59 III 195
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Rubrum
46. Entscheid vom 29. Juni 1933
Sachverhalt
I.
Ss. Urner Kantonalbank gegen Zwyoer.
Pfandnachlassvoerfahren, Bundesbeschluss vom 30. September 1932, Art. 31 Abs. 2, 37 Abs. 3, 42 Abs. 2: Bekurse gegen Entscheidungen der Nachlassbehörde im Pfandnachlassverfahren sind bei der Nachlasgsbehörde selbst einzureichen.
Procédure de concordat hypothécaire. Arrêté fédéral du 30 sep+- tembre 1932, art. 31 al. 2, 37 al. 3, 42 al. 2 : Dans la procédure de concordat hypothécaire, les recours contre les décisions de lVautorité de concordat doivent être déposés auprès de cette autorité elle-même, Procedura del concordato ipotecario, decreto federale 30 settembre 1932, art. 31 cp. 2, 37 cp. 3, 42 cp. 2 : Nella procedura del concordato ipotecario, i ricorsl contro le decisioni dell’autorità del concordato debbono essere deposti presso questa autorità, Die Rekurrentin hat am 16. Juni 1933 schriftliche Mitteilung von der Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens über den Rekursgegner erhalten und diesen Entscheid am 26. Juni vermittelst direkt an das Bundesgericht eingesandter Rekursschrift weitergezogen.
Erwägungen
dass der Enscheid über die Bewilligung oder Verweigerung der Nachlasstundung und die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens « gemäss Ark. 19 SchKG » an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (BBeschl.
30.
9. 1932, Art. 31 Abs. 2), dass die in Art. 19 SchKG vorgesehenen Rekurse an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, gegen welche sie sich richten, einzureichen sind (Art. 6 der Verordnung betreffend die Beschwerdeführung in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 3. November 1910).
196 Pfandnachilassveríahren, N° 486.
dass dementsprechend Rekurse gegen Entscheide der Nachlassbehörden im Pfandnachlassverfahren bei diesen selbst einzureichen sind (BGE 47 III 115), dass die versehentlich beim Bundesgericht direkt eingereichten Rekurse an den Absender zurückgeschickt zu werden pflegen, wenn dieser die richtige Einreichung noch nachholen kann, d. h. die zehntägige Rekursfrisss nicht schon abgelaufen ist oder inzwischen ablaufen wird, dass dies hier nicht mehr rechtzeitig möglich war, dass daher nichts anderes übrig bleibt, als die einzige in Betracht kommende Sanktion der angeführten Vorschriften zur Anwendung zu bringen, nämlich auf den Rekurs nicht einzutreten, wie es ständiger Rechtsprechung entspricht,
Dispositiv
erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer : Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz) A. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Poursuite ef Faillite, ENTSCHEIDUNGEN DER STHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRÊTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FATLLITES