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Rubrum
170 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 482, 80 stellt die Ware immer noch einen gewissen Vermögenswert dar, auf den zu greifen die Gläubiger der Rekurrentin berechtigt sind, wenn nicht die Übertragung dieser (vertraglich beschränkten) Eigentumérechte auf Dritte durch Bestimmungen des öffentlichen oder des Privatrechtes untersagt ist. Ein solches Verbot besteht aber, wie schon die Vorinstanz angenommen hat, nicht. Dass sich die Unpfändbarkeit und damit die Unzuläessigkeit des Arrestvollzuges aue dem Betreibungsgezetz selbst ergebe, behauptet auch die Rekurrentin nicht. Sie kann aber auch nicht als indirekte Folge eines vom Privatrecht verfügten Ausschlusses der Ware vom rechtsgeschäftlichen Verkehr hergeleitet werden. Art. 38 des Patentgesetzes, auf den sich die Rekurrentin beruft, setzt den Patentgegenstand nicht gsechlechtweg ausser Verkehr, sondern verbietet nur seine widerrechtliche, d. h. eine Patentverletzung involvierende Inverkebhrsetzung. Klar ist dabei von vornherein, dass eine Veräusserung der Ware durch das Betreibungsamt auf dem Weg der Zwangsverwertung der Rekurrentin nicht als widerrechtliche Handlung angerechnet werden könnte. Und wenn der Patentschutz, wie die Rekurrentin ausführt, absolug ist und auch gegenüber den Behörden wirkt, so will das nur heissen, dass auch das Betreibungeamt die Patentrechte zu respektieren habe. Ks ist nun durchaus nicht richtig, dass ein schweizerisches Betreibungsamt, wie die Rekurrentin behaupten lässt, diese Waren nur unter Verletzung der Lizenz und damit auch des Patentes verwerten könnte. Das Gegenteil ergibt gich schon aus dem Eventualantrag der Rekurrentin, und neben dem darin angegebenen direkten Verkauf der Ware in die Lizenzländer kommt, wie die Vorinstanz schon Angenommen hat, auch die Übertragung auf einen hiesigen Erwerber in Betracht mit der Auflage, die Ware nur in den Lizenzländern in Verkehr zu bringen. Damit sind die Rechte des Patentinhabers gewahrt und dem Erwerber werden auch nicht mehr Rechte übertragen, als dem Schuldner, der Rekurrentin, zustehen.
Die Beschwerde gegen den Árrestvoilzug ist daher- mit Recht abgewiesen worden.
Sachverhalt
1. (Abweisung des Eventualantrages im Angschluss an BGE 43 IIT 43).
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
B. Twangsliquidation und Sanierung von Fisenbahnunternehmungen, Liquidakion sorcée eb assainissement d'enlreprises de chemins de e ler.
URTEILE DER ZIVILABTETLUNGEN ARRÊTS DES SECTIONS CIVILES
43.
Auszug aus dem Boschluss der II. Zivilabteilung vom 20. Oktober 1932
44.
S. Berner Alpenbahn-G-zailzcnaft Bern-Löts-hberg-Simplon.
Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen angewendet auf Eisenbahnunternehmungen :
Art. 16 Ziff. 5 : Inwiefern ist die Einstellung der Amortisation ohne Erstreckung der Amortisationsfrist zulässig ?
Art. 16 Ziff. 6 ist anwendbar, auch wenn infolge Nachlassvertrages bereits eine Stundung vorausgegangen ist. Für den Endtermin der Stundung ist der Tag der bundesgeriechtlichen Genehmigung des Gläubigerbeschlusses massgebend.
Vorgehen, wenn von einem und demselben Anleihen der bereits fällige Teil gestundet, bezüglich des noch nicht fälligen die Ameortisation geändert werden soll (Art. 4). :
Ordonnance sur Ia communauté des créanciers dans les emprunts par obligations (application aux entreprises de chemins de fer).
172 Zwanugaliquid. u. Sanierung von Eisonbahnunternehmungen, N° 43.
Art. 16 ch. 5. Jusqu’à quel point la suspension de l’amortissement ost-elle admissible aans prolongation du délai prévu pour l’amortissement ? _ L'art. 16 ch. 6 est applicable même lorsqu’une prolongation du terme de remboursement a déjà eu lieu par l’effet d’un concordat. La date de l’approbation par le Tribuna! fédéral de la décision de l’assemblée des créanciers esf déterminante pour la computation du délai de prorogation.
Procédure à suivre pour pouvoir sgurseoir au remboursement de la partie échue et modifier l’amortissement relatif à la partie non échnue d’un seu! et même emprunt (art. 4).
Ordinanza sulle comunione dei creditori nei prestiti per obligazioni applicata alle imprese ferroviarie. © Art. 15 cif. 5. In quali condizioni è ammissibile la sospensione dell’ammortamento senza proroga del termine previsto per l’ammortamento stesso ?
L’art. 16 cif. 6 è applicabile anche quando una proroga del termine di rimborso ha già avuto luogo per effetto d’un concordato. Le data dell’omologazione da parte del Trib. fed. della decisione dell’assemblea dei creditori è determinante per i) computo del termine di proroga.
Procedura per conseguire il rinvio del pagamento della parte scaduta e per modificare l’ammortamento della parte non «caduta dello stesso prezsztito. Y Die auf die Dauer von 80 Jahren (vom 23. Dezember 1891 an) gegründete Berner Alpenbahn-Gesellschaft BernLötschberg-Simplon ist u.a. Schuldnerin folgender Obligationenanleihen :
4 %/, Frutigen-Brig I. Hypothek, 4 % Münster-Lengnau
45.
Hypothek, 414-4 %, Dampfschiffahrtunternehmung, 4 % Spiez-Frutigen I. Hypothek, von denen Kleinere Beträge infolge planmässiger Auslosgung bereits zur Rückzahlung fällig sind, sowie 4 % Frutigen-Brig IT. Hypothek und 414 % Scherzligen-Bönigen II. Hypothek.
Im Jahre 1923 schloss die Gesellzchaft einen am IL, Juli vom Bundegsgericht bestätigten Nachlassvertrag ab, durch den die Anleihensbedingungen u.a. wie folgt verändert wurden (vgl. 49 III 8. 213) :
Die nach den Amortisationsplänen bis dahin auszulosenden und nachträglich ausgelosten Obligationen wurden gegen Erhöhung des Zinsfusses auf 5 © bis zum zweiten Zinstermin des Jahres 1932 gestundet.
Die weitern planmässigen Auslosungen, die für FrutigenBrig I. und II. Hypothek, Münster-Lengnau I. Hypothek und Scherzligen-Bönigen II. Hypothek bis 1971, für Spiez-Frutigen I. Hypothek bis 1959 und für die Dampfschiffahrtgunternehmung bis 1929 vorgesgehen waren, wurden während der nächsten 10 Jahre (also von 1923 bis 1932) unterdrückt und überbaupt um 10 Jahre, also zum Teil bis 1981 hinausgeschoben (wobei die bis 1971 beschränkte Dauer der Gesellschaft übergehen wurde). Für die nächstfolgenden 5 Jahre (bis 1927) wurde der variable Zinsfuss eingeführt.
Am 283 Februar 1932 stellte die Gesellschaft das Gesuch um Einberufung von Versammlungen ihrer Anleihensgobligationäre (eventuell Eröffnung des Nachlassverfahrens) zur Beschlussfaegung über Verschiebung der Rückzahlung der bereits ausgelosten Obligationen bis zum zweiten Zinstermin des Jahres 1942, Verschiebung des Beginnes und daher andere Staffelung der weitern Auslosungen, Wiedereinführung des vom Betriebsergebnis abhängigen veränderlichen Zinsfusses für 10 Jahre vom I. Januar 1932 an unter Vorrang sämtlicher ausgeloster Obligationen vor gämtlichen nicht fälligen Obligationen und unter Vorrang der nicht fälligen Obligationen I. Hypotheken (einschliesslich Dampfschiffahrtsunternehmung) vor den nicht fälligen Obligationen II. Hypotheken (unbeschadet| der Zinsengarantie des Kantons Bern für das Anleihen I. Hypothek Frutigen-Brig).
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer entsprach dem Gesuch um Einberufung von Obligationärversammlungen gemäss der Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen. Die dem gestellten Gesuch im wesentlichen entsprechenden Anträge wurden von den Obligationärversammlungen am 2. Juli 1932 174 Zwangeliquid. u, Sanierung von Eisgenbahnunternehmungen. N® 43.
angenommen und diese Beschlüsse am 20. Oktober 1932 vom Bundesgericht genehmigt.
Aus den Gründen :
Sämtliche den Obligationären beantragten Sanierungsmassgregeln fallen unter Art. 16 GGV und konnten daher durch Zustimmung der Vertreter von mindestens 24 des im Umlauf befindlichen Kapitals gültig beschloseen werden, die für alle Anleihen schon an den Vergammlungen gelbst erzielb wurden, und zwar für die Anleihen mit teilweise ausgelosten Obligationen sowohl für den ausgelosten als auch den nicht ausgelosten Teil. Dies versteht eich zunächst von selbsb für die Einführung des variabeln Zinsfusses, weil Ziff. 4 1. c. die Möglichkeit der Erneuerung, d. h. der Wiederholung der Umwandlung des festen Zinsfusses in den variabeln vorsieht. Nicht das gleiche trifft freilich zu bezüglich der von Ziff. 6 I. c. (in der Fassung vom 20. September 1920) vorgesehenen « Stundung des bereits fälligen oder binnen 5 Jahren fällig werdenden Gesamtbetrages oder binnen gleicher Frist fällig werdender _ Teilbeträge eines Anleihens auf höchstens 10 Jahre vom Tage des Beschlusses der Gläubigergemeinschaft hinweg », weshalb eine Wiederholung derselben im Verfahren nach der GGV ausgeschlossen is6 (BGE 57 III 8. 217). Allein deswegen ist doch ein Stundungsbeschluss gemäss Art. 16 Ziff. 6 VVG nicht verboten, wenn eine Stundung in - folge Nachlassvertrages vorausgegangen ist, wie das Bundesgericht bereits i. S. der Elektrischen Bahn Brunnen-Morschach-Axenstein am 27. Dezember 1928 ausgesprochen hat. Teilbeträge von Anleihen scheinen nach dem Wortlaut dieser Vorschrift zwar nur gesbundet werden zu können, wenn sie in den nächeten 5 Jahren fällig werden. Allein abgesehen von dem nicht eindeutigen Wortlaut ist kein Grund ersichtlich, warum. nicht auch bereits fällige Teilbeträge eines Anleihens sollten gestundet werden können, was denn auch nach dem ursprünglichen Wortlaut nicht ausgeschloessgen war (« Hinaueschiebung der Rückzahlungstermine für ein bereits fälliges oder binnen Jahresfrisss fällig werdendes Anleihen oder für Teilbeträge eines solchen auf höchstens 5 Jahre »). Steht infolge bereits vorgenommener Auslosung oder auf andere Weise fest, welche einzelnen Obligationäre von der Stundung des Teilbetrages betroffen werden und welche nicht, was im einen wie im andern Falle zutreffen kann, s80 werden dann eben die derart besonders betroffenen Obligationäre eine besondere Gemeinschaft bilden. In diesem Sinne ist Art. 4 GGV auszulegen, wonach « die zu der Gemeinschaft
gehörenden Gläubiger alle gleichmässig von der Massregel betroffen werden müssen, es sei denn, dass jeder etwa ungünstiger behandelte Gläubiger ausdrücklich zustimmt ». Bliebe doch bei anderer Auslegung die Vorschrift der Ziff. 6 L ec. über die Stundung von Teilbeträgen von Anleihen toter Buchstabe. Über die weitere Stundung der bereits seit 10 Jahren oder länger ausgelosten Obligationen waren daher nur die Inhaber ausgeloster Obligationen berufen, Beschluss zu fassen ; doch konnte sie nicht wie gewünscht gchlechthin bis zum 2. Zinstermin des Jahres 1942 gewährt, sondern musste gie maximal auf die Zeit von 10 Jahren geit dem Tage der gerichtlichen Genehm:igun g der Obligationärbeschlüsse durch das Bundesgericht begrenzk werden, welcher Zeitpunkt bei der unter gerichtlicher Mitwirkung stattfindenden Anwendung der GGV auf Eisenbahnunternehmungen sinngemäss an Stelle des « Tages des Beschlusses der Gläubigergemeinschaft » tritt, weil dem Beschlusse ersb durch die gerichtliche Genehmigung Wirksamkeit verliehen wird. Dieser Bildung einer engern Gemeinschaft entspricht es denn auch, dass die Inhaber nicht ausgeloster Obligationen, die denjenigen der ausgelosten einen Rangvorzug für den variabeln Zinsfuss gewähren, ebenfalls zu einer besonderen Gemeinschaft zusammengefasst wurden, wie auch zur Beschlussfassung über die neuen Amortisationspläne, an denen die Tnhaber der bereits ausgelosten Obligationen in keiner Weise interessiert sind. Was in dieser letztern Beziehung 16 ZwangzliguiT, uw, Sanierung von Etzæenbahnuntervehmungen. N® 43.
beantragt und beschlossen wurde, entspricht zwar nicht genau dem Wortlaute der Ziff. 5 I. c., welche « Ersbreckung der für ein laufendes Anleihen vorgesehenen Amortisationsfrisb um höchstens 10 Jahre durch Herabsetzung der Annuität oder Erhöhung der Zahl der Rückzahlungsquoten » vorsieht. Vorliegend handelt es sich nicht um eine Verlängerung der Amortisgationsfrist, sondern einerseits im Gegenteil um eine Verkürzung auf die ursprünglich vorgesehene Amortisationsfrist, die wegen der Begrenzung der Dauer der schuldnerischen Gesellschaft bezw. deren Konzessíon richtigerweise nie hätte verlängert werden sollen, anderseits um eine völlige Unterdrückung der Amortisationen während der nächeten 10 Jahre. Letzteres ist, wenigstens bezüglich der in den nächsten 5 Jahren zu leistenden Abzahlungen, durch Ziff. 6 ausdrücklich vorgesehen, mit der Massgabe freilich, dass die derart gestbundeten Abzahlungen spätestens am Ende des zehnten Jahres nachgeholt werden müssen. Demgegenüber erscheint die Unterdrückung der Amecrtisationen während
46.
Jahren ohne Erstreckung, ja im Gegenteil in Verbindung mit einer Verkürzung der Amortisationsfrist, in der Weise, dass die Zahl der Rückzahlungsquoten um 10 Jahre vermindert bezw. die Annuität entsprechend vergrössert wird, nicht als ein empfindlicherer Eingriff in die Rechte der Obligationäre und darf daher ebenfalls als durch Art. 16, Ziff. 5 in Verbindung mit Ziff. 6, GGV gedeckt angesehen werden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass nicht nur der Schuldner, sondern auch die von sgeiner Zahlungsfähigkeit abhängenden Gläubiger ein Interesse daran haben, dass die versäumten Amortisgationen nicht plötzlich alle auf einmal nahgeholt werden müssen, sgondern auf eine längere. Frist verteilb werden können. Das Gesagte gilt freilich nur für die drei grozsen Eisenbahnanleihen Frutigen-Brig I. und II. Hypothek und Münester-Lengnau
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Hypothek, die abzüglich der bereits ausgelosten Obligationen zusammen über 92,000,000 Fr. ausmachen, während es Sich für das Anleihen der Dampfschiffahrteunternehmung einfach um eine nochmalige Verlegung der nech 7 Jahre dauernden Amortisationsfriss von den nächsten sieben Jahren auf das 10. bis 16. Jahr handelt, ähnlich wie sie durch den Nachlassvertrag schon einmal stattgefunden hat. Allein auch dieser Eingriff isb nicht empfindlicher, als es z.B. die Verlängerung der Amortisationefrist auf ein mehrfaches in Verbindung mit der Stundung der in den nächsten 5 Jahren auszulosenden derart reduzierten Beträge auf 10 Jahre hinaus wäre, welche Massregel durch Ziff. 5 und 6 I. e. oline weiteres gedeckt würde. Dazu kommt, dass das Anleihen der Dampfschiffahrtsunternehmung, dessen noch nicht ausgeloste Obligationen nicht einmal den 250. Teil der erwähnten grossen Eisenbahnanleihen ausmachen, füglich auch in dieser Beziehung in den hauptsächlich auf die letztern zugeschnittenen Sanierungsplan einbezogen werden darf, da es im übrigen aus der Gleichstellung mit den Eisenbahnobligationen
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Ranges ja nur profitiert und zwar in sehr erheblichem Umfange. Daraus erklärt sich wohl auch das Fehlen jeglicher Einsprache von diesger Seite, was umsoeher gestattet, den Sanierungsplan auch in diesem Punkte zu genehmigen.
Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)