61 II 21
61 II 21
Rubrum
5. Urteil der IL Zivilabteilung vom 8. Febraar 1935
Sachverhalt
I.
8. Ermel gegen Ermol, Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes bei Zeugung vor der Ehe, Art. 255 Abs. 2 ZGB :
1. Der Nachprüfung durch das Bundesgericht ist regelmässig entzogen, ob Beiwohnung des Ehemannes um die Zeit der Empfängnis « glaubhaft gemacht » werde.
2. « Um die Zeit der Empfängnis » = in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tage vor der Geburt.
3. Auch dieso Vermutung der Ehelichkeit kann nur durch den Nachweis der Unmöglichkeit der Vaterschaft entkräftet werden.
4. — Mit der vorliegenden Klage ficht der Kläger die Ehelichkeit des von der Erstbeklagten, mit der er am 23. Juli 1932 die Ehe eingegangen ist, am 11. Oktober 1932 geborenen Kindes, der Zweitbeklagten, an. Der Kläger gesteht zu, schon am 27. Februar 1932 mit der Erstbeklagten geschlechtlich verkehrt zu haben.
B. — Das Obergericht des Kantons Aargau hat am 5. Oktober 1934 die Klage abgewiesen, indem es als glaubhaft erachtete, dass der Kläger schon am 17. Januar 1932 mit der Erstbeklagten geschlechtlich verkehrt habe.
22 : Familienrecht. N° 5, C. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.
Erwägungen
Von während der Ehe geborenen Kindern wird die Ehelichkeit vermutet (Art. 252 ZGB). Diese Vermutung der Ebelichkeit fälls bei Geburt wenigstens 180 Tage nach Abschluss der Ehe nur durch den Nachweis der Unmöglichkeit der Vaterschaft weg (Art. 254), bei Geburt vor dem 180. Tage jedoch schon infolge der blossen Erhebung der Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit (Art. 255 Abs. 1), ausser wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Ehemann um die Zeit der Empfängnis der Mutter beigewohnt habe (Art. 255 Abs. 2). Im letzteren Falle kann die Vermutung der Ehelichkeit ebenfalls nur durch den Nachweis der Unmöglichkeit der Vaterschaft entkräftet werden, nicht schon durch den Nachweis irgendeiner Tatsache, die erhebliche Zweifel über die Vaterschaft des Ehemannes rechtfertigt, oder durch unzüchtigen Lebenswandel der Mutter um die Zeit der Empfängnis (Art. 314 Abs. 2 und 315 ZGB). Und die von Art. 255 Abs. 2 gebrauchte Wendung «um die Zeit der Empfängnis » will nichts anderes sagen als : in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tage vor der Geburt. Denn der Regelung des Art. 254, dass bei Geburt. des Kindes wenigstens (also gegebenenfalls nur) 180 Tage nach Abschluss der Ehe der Ehemann seine Klage nur durch den Nachweis zu begründen vermag, dass er unmöglich der Vater des Kindes gein könnte, würde es nicht entsprechen, wenn die Anfechtung der Ehelichkeit eines zwar während der Ehe, aber früher als 180 Tage nach deren Abschluss geborenen Kindes erleichtert würde, obschon anzunehmen iét, dass der Ehemann ebensolange vor Abschluss der Ehe der Mutter beigewohnt hat. TInesbesondere liegt kein zureichender Grund dafür vor, die Stellung des Kindes dadurch zu erschweren, dass Glaubhaftmachung einer Beiwohnung im Zeitpunkte gefordert wird, der nach dem Grad der Reife des Kindes bei der Geburt der mutmasslichen Empfängniszeit ungefähr entspricht. Nicht nur ist jeder derartige Beweis erfahrungsgemäss wenig zuverlässig, sondern es wird auch für die Matter meisb gar keine Veranlassung vorliegen, in dem für sie kritischen Zeitpunkt der Geburt irgendetwas zur Sicherung eines derartigen Beweises vorzukehren. Würde ihr ein solcher Beweis nicht gelingen, s80 könnten unter Umständen doch noch die Voraussetzungen für eine Vaterschaftsklage gegeben sein, weil jener Beweis misslingen kann, ohne dass geradezu Tatsachen vorliegen, die erhebliche Zweifel über die
Vaterschaft des nunmehrigen Ehemannes rechtfertigen. Allein es kann nicht als Meinung des Gesetzes angesehen werden, dass sich bezüglich eines während der Ehe geborenen Kindes zwischen den Ehegatten die Frage einer Vaterschaftsklage erheben könne : somit darf die Vermutung der Ehelichkeit eines solchen Kindes nicht an achwerere Voraussetzungen geknüpft werden als diejenigen, unter welchen die Vaterschaft des nunmehrigen Ehemannes vermutet worden wäre, wenn es nicht zum Abschluss der Ehe gekommen wäre, also an und für sich an jede Beiwohnung in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tage vor der Geburt des Kindes. Art. 255 Abs. 2 ZGB weicht somit in seinen Voraussetzungen von Art. 314 Abs. 1 nur insofern zugunsten des während der Ehe geborenen Kindes ab, als bloss glaubhaft gemacht zu werden braucht, dass der mmmehrige Ehemann in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tage vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt hat, um die Vermutung der Ehelichkeit des Kindes zu begründen.
Indessen genügt die vom Kläger zugestandene Beiwohnung vom 27. Februar 1932 zur Begründung der Ehelichkeitsvermutung doch deswegen nicht, weil die Erstbeklagte schon am 8. März von einem Arzt als « erinnerungsgemäss im 3. Monat » schwanger befunden wurde, woraus sich ergibt, dass jene Beiwohnung unmöglich hat 24 Familienrecht. N° 6. Y zur Schwängerung führen können (gleichwie entsprechend im Vaterschaftsprozess gemäss BGE 45 II 487). Dagegen erachtet die Vorinstanz als « glaubhaft gemacht », dass der Kläger der Erstbeklagten erstmals schon am 17. Januar beigewohnt habe. Dass die Umstände des Falles schlechterdings nicht auf den von Art. 255 Abs. 2 ZGB geforderten geringen Grad der Wahrscheinlichkeit einer solchen früheren Beiwohnung schliessen lassen, kann nicht gesagkt werden ; diese Annahme lässt sich also nicht etwa als bundesrechtswidrig beanstanden. Daran scheitert aber der Nachweis des Klägers, dass er unmöglich der Vater des Kindes sein könne. Insbesondere hat der Kläger mit Recht nicht geltend gemacht, diesger Nachweis folge von Bundesrechte wegen schon aus der Weigerung der Erstbeklagten, sich der Blutprobe zu unterziehen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons vom 5. Oktober 1934 bestätigt.