Funtauna: fallrecht.ch

60 II 199

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Rubrum

33. Urteil der I. Zivilabteilung vom 29. Mai 1924

Sachverhalt

I.

8. Bogonmozor gegen Tiefengrund A, G.

Vorzeitige Kündigung eines Mietvertrages aus wiohtigen Gründen, Art. 269- OR.

Die unrichtige Beurteilung der Konjunktur schliesst die Berufung auf Art. 269 OR nicht von vorneherein aus, da die zukünftige Entwickhmg der wirtschaftlichen Lage nicht mit der genügenden Bestirmmtheit voraussehbar ist.

Die zufolge der Veränderung der "wirtschaftlichen Lage zur unerträglichen Last gewordene Höhe des Mietzinses kann ein wiehtiger Grund sein ; in casu ist dies der Fall.

A. — Am 1909. Mai 1929 mietete der Kläger von der Beklagten in dem damals noch im Bau befindlichen neuen Börsgengebäude in Zürich die sämtlichen Parterre-

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 8 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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