61 II 1
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Rubrum
1. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Januar 1936 iL S. Püntener gegen Gemeinderat Schattäorf,
Unterzieht sich nach Einleitung des Entmündigungsverfahrens (gemäss Art. 3689 ZGB) der Interdicendus, der zunächst einen Beirat verlangt hatte, der Bevormundung, so0 darf sie beim Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 372 ZGB ohne weiteres angeordnet, aber auch nur als Bevormundung auf eigenes Begehren bekannt gemacht werden.
Sachverhalt
Der unter Altersvormundschaft stehende Beschwerdeführer stellte in der Voraussicht der am 2. Augusf 1934 eintretenden Mündigkeit das Gesuch um Beistandsbestellung zur Vermögensverwaltung. Vom zuständigen Gemeinderat Schattdorf auf den 3. August zur Gemeinderatssitzung eingeladen « behufs Besprechung der Vormundschaft », « erklärte er auf daherige Anfrage ausdrücklich, dass er mit der Bevormundung einverstanden sei ». Die daraufhin beschlossene Entmündigung wurde ihm nach der Feststellung der Vorinstanz anschliessend mündlich eröffnet.
Als der Beschwerdeführer auf die am 6. September erfolgte Veröffentlichung der Bevormundung hin am 15. September Beschwerde führte, ist der Regierungsrat des Kantons Uri am 27. Oktober 1934 wegen Versäumung der zehntägigen Beschwerdefrist auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Hiegegen richtet sich die vorliegende zivilrechtliche Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung der Entmündigung, eventuell Rückweisung.
2 Familienrecht, No 1,
Erwägungen
1.
Da die: durch Ziffer 5 des Kreisschreibens vom 18. Mai 1914 betreffend das Entmündigungsverfahren vorgeschriebene schriftliche Mitteilung des Entmündigungsbeschlusses seinerzeit nicht stattgefunden hatte, durfte und darf die freilich später als zehn Tage nach der bloss mündlichen Eröffnung geführte Beschwerde nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden. i
2.
Der Beschwerdeführer gibt zu, dass « er sich unabhängig von der Vormundschaftsbehörde selbst schon mit geinem Onkel in- dem Sinne besprochen hatte, es wäre zweckmässig, wenn sein Vermögen in Zukunft durch seinen Onkel verwaltet würde », und dass « er sich mit dem Vorschlag des Gemeinderates, welcher offensichtlich das nämliche bezweckte, daher ruhig einverstanden erklären konnte », Damit ist das vom Gemeinderat angenommene eigene Begehren um Beistandsbestellung zur Vermögensverwaltung als zugestanden zu erachten. Sobald ihm aber der Gemeinderat eröffnete, dass eine blosse Beistandschaft nicht genügend, sondern eine Vormundschaft angezeigt gei, erklärte sich der Beschwerdeführer laut dem als genügend beweiskräftig anzusehenden Protokoll des Gemeinderates mit der Bevormundung einverstanden. In diesem Verhalten kann nichts anderes als eine Änderung des eigenen Begehrens in der Richtung der Bevormundung gesehen werden. Diesem Begehren durfte ohne weiteres entsprochen werden, wenn der Gesuchsteller auch dartat, dass er infolge von Unerfahrenheit seine Angelegenheiten, namentlich die Verwaltung seines Vermögens von über 30,000 Fr., nicht gehörig zu besorgen vermöchte. Sobald sich der Gemeinderat hievon überzeugen konnte, durfte er von irgendwelchen Beweiserhebungen absehen (BGE 54 IT 240). Insbesondere kam die von Art. 374 Abs. 2 ZGB vorgeschriebene Begutachtung durch Sachverständige über das Vorhandensein von Geisteskrankheit oder Geisteeschwäche hier von vorneherein nicht in Frage, Familienreeht. N9 1, 3 wo die Bevormundung nicht zwangsweise, sondern auf eigenes Begehren hin, und nicht wegen Geisteskrankheit oder - Geistesschwäche, sondern wegen - Unerfahrenheit nicht auferlegt, sondern zugestanden wurde. Die Überzeugung des Gemeinderates von der geschäftlichen Unerfährenheit des Beschwerdeführers konnte sich vor allem auf die aus der Führung bezw. Beaufsichtigung der Altersvormundschaft gewonnene persönliche Kenntnis stützen. In der Tat erklärt der Gemeinderat gestützt auf seine eigenen « Wahrnehmungen » den Beschwerdeführer als « Nicht befähigt, seine Interessen wie nötig wahrzunehmen und zu vertreten », was für die Anordnung der erbetenen Vormundschaft genügte. Mit alledem lässt es sich freilich nicht vereinbaren, dass in der Bekanntmachung der Bevormundung Árt. 369 ZGB angeführt ist. Allein dies muss einem Versehen zugeschrieben werden, das um 80 eher
unterlaufen konnte, als die Bekanntmachung von der kantonalen Vormundschaftedirektion ausging, die sich damals noch nicht materiell mit der Sache befasst hatte. Wieso der Gemeinderat hätte glauben können, trotz Ausserachtlassung des Art. 374 Abs. 2 ZGB eine Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ausgesprochen zu haben, ist nicht einzusehen, und er hat sich denn auch im Beschwerdeverfahren von Anfang an ausschliesslHich und mit Fug auf das eigene Begehren des Beschwerdeführers berufen. Dies hat zur Folge, daas die vorzeitig, vor der Rechtskraft erfolgte Bekanntmachung nunmehr durch eine richtigstellende, den Art. 372 ZGB anrufende Bekanntmachung ZU Crsetzen sein wird.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschweérde wird abgewiesen. -