Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

62 III 101

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Rubrum

100 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Ne 29, L’opposizione fondata sull’esistenza d’una controprestazione la quale compenserebbe « per una Parte notevole » il credito in esccuzione dev’essere considerata come una contesiazione parziale indeterminata che, come tale, è inoperante. Art. 74 cp. 2 LEF, .

Sachverhalt

Die Erklärung des Schuldners : « Ich erhebe gegen diese Forderung Reechtsvorschlag, indem sie durch meine Gegenforderung zu einem bedeutenden Teil kompensiert ist » wird vom Betreibungsamt als gültiger Rechtsvorschlag erachtet. Der Gläubiger verlangt auf dem Beschwerdeweg die Bewilligung der Fortsetzung der Betreibung in Anwendung von Art. 74 Abs. 2 SchKG. Von der kantonalen Aufsichtesbehörde am 25. Juni 1936 abgewiesen, hält er an seinem Begehren mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht fest.

Die Schauldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Die vom Gläubiger angerufene Bestimmung schreibt vor, dass der Betriebene, wenn er die Forderung nur teilweise bestreitet, den bestrittenen Betrag genau anzugeben hat, widrigenfalls der Rechtsvorschlag als nicht erfolgt zu betrachten ist. Danach ist dem Schuldner verwehrt, mit einer unbezifferten Teilbestreitung den Gläubiger im Ungewisgen darüber zu lassen, wieweit er die Forderung bestreiten wolle, und sind derartige Teilrechtsvorschläge unwirksam. Ein solcher Fall liegt auch hier vor. Der Schuldner verweist den Gläubiger auf eine Gegenforderung, welche die in Betreibung stehende Forderung « zu einem bedeutenden Teile » aufwiege. Damit erhebt er eine Bestreitung eben für den nicht näher umgrenzten Teilbetrag, gleich wie bei genauer Bezifferung der Gegenforderung und sonst gleichem Wortlaut der Erklärung der angegebene Betrag massgebend wäre. Eine Bestreitung über den Betrag der Gegenforderung hinaus lässt sich dem vorliegenden Rechtsvorschlag keineswegs entnehmen. Fehlt aber eine genaue Angabe des Umfanges der Bestreitung (was innerhalb der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages auch nicht nachgeholt wurde), s0 kann die Erklärung nicht als gültiger Rechtsvorschlag berücksichtigt werden.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schkulbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene Entscheid aufgehoben.

30.

Bntscheii vom 24. Jali 1936 i. S. Lüscher.

Eine ausgeschlagene Erbschaft, deren Liquidation durch das Konkursamt wegen Niechtleistung der erforderlichen Kostenvorschüsse als nicht statthaft erklärt wurde, kann nicht ‘bebrieben werden, Ark, 49, 193 und 239 SchKG. Arft, 573 Abs. 2 ZGB.

On ne peut poursuivre une succession répudiée, dont Ia, liquidation par voie de faillite a été interrompue, faute par les créanciers d’en avancer les frais, Arti. 49, 193, 230 LP. ; 573 al, 2 CC.

Non sí può escutere una successione ripudiata la cui liquidazione in via fallimentare non ebbe luogo perchè i creditori rifiutarono d’anticipare le spese.

Art. 49, 193, 230 LEF ; 573 ep. 2 Ce.

Der Rekurrent beschwert sich darüber, dass das Betreibungsamt Bern seinem Begehren um Betreibung der Verlassenschaft eines (angeblichen) Schuldners nicht atattgeben will. Diese Verlassenschaft ist von sämtlichen Erben ausgeschlagen worden, und der Konkursrichter hat am 27. Mai 1936 verfügt, von der Durchführung der konkursamtlichen Liquidation sei abzusehen, weil auf die öffentlich bekanntgemachte Aufforderung an allfällige Gläubiger, zur Durchführung einer solchen Liquidation einen Kostenvorschuss zu leisten, widrigenfalls die Liquidation nicht werde angeordnet werden, keine Anmeldung und keine Vorschussleistung eingegangen war. Das Konkursamt hält dafür, dass mit Rücksicht auf diese Art der Erledigung die Erbschaft nicht mehr betrieben werden könne, zumal sie von niemandem vertreten sei, dem die Betreibungsurkunden zugestellt werden könnten. Demgegenüber ist der 102 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 39, Beschwerdeführer der Meinung, die Verlassenschaft bestehe als solche fort ; Zustellungen seien allenfalls an einen behördlich zu ‘bestellenden Beistand vorzunehmen.

Von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom T7. Juli 1936 abgewiesen mit der Begründung, zufolge der Verfügung des Konkursrichters sei eine Betreibung der Erbschaft nicht mehr möglich, hat er die Sache an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Fechuldbeireibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :

Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, s0 kann freilich nach Art. 393 ZGB ein Beistand als Vertreter bestellt werden, der auch zur Entgegennahme von Zahlungsbefehlen befugt wäre. Der Rekurrent verkennt jedoch, dass, nachdem die konkursamtliche Liquidation gemäses Art. 230 SchKG als undurchführbar erklärt worden ist, eine Erbmassge, die betrieben werden könnte, gar nicht mehr besteht. Eine solche Betreibung ist nach Art. 49 SchKG nur zulässig, « solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist ». Durch eine konkursamtliche Liquidation im Sinne von Art. 193 SchKG wird sie ebenso ausgeschlossen wie durch eine amtliche Liquidation gemäss Art. 593 Æ. ZGB. Hier ist die Liquidation allerdings nicht angeordnet worden. Die Verfügung, dass sie wegen Niechtleistung der erforderlichen Kostenvorschüsse zu unterbleiben habe (im Sinne von Art. 230 SchKG), tritt jedoch an die Stelle des Liguidationeverfahrens selbst. Es ist gleich zu halten, wie wenn das Verfahren eröffnet, dann aber ohne weitere Massnahmen auf Beschluss der Gläubiger geschlossen worden wäre, weil sich die Durchführung ja doch nicht lohne. Sind allenfalls Erbschaftsaktiven vorhanden, s0 bilden sie daher kein Sondervermögen mehr, wie es zunächst zufolge der Ausschlagung der Fall war, sondern sie fallen gemäss Art. 573 Abs. 2 ZGB an die Erbberechtigten, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte. Nachdem den Gläubigern Gelegenheit geboten war, das Konkursverfahren zu veranlassen, ist also ibr Recht auf Betreibung der Erbschaft untergegangen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

B, Psandnachlassversahren. Procédure de concordat hypothécaire.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRÜÛTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ‘ET DES FAILLITES

31.

Anuazug aus dem Entscheid vom 16. Juni 1936

32.

&. Spar- und Loihkasso Sumiewald und Lons.

- Pfandnachlassverfahren : Es kann über eine als solehe verpfändete Liegenschaft mehrerer Miteigentümer nur als Bestandteil der allgemeinen Nachlassverfahren über sämtliche Miteigentümer durchgeführt werden, die daher am gleichen Ort durchgeführt werden müssen.

Concordat hypothécaire : Lorsque F'immeuble hypothéqué appartient à plusieurs copropriétaires, la procédure de concordat hypothécaire doit faire partie des procédures de concordat ordinaire des copropriétaires, et toutes Ces procédures doivent intervenir à un seul et même endroit.

Concordato ipotecario : Se il fondo ipotecato appartiene a Più comproprietari la procedura del concordato ipotecario deve

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 393 und Art. 573 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 49, Art. 74, Art. 193 und Art. 230 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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