Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

58 III 129

58 III 129

Rubrum

32. Entscheid vom 25. August 1932 i. S. Buffer,

Widerspruchsverfahren: Keine Pflicht des Betreibungsamtes, dem obsiegenden Drittansprecher den Besitz an der angesprochenen Sache zu verschafen.

Keine Verantwortlichkeit des Betreibungsamtes für Lagerspesen, welche aus der schon vor der Pfändung und ohne Zutun des Amtes erfolgten Einlagerung des Pfändungsobjektes bei einem Dritten entstanden..

Sachverhalt

Revendication : L°’offico des poursuites n’a pas l’obligation de procurer la possession de la chose revendiquée au tiers revendiquant qui obtient gain de cause.

L'office des poursuites n’assume aucune responsabilité pour les frais de magasinage occasíonñés par le fait que l’objet saisi a été déposé chez un tiers déjà avant la saisíie et sans l’intervention de l’office.

Rivendicazione : L'Ufficio delle esecuzioni non è tenuto a procurare Voggetto rivendicato al rivendicante, che ha guadagnato la - CAUSA. - - L'Ufficio non risponde delle spese di magazzinaggio dovute al fatto, che l’oggetto pignorato è stato deposto presso un terzo già prima del pignoramento e senza il suo intervento.

A.

— Am 9./30. November 1927 pfändete das Betreibungsamt Vitznau in der Betreibung No. 159 des F. Schelling gegen A. Buffer u. a. ein Motorboot im Schätzungswert von 500 Fr. ; in der Pfändungsurkunde wurde 130 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 32.

dabei bemerkt, das Boot befinde sich zur Zeit in Reparatur bei Bootbauer Würth in Weggis und der Motor bei Z. Zimmermann, Autogarage in Vitznau. Da dieses Boot nebst andern gepfändeten Gegenständen von den Eltern des Schuldners, den heutigen Rekurrenten, zu Eigentum angesprochen wurde, kam es zu einem Widerspruchsprozess, der im Juni 1930 durch Gutheissung der Eigentumsansprache erledigt wurde. Als die Rekurrenten auf Grund dieses Urteils das Betreibungsamt aufforderten, die Pfändung aufzuheben, damit sie über ihr Eigentum verfügen könnten, machte das Amt die Herausgabe der Pfandobjekte von der Bezahlung eines Betrages Von ca. 300 Fr. abhängig. Auf Beschwerde der Rekurrenten hin entschied das Amtsgerichtspräsidium Luzern-Land am 13. November 1931, das Amt sei verpflichtet, die seinerzeit gepfändeten Objekte berauezugeben. Auch jetzt konnten die Rekurrenten nicht in den Besitz des Motorbootes gelangen, da die beiden Handwerker, bei denen Boot und Motor seit 1927 liegen, vorgängig Bezahlung von Lagergebühren von zusammen ca. 600 Fr. verlangten. Eine von. den Rekurrenten an das Betreibungsamt gerichtete Aufforderung, dieses Lagergeld zu bezahlen und sich dafür an den betreibenden Gläubiger zu halten, blieb erfolglos, d. h. das Amt beschränkte sich darauf, dem Bootbauer Würth mitzuteilen, dass die Pfändung nun aufgehoben sei.

B.

— Nunmehr reichte die Rekurrenten eine neue Beschwerde ein mit dem Ántrag, das Betreibungsamt zu verhalten, « die auf dem Motorboot und dem Motor aufgelaufenen Lagerspesen und Unterhaltskosten zu bezahlen, sodass die beiden Objekte an die Beschwerdeführer unbeechwert aushingegeben werden ».

C.

— Mit Entscheid vom 5. Juli 1932 hat die obere kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen.

D.

— Diesen Entscheid zogen die Rekurrenten rechtzeitig an das Bundesgericht weiter unter Wiederholung ihres Beschwerdeantrages.

Sehuldbetreibungs- und Konkurerecht. No 32. 132?

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Zu Unrecht hat die erste Instanz in ihrem Entecheid vom 13. November 1931 über die erste Beschwerde das Betreibungsamt verpflichtet, den Bekurrenten die Objekte, welche Gegenstand des Widerspruchsprozesses gewesen Waren, herauszugeben. Das Urteil im Widerspruchsprozess zwischen Drittansprecher und Gläubiger konnte lediglich feststellen, dass den Rekurrenten ein die Pfändung ausschliessendes Recht zustand. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und den Rekurrenten blieb dagegen, wie es schon vor der Klage war, Da das Motorboot schon- vor der Pfändung bei Dritten eingelagert und daran infolge der Pfändung nichts geändert worden war, war das Betreibungsamt nach dem Wegfall der Pfändung weder berechtigt noch verpflichtet, in diese Besitzverhältniese einzugreifen.

Trotzdem wäre der Entscheid- vom 13. November 19381, einmal rechteskräftig geworden, zu respektieren gewesen, wenn die Rekurrenten nicht selbst auf seine Vollstreckung dadurch verzichtet hätten, dass sie von neuem mit der vorliegenden Beschwerde an die Aufsichtsbehörde gelangten. Dieses Begehren auf Verpflichtung des Amtes zur Bezahlung der aufgelaufenen Lagerspesen ist indessen von der Vorinstanz mit Recht abgewiesen worden.

Auch von den Rekurrénten wird anerkannt, dass Motorboot und Motor sich schon vor der Pfändung ohne Zutun des Betreibungseamtes im Gewahream jener beiden Handwerker befunden hatten und dass das Betreibungsamt an diesem Zustand auch nach der Pfändung nichts geändert hat (nach den Akten scheint es ja nicht einmal die Pfändung richtig angezeigt zu haben). Hat aber das Amt nicht selbst die Einlagerung veranlasst, s0 ist es auch nicht zurBezablung von allfälligen Lagerspesen verpflichtet. Die Pfändungsverfügung verhinderte in der Folge lediglich, dass ohne Zustimmung des Amtes am bestehenden 132 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Ne 32, Zustand etwas geändert wurde. Die Rekurrenten behaupten aber selbst nicht, dass der Schuldner oder sie selbst je vor Prozessbeginn vom Amt Bewilligung zur Wegnahme des Bootes bei jenen Handwerkern verlangt hätten und damit abgewiesen worden seien. Und während des WiderspruchsPprozesses wäre es Sache der Rekurrenten gewesen, beim Richter eine Verfügung über die Verwahrung des Streitgegenstandes zu erwirken, wenn, sie im Hinblick auf eine allfällige Lagerspesenforderung den bisherigen Zustand verändern wollten (vgl. BGE 35 1 276 und 814 = Sep. Ausgabe 12 S. 76 u. 286). Nachdem sie auch das unterlassen haben, können sie wiederum nicht das Betreibungsamt für die aufgelaufenen Kosten verantwortlich machen. Für das Betreibungsamt bestand auch keine Veranlassung, vom betreibenden Gläubiger wegen solcher Lagerspesen. einen Kostenvorscbuss zu verlangen, da weder das Amt jene Verwahrung veranlasst hat noch die beiden Handwerker je vom Amt Bezahlung oder Sicherstellung derartiger Kosten verlangt haben.

Damit, daes das Amt nach der Erledigung des Widerspruchsprozesses die Pfändung des Motorbootes aufhob, hat es alles getan, was von ihm vorzukehren war, um den Rekurrenten zu ermöglichen, in den Besitz ihres Eigentums zu gelangen. Die Erledigung der Retentionsansprüche der beiden Handwerker berührt unter den gegebenen Umständen das Amkt nicht, sondern bleibt den Rekurrenten und dem Schuldner überlassen.

Demnack erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

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