Funtauna: fallrecht.ch

62 II 49

62 II 49

Rubrum

14. Urteil der IZ. Zivilabteilung vom 13. Pebruar 1936

Sachverhalt

I.

Ss. Grenacher gegen Kunz.

Art. 56, 57 OG, Gegen ein die Klage auf Gewährung des Neuen Rechts gemäss kantonalem Prozessrecht abweisendes Urteil ist die Berufung ans Bundesgericht nicht gegeben. 4A. — Mit Urteil des Amtsgerichtes Olten-Gösgen vom 20. November 1929 war die Ehe der Parteien aus Verschulden des Ehemannes geschieden worden. Im Februar 1935 erhob dieser Klage auf Gewährung des Neuen Rechtes und neue Beurteilung des Scheidungsstreites im Sinne der Gutheissung seiner Scheidungsklage ; eventuell verlangte er Abänderung des Scheidungsurteils von 1929 bezüglich der Elternrechte und der Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 157 ZGB. Vor Obergericht wurde das Eventualbegehren nicht mehr aufrechterhalten, es lag aleo nur noch das Neurechtsbegehren im Streite, Mit Urteil vom 19. November 1935 hat das Obergericht des Kantons Solothurn dasselbe abgewiesen gestützt auf § 57 des solothurnischen EG zum ZGB, wonach im Ehescheidungsprozess das Rechtsmittel des Neuen Rechtes ausnahmslos auesgeschlossen sei, für das übrigens auch die formellen Voraussetzungen gemäss § 224 ZPO nicht gegeben seien.

B. — Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Neurechtsklägers mit dem Antrag auf Gutheissung des Neurechtsbegehrens.

Erwägungen

Das Begehren um Neues Recht ist ein Begehren um Wiederaufnahme einer durch rechtskräftig gewordenes Urteil erledigten Sache. Ob und unter welchen Voraussetzungen es von einer kantonalen Instanz zu gewähren sei, ‘ist eine Frage des kantonalen Prozessrechtes. Gestützt auf das kantonale EG zum ZGB und die kantonale ZPO habt es die Vorinstanz abgewiesen. Es handelt sich somit ausschliesslich um die Anwendung Kantonalen Rechtes. Die Berufung ans Bundesgericht iet aber nur wegen Verletzung von Bundesrecht gegeben (Art. 56, 57 OG).

i Demnack erkennt das Bundesgericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.