6 I 441
6 I 441
Rubrum
75. Urtheil vom 24. Juli 1880 in Sachen Kreditanstalt Luzern gegen Gotthardbahngefellschaft.
Sachverhalt
A.
Nachdem das Bundesgericht am 9. Juli abhin das von der Gotthardbahngesellschaft gestellte Gesuch um Ergänzung der Aften als verspätet abgewiesen, im Weitern dagegen erkannt hatie, Schlussverhandlung und Urtheil in der Hauptsache bis zur Beibringung der von der Gotthardbahngesell schaft eingereichten Rekursheantwortung und ihrer Beilagen auszusetzen, wurde heute, nach Beibringung der erwähnten Aktenstücke, die Schlussverhandlung wiederum aufgenommen.
B.
Bei der heutigen Verhandlung wird zunächst seitens der Vertreter beider Parteien die Erklärung abgegeben, dass zwischen Parteien lediglich noch die Entschädigung für indirekte Nachtheile streitig sei, während im Uebrigen der Instruktionsantrag anerkannt werde. Im Weitern stellt der Vertreter der Kreditanstalt in Luzern die Anträge:
1. Es fet als Entschädigung für indirekten Schaden gemäss dem Gutachten der Minderheit der bundesgerichtlichen Expertenfommission der Expropriatin der Betrag von 70 000 Fr. gukzusprechen.
4i2 B. Civilrechtspflege.
2, Die Expropriantin sei zu Bezahlung der Gerihtsfosten, sowie einer ausserrechtlichen Entschädigung an die Expropriatin zu verurtheilen, eventuell sei dieselbe wenigstens in die Kosten der nachträglichen Zeugeneinvernahme, sowie in die Gerichtskosten des bundesgerichtlihen Vorstandes vom 9. Juli uad in eine daherige ausserrechtliche Entschädigung an die Expropriatin zu verurtheilen. ° Der Vertreter der Gotthardbahngesellshaft seinerseits beantragt: Es sei unter Abweisung der gegnerischerseits gestellten Anträge die Entschädigung für indirekten Schaden erhebli her= abzusehen, unter Kostenfolge.
Replicando und duplicando halten die Vertreter der Parteien die gestellten Anträge aufrecht, indem sie gleichzeitig Abweisung der gegnerischen Begehren beantragen.
Erwägungen
1.
Nach den heutigen Erklärungen der Parteien handelt es sich nur noch um Feststellung der Entschädigung für indirekte Nachtheile, während in Bezug auf alle andere Punkte zwischen den Parteien kein Streit mehr besteht.
2.
, Seitens des Vertreters der Expropriatin ist nun zu Begründung seines Antrages auf Festsetzung der indirekten Entschädigung wesentlich darauf hingewiesen worden, dass in Bezug auf die Werthung des dem Hôtel Urnerhof durch die Expropriation erwachsenden indirekten Schadens zwischen der Schässungskommission und den von ihr beigezogenen Fachexperten, der Mehrheit der bundesgerichtlichen Expertenkommission, welcher die bundesgerihtliche Instruktionskommission beigetreten sei, und der Minderheit dieser Expertenkommission, welche aus den beigezogenen speziellen Fachexperten bestehe, die wesentlichsten Differenzen bestehen, indem die von der Schassungskommission beigezogenen Sachverständigen denselben auf 80 000 Fr. werthen, während die Schassungskommission ihn nur auf 30 000 Fr. veranslage, die Mehrheit der bundesgerichtlichen Expertenkommission hinwiederum ihn auf 50 000 Fr. schässe, während die Minderheit eine Werthung von 70 000 Fr. für angemessen halte, Angesichts dieser Differenzen müsse der Richter, welchem spezielle Fachkenntnisse abgehen, zwischen den verschiedenen ihm vorliegenden sachverständigen Schässungen wählen; dabei fei es aber gewiss das ritigste, wenn der Richter der Ansicht derjenigen Experten folge, welche unbestreitbar gerade in dem hier in Betracht kommenden Fache, nämlich dem Hôtelwesen, am meisten Sachkenntniss befissen. Dieses Prinzip aber müsse zur Annahme der Schassung der Minorität der bundesgerichtlichen Expertenkommission führen, da diese durch anerkannte spezielle Fachmänner im Hôtelwesen gebildet werde. Dieses Verfahren erscheine um so mehr als richtig, als in Beziehung auf Werthung des Besikthums der Expropriatin auf zirka 250 000 Fr., sowie in Bezug auf die eintretenden Jukonvenienzen sämmtliche bundesgerichtliche Experten einig gehen, während dieselben nur in Bezug auf die Schassung der infolge der fraglichen Inkonvenienzen eintretenden Werthverminderung, welche von der Mehrheit auf 20, von der Minderheit dagegen auf 28 9/, des Gesammtwerthes der Besizung veranschlagt werde, differiren. Seitens des Vertreters der Gotthardbahngesellschaft dagegen wird zunächst darzuthun gesucht, dass die bundesgerichtlichen Experten den Werth des Hôtels Urnerhof viel zu hoch veranschlagen, da sie auf die wirkliche Rendite des Ge- \<äftes zu wenig Rücksicht genommen haben und dass dieselben
infolge dessen auch zu einer zu hohen Schazung der Inkonvenienzenenischädigung gelangen. Allein es seien auch bei Feststellung der letztern Momente in Berückfsichtigung gezogen worden, welche rechtlich gar nicht in Betracht fallen dürfen. Entschädigung sei nur zu leisten für die aus der Abtretung entstehenden VermBLgensnachtheile, dagegen sei die Gotthardbahngesellschast keineswegs verpslichtet, für anderweitige, mit der Abtretung nicht im fausalen Zusammenhange stehende, der Expropriatin allfällig aus dem Bau und Betrieb der Bahn erwachsende Nachtheile Erfass zu leisten; nun haben aber die Experten gerade solche Momente, die Verlegung der Strasse, die dadurch erschwerte Zufahrt zum Hôtel und die Belästigung desselben durch Rauch u. \. w. infolge des Bahnbetriebes, als wesentliche Faktoren mit in Berücksichtigung gezogen. Die Eliminirung dieser Momente müsse zu einer erheblichen Reduktion der Entschädigung, auh gegenüber dem Ansasse der Schazungskommifsion, führen. Jedenfalls aber beruhe die Art und Weise, wie die bundeLgerichtlichen Lhd B. Civilrechtspflege:
Experten, sowohl die Majorität als die Minorität derselben, zu dem von ihnen angenommenen Entschädigungsansatze gelangt seien, infofern auf einem eviventen Irrthum, als dieselben die Minderwerthsentshädigung nach Prozenten des Gesammtwerthes des Besissthums der Expropriatin berechnet, dabei aber gar nicht in Berechnung gezogen haben, dass die Expropriantin einen Theil dieses Besisszthums enteignet habe und dafür direkte Entschädigung bezahlen müsse.
3.
In Würdigung des beigebrachten Beweismaterials und der Parteianbringen nun ist zunächst davon auszugehen, dass die bunveLgerichtlichen Experten und die Instruktionskommission, welche insoweit sämmtlich einig gehen, den Werth des Besikthums der Expropriantin richtig festgestellt habèn und es können die abwei- <enden Ausführungen des Vertreters der Gotthardbahngesellschaft im heutigen Vortrage, angesichts der Thatsache, dass in Bezug auf diefen Punkt das sachverständige Gutachten der sämmtlichen bundesgerichtlihen Experten mit ver auf Grund der Lokalbesichtigung festgestellten Werthung der bundesgerihtlichen Instruktionskommission völlig übereinstimmt, nicht in Betracht kommen.
4.
Dagegen ist allerdings nicht zu verkennen, dass bei Feststellung der in Betracht kommenden Inkonvenienzen die bundesgerichtlihen Experten einzelne Faktoren in Anschlag gebracht oder wenigstens in ihrem Gutachten angeführt haben, welche rehtlich nit in Betracht kommen können. Es ist nämlich unzweifelhaft feststehender Rechtsgrundsag (vergl. Art. 3 des Bundesgesetzes betreffend Verbindlichkeit zur Abtretung von Vrivatrechten), dass vom Exproprianten nur diejenigen dem Expropriaten entstehenden Nachtheile zu vergüten sind, welche letzterem dur die Enteignung erwachsen, d. h. welche ihm infolge von Eingriffen in sein Eigenthum seitens des Exproprianten entstehen und welche Schädigungen ex daber, abgesehen von dem Entieignungsrechte, auf Grund seines Eigenthums als rechtswidrig zu untersagen befugt wäre, Hieher gehört nun jedenfalls der der Expropriatin dur Verlegung ver bisher unmittelbar neben ihrer Besizung vorbeiführenden Strasse, bezw. den Umstand, dass die Bahnlinie das Hôtel von der verlegten Strasse abschneidet, erwachsende Schaden nit, denn die Expropriatin hatte ohne Zweifel kein erworbenes Recht auf den Fortbestand der bisherigen Strasse und wäre durhaus nicht berechtigt gewesen, einer durch die kompetenten Behörden beschlossenen Verlegung derselben sich zu widersetzen. Der daherige Schaden ist also kein aus der Enteignung erstandener und von der Expropriantin zu vergüteuder..
5,’ Allein es ist nun nicht ersichtlich, inwieweit derartige Faktoren, welche im Gutachten der Experten lediglich aufgezählt werden, auf die von diesen beantragte Festsezüng der Entschädigung thaisächlich eingewirkt haben, Jn Berücksichtigung dieses Umstandes, sowie überhaupt in freier richterlicher Würdigung aller Verhältnisse und beigebrachten Beweismittel, erscheint es, insbesondere angesichts der Thatsache, dass die Schazungen der Sachverständigen bedeutend differiren, dass im Fernern die speziellen Fachexperten die eintretenden Jnkonvenienzen noc erheblich höher veranschlagen, als die übrigen Sachverständigen und die In- \truftionsfommission, während die von letzterer in Uebereinstimmung mit ver Mehrheit der vou ihr beigezogenen Sachverstän=- digen adoptirte Werthung die Mitte zwischen den verschiedenen Schabungen hält, als das richtigste, der Urtheilsantrag der In- \truktionskommission einfach zu bestätigen.
6.
Hievon ist auch nicht etwa desshalb abzugehen, weil die bundesgerichilichen Experten bei der Festsetzung der Jnkonvenienzentschädigung, die sie nah. Prozenten des Werthes des Besissthums der Expropriatin berechnet haben, die Gesammttaxation des letztern ohne Abzug ‘der für den enteigneten Theil zu bezahlenden direkten Enischädigung zu Grunde gelegt haben, während natürlich eine zu vergütende Werthverminderung nur für den der Expropriatin verbleibenden Theil entsteht. Denn es ist zweifellos anzunehmen, dass die Experten dieses Verhältniss bei ihrer Satzung mitberüclsichtigt, bezw. den für Minderwerth angenommenen Prozentisass gerade mit Rücsicht hierauf festgesetzt haben.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Urtheilsantrag der bundesgerichtlihen Instruktionskommission Dispositio 1—5 wird zum Urtheile erhoben.