Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

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Rubrum

A. Schuldbeireibungs- und Konkursrecht, Doursuike of Faillike.

ENTSCHEIDUNGEN DERB SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRÊTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 6, Entecheid vom 28. Februar 1934

Sachverhalt

I.

8. Zentralsteuerverwaliung des Kantons Bern. Pfändung künftigen Lohnes. Der Gläubiger kann die Verwertung auch dann spätestens ein Fahr und drei Monate nach dem Pfändungsvollzug verlangen, wenn er schon vor Ablauf des Jahres in der Lage war, es zu tun.

Saisie du salaire futur. Le créancier peut requérir la vente encore un an et trois mois au plus tard après la saisie, même lorsqu'il aurait pu le faire déjà dans le délai ordinaire d’un an. Pignoramento dè futuro salario. II creditore può domandare la vendita ancora un anno e tre mesi al più tardi dopo il Pignoramento, benchè avrebbe potuto farlo entro il termine di un anno. ° A. — In der Betreibung der Rekurrentin gegen J, H. Peter für 391 Fr. 25 Cts. pfändete das Betreibungsamt Basel-Stadt am 17. Dezember 1932 « Lohn des Schuldners bei .……. Abzug : 50 Fr. per Monat bis zur Deckung von 420 Fr. » und gab auf der Pfändungsurkun- “ denabschrift für den Gläubiger an, das Verwertungsbegehren könne gestellt werden vom 17. Januar bis 17. Dezember 1933. Die einzige, noch im Dezember 1932 eingegangene Monatsrate lieferte das Betreibungsamt am 24. Dezember 1933 an die Rekurrentin ab, und auf Rekla- 20 Seluuldbetreibungs- und Konkurerecht. N° 8.

mation hin schrieb es ihr am 4. Januar 1934, die Betreibung sei seit dem 17. Dezember 1933 erloschen, da kein Verwertungsbegehren gestellt wurde. Hierauf stellte die Rekurrentin das Verwertungsbegehren, und mit der vorliegenden Beschwerde hat sie den Antrag gestellt, das Betreibungsamt sei anzuweisen, diesgem Begehren Folge zu leisten.

B. — Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 5. Februar 1934 die Beschwerde abgewiesen.

C. — Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Das Betreibungsamt und die kantonale Aufsichtsbehörde wollen von der Anwendung der durch BGE 3618S. 139 = Sep. Ausg. 13 S. 57 eingeführten dreimonatigen Nachfrist für die Stellung des Verwertungsbegehrens bei der Pfändung künftigen Lohnes absehen, weil nur solcher Lohn gepfändet worden sei, der bis zum 17. September 1933 fällig werden musste, und die Rekurrentin daher ohnehin noch bis zum 17. Dezember 1933 drei Monate Zeit hatte, um das Verwertungsbegehren zu stellen. Allein von einer derartigen zeitlichen Beschränkung der Lohnpfändung steht nichts in der Pfändungsurkunde. Hätte der Dienstherr den ‘gepfändeten Lohn jeden Monat abziehen können und richtig abgezogen und an das Betreibungsamt abgeliefert, 80 wäre nach dem 17. September 19838 freilich nichts mehr abzuziehen gewesen. Indessen kann bei der Pfändung künftigen Lohnes nie mit einiger Sicherheit damit gerechnet werden, dass sich alles 80 programmässig abwickeln werde und nicht etwa nachträglich aus zureichenden Gründen (Verdienstlosigkeit aller Art, Lohnabbau, Vergrösserung des Existenzminimums aus irgendwelcher Veranlassung) einzelne der gepfändeten Lohnbetreffnisse ganz oder teitweise freigegeben werden müssen, um dann erst in den folgenden Monaten nachbezogen zu werden. (Ja selbst wenn der Dienstherr den einen oder anderen Abzug verabsäumt haben sollte, wird sich die Sache am einfachsten für alle Beteiligten durch spätere Abzüge wieder in Ordnung bringen lassen.) Soweit dies binnen einem Jahr seit dem Pfändungsvollzug möglich ist, kann es geschehen, ohne dass es dem Gläubiger sofort mitgeteilt zu werden braucht. Kann sich dieser also einerseits nicht unbedingt darauf verlassen, dass der gepfändete Lohn so rasch eingezogen wird, wie es nach der Bestimmung der pfändbaren Lohnquote beim Pfändungsvollzug vorauszusehen ist, so darf anderseits die ihm zu Gebote stehende Frist für die Stellung des Verwertungsbegehrens auch nicht schlechthin auf drei Monate seit Verfall der letzten Lohnquote beschränkt werden, die nach der ursprünglichen Pfändungsbemessung noch eingezogen werden muss (wo immer bei diesger Berechnung die ordentliche Jahresfrist _ ohnehin erreicht oder gar überschritten wird). Vielmehr kann angesichtes der der Pfändung künftigen Lohnes anhaftenden Unsicherheit die adäquate Lösung nur darin gefunden werden, dass dem Gläubiger hiefür ein für allemal

eine einfach zu berechnende Frist zur Verfügung gestellt wird, gleichgültig welche Veränderungen die Lohnpfändung im Laufe ihrer Dauer auch erleiden möge. Werden ihm bei jeder Pfändung künftigen Lohnes fünfzehn Monate seit dem Pfändungsvollzug für die Stellung des Verwertungsbegehrens eingeräumt, auch wo er einer Nachfrist von drei Monaten gar nicht bedürfte, sondern die Verwertung sehr wohl lange vorher verlangen könnte, 80 kann deswegen nicht mit Fug von grundloser Verzögerung der Abwicklung dieser Art von Betreibungen gesprochen werden, umsoweniger, als es sich mit der Eigenart der Pfändung künftiger Forderungen durchaus hätte vereinbaren lassen, die Jahresfrist des Art. 116 SchKG überhaupt nicht vor dem Zeitpunkte beginnen zu lassen, wo die Pfändung durch die spätere Entstehung der Forderung erst effektiv wird. Mit der gegenteiligen Ansicht liesse es 22 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, No 7.

sich auch nur schlecht vereinbaren, dass das Betreibungsamt die eingezogenen Lohnquoten nicht unverzüglich nach Ablauf der laut Pfändungsurkunde vorausgesehenen Dauer der Lohnpfändung an den Gläubiger abliefere, sondern damit noch monatelang zuwarte, wie es hier geschehen ist. Auch ist nicht richtig, dass es die Rekurrentin ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht habe, sie könne das Verwertungsbegehren nur binnen einem Jahr seit dem Pfändungavollzug stellen. Vielmehr wurde einfach der Vordruck für die Angabe der Frist für die Stellung des Verwertungsbegehrens ohne jede Rücksicht auf die Besonderheit der Pfändung künftigen Lohnes gleichwie bei irgendeiner gewöhnlichen Fahrnispfändung ausgefüllt, wie ohne weiteres aus der Bestimmung des Anfangspunktes auf den 17. Januar 1933 hervorgeht, der bei der vorliegenden Lohnpfändung ganz unzulässig war (vgl. Rekursentscheid vom 11. Juli 1933 in Sachen WyssSchönenberger, wo schon die gleiche Feststellung gemacht werden musste). Somit war das Verwertungsbegehren der Rekurrentin nicht verspätet und muss das Betreibungsamt die Lohnforderungsquoten, die er Dienstherr des Betriebenen nach der regelrecht vollzogenen Pfändung nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Betriebenen sgelbst bezahlen konnte, in geeigneter Weise verwerten.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungsamt angewiesen, dem Verwertungsbegehren Folge zu geben. y o

7.

Entecheid vom 9. März 1934 i. 8. Bidgonöszizohe Bank A.-G, Um Gegenstände in der Hand eines Dritten arrestieren zu können, darf von diesgem nicht unter Strafandrohung AusKkunft verlangt werden.

L'autorité n’a pas le droit d’exiger sous commination d’une peine que le tiers la renseigne au sujet de biens qu’elle a l'intention de séquestrer entre les mains dudit tiers.

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht, N® 7, 23 L'autorità non ha la facoltà di esigere, sotto comminatoria di pena, che un terzo la informi in merito ad oggetti che essa intende sequestrare pres80 di lui.

A. — Auf Verlangen von Karl Rosenthal in Zürich bewilligte die Arrestbehörde von Basel-Stadt am 12. September 1933 für eine Forderung von 61,825 Fr. gegen Hans Pellar in Frankfurt a. M. einen Ausländerarrest auf « Guthaben bei der Eidgenössischen Bank A.-G. und Depots (Konto-Korrent, Depots, Wertschriften, Aktien). In Vollziehung des Arrestbefehls forderte das Betreibungsamt Basel-Stadt am 18. September die Bidgenössieche Bank A.-G. auf, ihm binnen fünf Tagen mitzuteilen, « ob der Arrestschuldner am Tage der Arrestlegung bei Thnen Vermögenawerte besass, und zwar Wertschriften, Aktien, offene und geschlossene Depots », mit dem Beifügen : « Im Falle der Verweigerung der Auskunftserteilung wären wir genötigt, Sie wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung gemäss § 52 des Strafgesetzes zu strafrichterlicher Ahndung zu verzeigen ». Die Eidgenössische Bank A.-G. antwortete zunächst, sie erteile die gewünschten Auskünfte nicht, und fügte am 23. September bei, sie werde die Verfügung vom 18. September anfechten, sei jedoch bereit, die gewünschte Auskunft zu erteilen, sofern das Bundesgericht die Beschwerde abweisen sollte. Inzwischen hatte jedoch das Betreibungsamt bereits Strafanzeige erstattet, welcher indessen bis zum Austrag des Beschwerdeverfahrens keine Folge gegeben wurde. Anfangs Oktober liess Rosenthal den Árrest wieder fallen.

B. — Mit der vorliegenden Beschwerde vom 28. September (soweit noch streitig) hat die Eidgenössische Bank A.-G. den Antrag auf Aufhebung der Androhung auf Verzeigung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung gestellt.

C. — Die kantonale Aufsichtebehörde hat am 4. Januar 1943 die Beschwerde abgewiesen.

D. — Diesen Entscheid hat die Eidgenössische Bank A.-G. an das Bundesgericht weitergezogen unter Erneuerung des Beschwerdeantrages.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 116 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.