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60 I 247

60 I 247

Rubrum

38. Urteil vom 11. Juli 1934

Sachverhalt

I.

S. Haas-Farge gegen Eidg. Justiz- und Polizeldepartement. Art. 38. BG vom 5. Oktober 1929 über die Spiel- « Spielautoinaten und ähnliche Apparate » E. 1. Sofern nicht der Spielausgang in unverkennbarer Weise ganz oder vorwiegend auf Geschicklichkeit beruht E. 2. A. — Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat den Spielapparat « Dirige » des Rekurrenten gemäss 248 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege, Art. 35 BV und Art. 1 und 3 des Spielbankgesetzes vom 5. Oktober 1929 als unzulässig erklärt.

Der Spielapparat « Dirige » besteht aus einem rechteckigen Kasten, dessen schräggestellter, umrahmter Deckel durch ein Steuerrad in der Längs- und der Querrichtung auf- und ab bewegt werden kann. Im Deckel (Spielfeld) sind zwischen Holzaufschlägen Löcher angebracht, von denen sechs in verschiedenen Farben mit je einem der Buchstaben bezeichnet sind, die zusammen das Wort « Dirige » ausmachen. — Gegen Einwurf von fünf Rappen können sechs in den gleichen Farben wie die nummerierten Löcher gehaltene Kugel ins Spielfeld gebracht und dort mit einem gefederten Schlagstift einzeln nach oben geworfen werden. Von dort rollen sie über das Spielfeld herunter, wobei ihr Lauf ausser durch die Holzaufschläge auch durch die vom Spieler getätigte Steuerung beeinflusst wird. Das Bestreben des Spielers muss sein, die sechs Kugeln möglichst in die sechs nummerierten Löcher, wenn möglich in das ihnen gleichfarbige Loch zu bringen.

Der Spielapparat « Dirige » ist der seinerzeit ebenfalls vom heutigen Rekurrenten angemeldete, durch Bundesgerichtsentscheid vom 22. November 1933 als unzulässig erklärte « Tura-Ball »-Spielapparat in veränderter Gestalt. Die Veränderung besteht namentlich darin, dass das Spielfeld vom Spieler bewegt und damit der Lauf der Kugeln von ihm beeinflusst werden kann.

B. — Gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartementes vom 19. März 1934 erhebt der Rekurrent die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Er behauptet, das « Dirige » sei vorwiegend ein Geschicklichkeitsspiel.

C. —— Das Departement macht demgegenüber geltend : Einmal könne der Spieler auf die Benützung des Steuerrades verzichten. Auch abgesehen davon beeinflussten die auf dem Spielfeld als Hindernisse angebrachten Holzleisten den Lauf der Kugel in völlig unberechenbarer Weise. Wohl könne auch der Spieler mit dem Steuerrad den Lauf der Kugel beeinflussen, doch sei die Ablenkung durch die Holzleisten so0 stark, dass der Spielausgang namentlich für einen Durchschnittsepieler nicht in unverkennbarer Weise ganz oder vorwiegend auf Geschicklichkeit beruhe.

Erwägungen

1.

Das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1929 über die Spielbanken verbietet in Ausführung von Art. 35 BV in einem Art. 1 den Betrieb von Spielbanken, die in Art. 2° Abs. 1 umschrieben werden als die Unternehmungen, welche Glücksspiele, d. h. nach Art. 2 Abs. 2 solche Spiele betreiben, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn in Aussicht steht, der ganz oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Ale Sonderform der verbotenen Glücksspielunternehmung wird dann in Art. 3 das Aufstellen von Spielautomaten und ähnlichen Apparaten bezeichnet, sofern nicht der Spielausgang in unverkennbarer Weise ganz oder vorwiegend auf Geschicklichkeit beruht. Unter « Spielautomaten und ähnlichen Apparaten », deren Aufstellung danach mit der genannten Einschränkung verboten sein sgoll, sind dabei nach der dem Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 zu gebenden Auslegung solche Apparate zu verstehen, die ihrer Einrichtung oder sonstigen Bestimmung nach dem Spiel mit Einsatz um Gewinn dienen (BGE 56 I 297, 308, 390, 396 ; 58 I 138). Beim Spielautomaten wickelt eich der ganze Spielvorgang automatisch ab, bei den ähnlichen Apparaten nur ein Teil davon : Der Erstere gibt gegen Einwurf des Einsatzes den allfälligen Gewinn heraus, die Letztern bezeichnen auf mechanischem Weg die Gewinner und die Gewinnskala, während die Äbrechnung von den Spielenden oder dem Spielleiter vorgenommen wird (BGE 58 I 138 mit Zitaten ; BGE vom 22. November 1933 in 8. des gleichen Rekurrenten betreffend den « Tura-Ball » Apparat).

3.

Der « Dirige » Apparat entspricht wie der « TuraBall » Apparat darin den « ähnlichen Apparaten » des 250 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Art. 3 BG, dass er mechanisch nach Punkten die Gewinnfolge der Mitspieler bezeichnet, während zu entscheiden bleibt, ob diese Gewinnfolge nach der Einrichtung oder sonstigen Bestimmung des Apparates die Grundlage für die Gewinnausrichtung aus einem Gesamteinsatz abgeben s80ll, und — wenn ja —, ob dabei nicht die Geschicklichkeit der Mitspieler in unverkennbarer Weise von Fvorwiegender Bedeutung ist. Diese zweite Frage sei hier Vorausgenommen :

Bei ihrer Beantwortung ist davon auszugehen, dass nach der Absicht des Gesetzgebers das Verbot der « Spielautomaten und ähnlichen Apparate » das Publikum hindern soll, gich das Glückspiel anzugewöhnen (Votum Bonnet im Nationalrat, Sten. Bull. 1929 NR 8. 8629). Es hatte sich gezeigt, dass in den meisten Hotels und im Grossteil der Wirtschaften sowie an andern öffentlichen Orten Apparate . aufgestellt waren, die durch Einwurf eines Zwanzigrappenstückes betätigt werden konnten und welche unter der Maske eines Geschicklichkeitsspielapparates in Wirklichkeit Glückspielapparate waren. Auch hatte die Erfahrung gelehrt, dass diese Apparate viel gefährlicher waren, als das Boulespiel, weil sie jedermann zugänglich waren und namentlich jungen Leuten oder golchen mit bescheidenem Einkommen (Sten. Bull. I. e.

8.

632). Die Gefahr, dass das Publikum durch sie zum Glücksspiel erzogen werde, besteht aber nur bei solchen Apparaten, bei welchen der. Benützer einsehen muss, dass seine Aufmerksamkeit und sein Können auf den Spielausgang nicht von nennenswertem Einfluss ist. Er verliert dann das Interesse an der Betätigung seiner Geschicklichkeit und es bleibt nur das Interesse an einem möglichen Zufallsgewinn — das Interesse am Glückssgpiel. Unter einem erlaubten Spielapparat im Sinne von Art. 3 BG ist also demgegenüber ein Apparat zu verstehen, bei dem unverkennbar die Möglichkeit, an ihm seine Geschicklichkeit zu beweisen und zu üben, das wesentliche Interesse an seiner Betätigung ausmacht.

Der « Dirige » Apparat des Rekurrenten erfüllt die Merkmale eines nach Art. 3 BG in dieser Auslegung erlaubten Apparates. Denn von der Geschicklichkeit der Mitspieler hängt es bei ihm ab, wie oft diese, den Zufälligkeiten des Kugellaufs augenblicklich entgegenwirkend, die Kugel in die richtigen Öffnungen zu steuern vermögen. Im Verlaufe einer Spielserie wird also die Geschicklichkeit wenn nicht ausschliesslich, so0 doch vorwiegend für das Spielergebnis ausschlaggebend sein. Die Betätigung der Geschicklichkeit verlangt aber volle Aufmerksamkeit während des ganzen Spiels und das macht das Interesse am Spiel mit dieegem Apparat aus.

Dass die Mitspieler auf die Steuerung verzichten und damit den Apparat als Glücksspielapparat verwenden können, ändert schon deswegen nichts an seiner Eigenschaft als Geschicklichkeitsspielapparat, weil wohl die meisten solchen Apparate durch Verzicht auf die Betätigung der Geschicklichkeit als Glücksspielapparate verwendet werden können.

Ob der « Dirige » Apparat im übrigen seiner Einrichtung oder Bestimmung naeh dem Spiel mit Einszatz um Gewinn diene, kann infolgedessen dahingestellt bleiben ; denn das Gewinnergebnis hängt dann eben nach dem Ausgeführten unverkennbar ganz oder vorwiegend von der Geschicklichkeit der Mitspieler ab.

Die Aufstellung des « Dirige » Apparates ist also vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zu Unrecht untersagt worden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Fidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 19. März 1934 aufgehoben.

Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

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