des Mannes in Erscheinung trete. So habe sie den Vertrag über die Einlagerung des Karussels in eigenem Namen unterzeichnet, während der Ehemann z. B. über die Aufstellung des Karussels mit der Stadt Biel unterhandelt habe. Der Ehefrau müsse unter diesen Umständen Mitgewahrsam zuerkannt werden.
Diesen Entscheid zog der Gläubiger rechtzeitig an das Bundesgerieht weiter mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Die Schuldbeireibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Allerdings war im Fall Federspiel (BGE 57 III 180) Gegenstand des Entscheides die Ansprache einer Ehefrau am gepfändeten Hausrat ; doch wurde die Löeung hergeleitet aus der Ueberlegung, dass es beim Entscheid darüber, ob der Drittansprecher Gewahrsam habe oder nicht, auch dann, wenn als AÁnsprecherin eine Ehefrau auftrete, nur darauf ankommen könne, ob sie die tatsächliche Gewalt über die gepfändeten Objekte innehabe oder nicht. Diese Ueberlegung muss aber als richtig anerkannt werden gleichgültig, ob sich die Ansprache im einzelnen Fall auf gemeinsam benützten Hausrat bezieht oder auf andere Gegenstände.
Die — auch vom Rekurrenten nicht bestrittene — Tatsache, dass der Mietvertrag über das Lokal, in welehem das Karussel heute eingelagert ist, von der Ansprecherin in eigenem Namen abgeschlossen worden ist, spricht dafür, dass die Ansprecherin in der Tat nicht bloss ihrem Mann beim Betrieb des Karussels behilflich ist, sondern dass die beiden Ehegatten das Karussel gemeinsam ausbeuten und dass jeder Teil, also aueh die Ansprecherin, die Möglichkeit hat, über das Karussel zu verfügen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die Ansprecherin mit Recht als im Mitgewahrzam befindlich behandelt. Auch Mitgewahrsam (mit dem Schuldner) verschaffflft aber nach ständiger Rechtsprechung Anspruch auf die Beklagtenrolle im Widerspruchsverfahren.
_ Unerheblich ist, dass die Ansprecherin bisber keinen Beweis dafür, dass sie wirklich Eigentümerin oder Miteigentümerin sei, erbracht oder auch nur anerboten hat. Hiezu wird sie erst im Prozess Veranlassung haben ; im vorliegenden Beschwerdeverfahren war lediglich die Gewahrsamsfrage abzuklären, und hiefür isb entscheidend nieht der Bestand des geltend gemachten Rechtes, sondern die Innebabung der (rein tatsächlichen) Verfügungsmacht.
Auf was für Abmachungen diese gemeinsame Ausbeutung des Karussels beruht, braucht nicht erörtert zu werden ; denn auch bei Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses und daraus hervorgehender solidarischer Haftbarkeit der Ansprecherin für die in Betreibung gesetzte 108 Schwdbetreibungs- und Konkursrecht, N° 27, und mit jenem Gewerbebetrieb zusammenhängende Forderung braucht sich die Ansprecherin nicht gefallen zu lassen, dass ihr Eigentum in einer gegen den Ehemann allein gerichteten Betreibung gepfändet werde.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesgen.