Funtauna: fallrecht.ch

6 I 389

6 I 389

Rubrum

67, Urtheil vom 283, Juki 1880 in Sachen Munzinger,

Sachverhalt

A.

Am 3. Oktober 1876 verstarb in Luzern der seit einer Reihe von Jahren dort niedergelassene Vater der Rekurrenten, Oberstlieutenant Konrad Munzinger von Olten, mit Hinterlassung einer Wittwe Elise geb. Wyss und von sechs Kindern, nänilich der Söhne Arnold und Theodor und der vier Töchter Emma, Bertha, Luisa und Agnes Munzinger, nunmehr verehelichter Senn. Schon bei Lebzeiten des Ehemannes hatten- die Ehegatten Munzinger mit ihren Kindern eine Theilung abgeschlossen, wodurch sie denselben ihr Vermögen mit Ausnahme des Hofgutes Lüsselmatt in Luzern und der dort befindlichen Fahrhabe abtratien. Gleichzeitig war zwischen den vier Töchtern einerseits und den Söhnen ankererseits ein Abtretungsvertrag abgeschlossen worden, laut welchem die erstern den legtern thre Antheile an dem von den Eltern abgetretenen Vermögen überliessen, legztere dagegen die Bezahlung der darauf haftenden Schulden und die Ausrichtung eines Schleisses an die Eltern übernahmen, ohne den Schwestern eine Vergütung zu bezahlen. Mit Rücsicht hierauf hatte nun der Ehemann Munzinger testamentarisch verfügt, dass nach seinem Tode und demjenigen seiner Ehefrau den Töchtern das lebenslängliche Nussniessungsrecht an dem Hofgute Lüsselmait sammt den beim Absterben des Testators darauf befindlichen Gebäulichkeiten, Effekten und Viehwaare nah den Bestimmungen der solothurnischen Gesesszgebung zustehen solle, wogegen dieselben alle auf der Liegenschaft haftenden Schulden zu verzinsen haben. Dureh dieses Nuzniessungsrecht sollte das gleiche Erbrecht der Töchter an der gesammten Verlassenschaft nicht ausgeschlossen werden. Bei der nah dem Tode des Testators stattgefundenen Erbverhandlung erklärten sämmtliche Erbinteressenten, dass sie das hinterlassene Testament unbedingt anerkennen, sowie dass sie eine Ausscheidung des eigenen Vermögens des Erblassers von demjenigen seiner Wittwe dermalen nicht verlangen und dass der legtern auf Lebenszeit die Nussniessung des gesammten Nachlasses und infolge dessen auch die ungestörte Vermögensverwaltung Überlassen sei. Eine Theilung wurde demgemäss nicht vorgenommen und es erklärten auch die Erben, dass sie über den Bestand des Nachlasses ein Privatinventar, ohne amtliche Mitwirkung, errichten wollen. letzteres geschah denn auh und es wurde von dem errichteten Jnventar im Theilungsprotokolle des Stadtrathes von Luzern Vormerkung genommen.

B.

Nachdem am 26. November 1876 auch die Wittwe Munzinger geb. Wyss in Luzern gestorben war, wurde über den Nach- \ lass ein amtliches Inventar aufgenommen. Bei der Inventarverhandlung wurden von Seiten sämmtlicher Erben in Bezug auf die Theilung des Nachlasses gewisse Vorbehalte gemacht. Insbesondere erklärten die Rekurrenten, dass sie zwar das Nubssniessungsreht ihrer Schwestern an dem Hofgute Lüsselmatt nah Inhalt des väterlichen Testamentes anerkennen, dass sie aber eine neue obergerichtlihe Schassung verlangen und sich das nach § 529 des solothurnischen Civilgesezbuches den Söhnen zustehende Recht, die Liegenschaften der Eltern um einen billigen Preis zu übernehmen, vorbehalten, und dass sie im Fernern ebenso eine obergerichtliche Schassung der Fahrhabe verlangen, und sich unter Vorbehalt des Vorzugsrechtes der Nutzniesser gemäss § 750 und 751 des solothurn, .Civilgesessbuches das Recht vorbehalten, dieselbe y um einen die Schassung übersteigenden Preis an sich zu ziehen. Seitens der Schwestern Munzinger dagegen wurde erklärt, dass sie gestüsst auf das väterliche Testament den beiden Söhnen das Recht zur Uebernahme der Liegenschaften im Sinne des § 529 des solothurnischen Civilgesessbuches bestreiten, ebenso auch das Rect zur Erwerbung der Fahrhabe und dass sie fi daher der Vornahme einer obergerichtlichen Schassung widerfesszen. Da auh bei einer zweiten Verhandlung die Erben sich über den Theilungsmeodus nicht verständigen konnten, so wurde am 21. August 1877 durch den Amtsschreiber von Olten die Theilung bis nach erfolgtem richterlichen Entscheide vertagt, Mit Civoilklage vom 8. November 1877 stellten nun Samuel Senu, Ingenieur von Zofingen, in Luzern, Namens seiner Ehefrau Agnes geb. Munzinger, Emma und Bertha Munzinger beim Amtsgericht OltenGösgen gegenüber den Rekurrenten Arnold und Theodor Munzinger die Begehren: Die Verantworter sind gehalten, mit den Klägern über den Rücklass der Eltern Oberst Konrad Munzinger des Vaters und Elise geb. Wyss der Mutter in der Weise Theilung zu verpflegen: a. dass die vorhandene liquide Habschaft, soweit es die in Beweissag 8 der Klage verzeigten Beweglichfeiten, Baarschaft und Gülten betrisst, unter die sämmtlichen Erbsinteressenten zu gleichen Theilen, jedoch so vertheilt werde, dass die Kläger und ihre Schwester und Schwägerin Fräulein Luisa Munzinger für Rechnung ihrer Erbgebühr vorab gleichmässig auf

die vorhandenen bereits ssleissweise in ihrem Besiss in Luzern sich befindlichen Beweglichkeiten für den Schassungswerth von 4196 Fr. 10 Cts. angewiesen werden; b. dass die zur Erbschaftsmasse gehörende und in Beweisfass 8 der Klage genau beschriebene Liegenschaft zirka 6 Jucharten Lüsselmatt und Bachtobel im Quartier Hof in Luzern, sammt Gebäuden Nr. 650 und 650° mit Inventarshässung von 121 143 Fr. 50 Cts. unter den im Testamente des Vaters und Erblassers Oberst Konrad Munzinger sel, aufgestellten Bedingungen dem Nutzungsrete der Kläger und mitberechtigten Schwester und Schwägerin, Fräulein Luisa Munzinger, unterstellt bleiben und desshalb unvertheilt belassen werden soll und ferner sodann : e. ist gerihtlich zu erkennen, es bilde das benannte, zum Rüdlasse des Oberst Konrad Munzinger sel. gehörende Hofgut Lüsselmatt und Bachtobel sammt Gebäuden in Luzern gemeinschastliches Eigenthum der sämmtlichen Geschwister Munzinger und es seien diefelben im Katasterbuchss der Stadtgemeinde Luzern als gemeinVL 27 schaftliche Eigenthümer einzutragen und es sei das geda@te Hofgut Lügelmatt und Zubehörde bei dem einstigen Aufhören des bestehenden Nussniessungsrechtes, resp. bei einem allfälligen Vertaufe desselben der taherige Erlös, abzüglich der dermalen darauf haftenden Schulden, unter die sämmtlichen Geschwister Munzinger zu gleichen Theilen zu vertheilen. Der durch diefe Klage eingeleitete Prozess wurde zu Gunsten der Kläger und heutigen Rekurêbeklagten erledigt, und zwar, soweit es die Rechtsbegehren sub a und b anbelangt, dur Anerkennung der Beklagten und gegenwärtigen Rekurrenten, soweit es das Rechtsbegehren sub c anbelangt, durch rechtsfräftig gewordenes Urtheil des Amtsgerichtes Olten-Gösgen vom 23, Angust 1878.

C.

Hierauf gestügt wurde von der Amtsschreiberei OltenGösgen die Bildung der Theilungsmasse vorgenommen. Das daherige Inventar vom 15. November 1878 verzeigt :

An Aftion C, Fr. 181998 74 An Passen. « 24190 53 Somit reines Vermögen... , , Fr. 157808 21 so dass der Erbtheil jedes der sechss Theilungsinteressenten auf 26 301 Fr. 35 Cis. festgesetzt wurde. Dieses Juventar wurde indess von den Rekurrenten, welche bei den bisherigen Verhandlungen nict mitgewirkt hatten, nicht unterzeichnet; vielmehr gaben dieselben am 17. März 1879 gewisse Rechtsvorbehalte zu Protokoll und machten diese Vorbehalte mit Klage vom 27. Mai 1879 gerichtlich geltend. Auf Begehren der Rekursbeklagten, welche gestüsst auf das amtsgerichtliche Urtheil vom 23. Oktober 1878 Vornahme der Theilung verlangten und dte Feststellung der Anweisungen der Amtsschreiberei anheimstellten, nahm aber lettere nichtsdestoweniger die Theilung vor und stellte am 9. und 10, Oftober 1879 den Theilungsinteressenten die Theilzeddel zu. Diese Theilzeddel wurden indess von den Rekurrenten , da ihre Rechtsvorbehalte bei deren Aufstellung keine Berücksichtigung gefunden haîtten, nicht anerkannt; vielmehr stellten sie dieselben schliesslich mit Notifikation vom 16. Juli 1880 der Amtsschreiberei zurück und verlangten, dass auch die den übrigen Erben ausgehändigten Theilzeddel wieder eingefordert werden, da Inventar und Theilung nit, was unbedingt erforderlich sei, von sämmtlichen Erben unterzeihnet worden seien. Da der Amisschreiber von Olten-Gösgen letzterem Begehren keine Folge gab, so reichten die Rekurrenien gegen denselben eine Strafklage wegen böswilliger Verlesszung der Amts- und Dienstpslicht ein.

D.

In ihrer gegenüber den Rekursbeklagten angestellten Civilage vom 27. Mai 1879 hatten die Rekurrenten das Rechtsbegehren gestellt: À. Es soll das Inventar über Elise Munzinger geb, Wyss sel, Wittwe des Herrn Konrad Munzinger, Oberstlieutenant in Luzern, vom 29. Dezember 1876 und 15. November 1878 in der Weise redressirt werden, dass 1. eine Ausscheidung des väterlichen und mütterlichen Vermögens stattfindet und dass das väterliche Gut, so weit es nicht durch das Testament vom 21. Februar 1864 der Nusszuniessung der Schwestern Emma, Bertha und Luisa Munzinger unterstellt ist, sowie das mütterliche Gut zur sofortigen Vertheilung unter die sämmtlichen Erben gelangen; Il. dass in dem sub 1 erwähnten Inventarium nacfolgende Posten unter Habschaft aufgenommen, resp. von den betreffenden Schuldnern nachfolgende Beträge in die Erbsmasse eingeworfen werden : 1. Guthaben laut Kaufvertrag vom 11. November 1871 an den Geschwistern Emma, Bertha und Agnes Munzinger im Betrage von 20 000 Fr., abzüglich der durch den bezüglichen Landverkauf den Verkäufern verursachten Mess- und Fertigungskosten, sowie des durch den Kauf auf den Käufer Herrn Gilli-Bucher übertragenen Antheils der auf dem Hofgute lastenden Hypothekarshulden im Betrage von 806 Fr. 40 Cts.

1. 5000 Fr. Baarzahlung des Käufers vom 11. November 1877;

hb. ‘6000 Fr. Guthaben laut drei auf der verkauften Landparzelle durch den Käufer Gilli-Bucher errichteten Gülten von je 2000 Fr. an Herrn Gilli-Bucher, nunmehr dessen Wittwe;

Eventuell :

Die daheriger. Instrumente sind von den Verankwortern der Amtsschreiberei zu Handen der Erbsmasse herauszugeben, eventuell ;

Es sollen dieselben nach §§ 78 bis 80 des luzernishen Gesees über Errichtung von Hypothekarinstrumenten amortisirt und an deren Stelle gemäss Kaufvertrag vom 11. November 1871 drei neue Instrumente zu Gunsien von Konrad Munzinger sel. Erben errichtet werden ;

C.

8193 Fr. 60 ".Cts., welche in vier verschiedenen Terminen durch Gilli-Bucher bezahlt wurden.

2. Guthaben an den Geschwistern Emma und Bertha Munzinger und Samuel Senn uxoris nomine Agnes Munzinger für Abtretung von Wasser laut Beweissass 6 und 7 im Betrage von 1500 Fr.

3. Guthaben an Emma Munzinger im Betrage von 1200 Fr. Rückvergütung von ab 3 Gülten im Betrage von 6000 Fr. bezogenem Zins pro 1873, 74, 75 und 76.

4, Guthaben an Emma Munzinger im Betrage von 600 Fr. Rückvergütung von ab 3 Gülten im Betrage von 6000 Fr. bezogenem Zins pro 1877 und 78.

5, Guthaben an Bertha Munzinger im Betrage von 4551 Fr. 92 Cts. für bezogene Gelder.

6, Guthaben an Samuel Senn-Munzinger uxoris nomine im “ Betrage von 5345 Fr. 82 Cts. für bezogene Gelder.

Eventuell:

IIT. Es sollen die sub Il, 3, 5 und 6 genannten Beträge von den betreffenden Schuldnern, so weit dadurch eine Verletzung des Pslichttheils stattgefunden hat, in die Erbsmasse eingeworfen, resp. in dem sub I genannten Inventar unter die Habschaft aufgenommen werden.

D.

u. ſt. w. Die Beklagten fessten dieser Klage eine Einrede entgegen, dahin ssliessend: Die Verantworter und Incidentalfläger seien nicht gehalten, einlässlich Rede und Antwort zu ertheilen, indem sie geltend machten: Was das Begehren um Aussscheidung des väterlichen und mütterlichen Vermögens anbelange, so sei dasselbe unstatthaft, da eine solche Ausscheidung unmög- Ì lich sei, überdem die Kläger auf eine solche ausdrü&lich und'ftillschweigend mehrfach verzichtet haben und die daherigen Streitpunkte, da in dem: zwischen den Litiganten obgewalteten, dur amisgerichtlihes Urtheil vom 23. August 1878 erledigten Rechtsstreite die Kläger (damaligen Beklagten) feinen sachbezüglichen Antrag gestellt und auh keinen Rechtsvorbehalt gemacht haben, durch das erwähnte Urtheil definitiv erledigt seien. Das Begehren um Vornahme der Theilung sei ein höchst überslüssiges, da ja die Theilung in gesetzlicher Weise - bereits verpflogen sei. Was die weitern Forderungen der Kläger, wie sie in ihren Rechtsbegehren À Unterabtheilung 11 Ziffer 1 lilt. a, b, c, 2, 3, 4, 5 und 6 gestellt seien, anbelange, so können dieselben weder mehr ins mütterliche Inventar, noch in die nah dem gerichtlich festgestellten Modus stattgefundene Theilung fallen, sondern es seien dies insgesammt persönliche Forderungen und zwar, weil dafür ein Solidarverhältniss zwischen den Beklagten nit existire und die betreffenden Ansprüche überdies ungleich gross seien, Forderungen, die gegenüber den Beklagten nah Mitgabe des § 59 der Bundesverfassung dort geltend gemaht werden müssen, wo die vermeintlichen Schuldner wohnen. Sowohl das Amtsgericht Olten-Gösgen als au das Obergericht des Kantons Solothurn, sessteres durch Urtheil vom 16. April 1880, sprachen den Beflagien den Schluss ihrer Einrede zu, indem sie einfa die von denselben vorgebrachte Begründung adoptirten.

E.

Gegen diese Entscheidung des Gerichtes ergriffen die Kläger Arnold und Theodor Munzinger den Rekurs an das Bundesgericht, indem sie ausführten: Für die Frage, ob die von ihnen sub A 11 BZiffer 1—6 gestellten RNechtsbegehren persönliche Forderungen im Sinne des Art. 59 der Bundesverfassung enthalten oder ob sie gemäss dem Konkordate vom 15. Juli 1822 als Erbstreitigkeiten zu qualifiziren seien, sei lediglich der Tenor der Rechtsbegehren selbst entscheidend; es fönne nun, da vermittelst der genannten Klagebegehren die Kläger gewisse Summen als zum Nachlasse der Eïtern Munzinger gehörend reflamiren, gar nicht zweifelhaft sein, dass es sich hier um eine Erbstreitigkeit handle. Demnach liege in der Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 16. April 1830, wodurch dassselbe die Kompetenz zu Beurtheilung dieser Rechtsbegehren abgelehnt habe, eine unrichtige Anwendung des Art. 59 Abi. 1 der Bundesverfafsung und eine Verletzung des Konkordates vom 15. Juli 1822 über Testirangsfähigkeit und Erbrechtsyerhältnisse, wesshalb diese Entscheidung aufzuheben sei unter Kostenfolge.

Die Rekursbeklagten tragen in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung des Refkurses unter Kostenfolge an, indem sie im Wesentlichen die bereits vor den kantonalen Instanzen vorgebrachten Gründe, unter ausführlicher Darlegung des Sachverhaltes, wiederholen und daraus den Nachweis zu erbringen versuchen, dass hier weder von einer unrichtigen Anwendung des Art. 59 der Bundesverfassung noc von einer Verletzung des Konkordates vom 15. Juli 1822 gesprochen werden fönne; sie bemerken insbesondere noch, dass die von den Rekurrenten erhobenen Ansprüche auf Einwerfung bestimmter Summen in die Erbsmasse offenbar unbegründet seien, und das Vorgehen der Rekurrenten lediglich dem Bestreben , die Vollziehung der Theilung durch Erhebung neuer unabsehbarer Schwierigkeiten zu verzögern, entspringe; eine auh nur oberflächliche Vergleichung zwischen dem Inventar über die väterliche und die mütterliche Verlassenschaft zeige, dass z. B, der Erlös von 20 000 Fr. für eine verkaufte Landyarzelle shon von der Wittwe Munzinger" bestimmungsgemäss zur Abzahlung von Schulden verwendet worden sei. Die Forderungen der Refurrenten seien denn auch dur Aufstellung des Juventars und der Theilung erledigt.

F.

In ihrer Replik bestreiten die Rekurrenten die Ausführungen der Vernehmlassung, ohne etwas wesentlich neues anzubringen.

* Die Rekursbeklagten dagegen halten duplifkando an ihren frùhern Anbringen fest, ebenfalls ohne wesentlich neue, zur Sache dienliche Argumente beizubringen.

Erwägungen

1.

Es ift zunächst festzuhalten, dass der Rekurs, wie sich zwar nicht aus dem in der Rekurs\chrift gestellten Begehren, wohl aber aus dessen Begründung ergibt, die Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 16. April 1880 nur insoweit 4 angreift, als sich dieselbe auf die sub A Il und I] der Klage vom 27. Mai 1879 gestellten Rechtsbegehren der Rekurrenten bezieht, nicht dagegen insoweit dieselbe das sub A I der Klage gestellte Rechtsbegehren anbelangt. Es ist denn au der Rekurs Testirungsfähigkeit und Erbrechtsverhältnisse. N° 67. 397 « an das Bundesgericht nur in diesem Umfange statthaft. Denn in Bezug auf das gestellte erste Rechtsbegehren hat das Obergericht materiell endgültig entschieden, bezw. es hat, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Entscheides ergibt, die Einrede der Beklagten, soweit es dieses Rechtsbegehren anbelangt, wesentlich desshalb geshüsst, weil über diese Punkte bereits durch das amtsgerichtlihe Urtheil vom 23. August 1878 definitiv entschieden, also die Einrede der abgeurtheilten Sache begründet sei. Die Richtigkeit dieser Entscheidung zu prüfen wäre das Bundesgericht, da dabei lediglich die Anwendung kantonaler Gesetze in Frage liegt, nichi kompetent.

2.

In Bezug auf die übrigen Rechtsbegehren der Rekurrenten dagegen hat das Obergericht des Kantons Solothurn die Einrede der Rekursbeklagten desshalb für begründet erklärt, weil die solothurnischen Gerichte zu Beurtheilung dieser Rechtsbegehren nicht kompetent f\eten, bezw. es sich hier um persönliche Ansprachen im Sinne des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung handle, welche beim Richter des Wohnortes der Beklagten angebracht werden müssen. Die Rekurrenten bebagupten nun, es liege in dieser Entscheidung eine unrichtige Anwendung des Art. 59 Abs, 1 der Bundesversassung und eine Verletzung des Art. 3 des Konfordates über Testirungsfähigkeit und Erbrechtsverhältnisse vom 15. Juli 1822, welhem sowohl der Niederlassungsfanton der Erblasser, der Kanton Luzern, als auch der Heimatkanton derselben, der Kanton Selothurn, beigetreten sind, denn es handle si hier nicht um persönliche Ansprachen im Sinne des Art, 59 cit., sondern um eine Erbstreitigkeit, zu deren Beurtheilung nac Mitgabe des erwähnten Konkordates der Richter des Heimatfantons des Erblassers kompetent sei. Zu Prüfung dieser Frage ist das Bundesgericht nach Art, 113 Ziffer 3 der Bundesverfassung und Art. 59 litt, þ des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege zweifellos fompetent.

3.

Die Entscheidung über den vorliegenden Rekurs hängt somit davon ab, ob die in Frage stehende Rechtsstreitigkeit als eine Erbstreitigkeit zu betrachten ist oder ob dieselbe lediglich die Geltendmachung rein. obligatorischer Ansprüche gegenüber den Refursbekflagten bezweckt, Bei Beantwortung dieser Frage ift nun vorab darauf hinzuweisen, dass es sich ausschkiesslich darum handelt, die rechtliche Natur “der Klage, wie fch dieselbe nach Mitgabe der Parteianbringen gestaltet, zu prüfen und demnach über den Gerichtsstand zu entscheiden, während auf die Frage, ob die eingeklagten Ansprüche materiell überhaupt begründet und ob dieselben nicht dur die Theilungsverhandlungen und das ergangene amtsgerichtliche Urtheil vom 23. Angust 1878 in einer für die Rekurrenten verbindlichen Weise beseitigt seien, nicht einzugehen ist. Diese Fragen sind nicht vom Bundesgericht anlässlich der Entscheidung über den Gerichtsstand, sondern von dem in der Sache selbst zuständigen Gerichte bei materieller Entscheidung der Streitsache zu prüfen und zu lösen, (Vergl. Entscheid des Bundesrathes i. S, Erben Lieberherr; Ullmer, Staatsrechtl. Praxis T Nr. 556, bes. S, 484.) Dasjenige also, was die Parteien in dieser Nichtung ausgeführt haben, fällt, als für die Entscheidung der vorliegenden Frage völlig unerheblich, von vornherein ausser Betracht.

4.

Wenn nun Art. 3 des Konkordates vom 15. Juli 1822 vorschreibt, dass die Beerbung eines Niedergelassenen ah inteslato und aus Testamenten (mit Ausnahme der Frage nach der zu Errichtung eines Testamentes erforderlichen Form) nach den Gesetzen des Heimatkantons des Erblassers sich richte, dass dies auch in Bezug auf Erbtheilungen gelte und dass infolge dieses Grundsatzes bei sich ergebenden Erbstreitigkeiten der Richter des Heimatkantons zu entscheiden habe, fo sind als erbrechtliche Klagen, welche vom Richter des Heimatkantons zu beurtheilen sind, jedenfalls nicht nur die Erbschaftsklagen im eigentlichen Sinne, welche auf Anerkennung des (Allein- oder Theil-) Erbrechts des Klägers und demgemäss auf Herausgabe des Nachlasses gerichtet sind, sondern auch die Erbtheilungsflagen aufzufassen, welche die Aussseinandersetzung mehrerer Miterben bezwecken und daher wie auf Vertheilung des Nachlasses, so Überhaupt auf Erledigung sämmtilicher Ansprüche gehen, welche dur die Erbgemeinschaft zwischen den Miterben erzeugt worden sind, insbesondere der Ansprüche auf Abrechnung bezw. Einwerfung der Vorempfänge, auf Ersass der aus der gemeinsamen Erbschaft dur einen Erben gezogenen Vortheile u. s. w,. (Vergl. Windscheid, Pand. [Ik § 608 Nr. 4; Unger, ODesterreicsszisches Erbrecht § 44; Seuffert, Archiv Bd, XX1Ÿ Ne. 133.) Im vorliegenden Falle nun haben die Rekurrenten als Erben ihrer verstorbenen Eltern gegenüber den Rekursbeklagten als Miterben auf Einwerfung bestimmter Gegenstände bezw. Geldsummen in die Erbmasfe geklagt ; die fachbezüglichen Begehren werden, wie aus der thatsächlichen Darstellung der Klage hervorgeht, theils (soweit es die sub II 3 und 4 gestellten Begehren anbelangt) damit begründet, dass in Bezug auf die betreffenden. von der erblafserischen Mutter ausgegangenen Zuwendungen die Pslicht zur Kollation bestehe, theils dagegen (soweit es die übrigen Begehren anbelangt) werden dieselben darauf gestüsszt, dass die dort benannten Nekursbeklagten die bezeichneten Gegenstände des väterlichen Nachlasses in ihrem Besisse haben, bezw. dass sie den Erlös derselben bezogen haben. Eventuell wird mit diefer Klage die Pllichttheilzergänzungsklage verbunden. Die Klage ist somit unzweifelhaft auf Erledigung von Ansprüchen gerichtet, welche, nah der Behauptung der Refurrenten, zwischen ihnen und den Rekursbeklagten als Miterben

aus der Erbgemeinschaft am elterlichen, inLbesondere väterlichen Nachlasse entstanden sind; sie qualifizirt sich mithin als eine Erbtheilungsflage und es kann demgemäss nicht daran gezweifelt werden, dass für den vorliegenden Prozess als eine Erbstreitigfeit der fonkordatsmässige Gerichtsstand der Heimat des Erblassers begründet ist, Wenn die Rekursbeklagten anscheinend davon ausgehen, dass sie als angebliche Nachlassschuldner für eine persönliche Ansprache belangt werden, und daher, ungeachtet ihrer Eigenschaft als Miterben, beim Richter ihres Wohnortes gesucht werden müssen, so ist darauf zu erwidern, dass, au zugegeben, Forderungen des Erblassers gegenüber einem Miterbenfönnen nicht beim Gerichtsstande der Erbschaft im Erbtheilungsverfahren zur Anerkennung gebraht werden, doch vorliegend die ' Rekursbeklagten nicht aus einer angeblich für sie gegenüber dem Erblasser begründeten Schuld belangt werden, vielmehr die Klage sich, wie bemerkt, darauf grlindet, dass angeblich die einzelnen Nekursbeklagten Gegenstände des väterlichen Nachlasses, bezw. den Erlös letzterer besigen und dadurch Vortheile aus der gemeinsamen Erbschaft sich angeeignet haben, welche nicht ihnen 400 À. Staatsrechtliche Entecheiâungen. II. Abschnitt. Konkordate.

ausschliesslich gebühren, sowie im Fernern darauf, dass für einen der Rekursbeklagten die Pslicht zur Kollation bestehe. Die Klage macht also keineswegs Ansprüche gegenüber den Rekursbeklagten geltend, welche vom Erblasser abgeleitet wären, sondern solche Ansprüche, welche aus der am elterlichen Nachlasse bestehenden Erbgemeinschaft direkt für die Rekurrenten begründet worden sein sollen, d. h. eben Erbtheilungsansprüche. Wenn endlich die Refursbeklagten darauf hinweisen, dass in Bezug auf die eingeklagten Forderungen keine Solidarität zwischen ihnen bestehe und dass diese Forderungen für die einzelnen Rekursbeklagten ungleich grosse Beträge anbetressen, so ist nicht einzusehen, inwiefern diese Momente der angebrachten Klage den exbrechtlichen Charakter benehmen könnten.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erftannt:

Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird demnach das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 16. April 1880 in dem in Erwägung 1 bezeichneten Umfange aufgehoben. i

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.