63 I 53
63 I 53
Rubrum
14. Urteil des Raczationshofes vom 1. Februar 1937
Sachverhalt
I.
Ss. Wyler gegen Beyeler und Staateanwaltechaft des Kantons Solothurn.
1. Blosse Vermutungen der kantonalen Behörde sind Keine für den Kassationshof verbindliche Feststellungen im Sinne von Art. 275 Abs. L. Erw. 1.
2. Über die Möglichkeit, Zivilansprüche adhäsionsweise im Strafverfahren geltend zu machen, entscheidet ausschliesslich das kantonale Recht. Erw. 83.
MFG :
1. Linksausweichen zur Vermeidung eines Zusammensbosses. Erw. 2.
2. Es ist entschuldbar, wenn bei plötzlich auftauchender Gefahr von verschiedenen zur Verfügung stehenden Abwehrmassnahmen nicht die objektiv geeignetste ergriffen wird. Erw. 2.
A. — Am 29. Oktober 1935, ungefähr 10.50 Uhr, stiessen auf der 7,30 m breiten, asphaltierten Landstrasse BalsthalHolderbank in einer leichten Kurve östlich von Balsthal die Personenautomobile des Beschwerdeführers Wyler und des Beschwerdegegners Beyeler zusammen. Die Strasse steigt von Balsthal her leicht an und läuft an der Kollisionsstelle einem Abhang entlang ; rechts — aus der Richtung Balsthal gesehen — geht das Gelände in die Höhe, nach links fällt es als ziemlich steile, mit Bäumen bewachgene Bösgchung ab. Zur Zeit des Unfalls regnete es stark.
Beyeler kam mit seinem Fiat-Balillawagen von Balsthal her, Wyler mit seinem Fordwagen aus der Richtung Holderbank. Beide fuhren zunächst auf ihrer rechten Strassenseite. Bei der Kurve, die sgich für ihn als Rechtskurve darstellte, schwenkte Beyeler in die Strassenmitte ab. Wyler gewahrte dieses Manöver auf eine Entfernung von 40-60 m und riss seinen Wagen, um einen Zusammenstoss zu vermeiden, ebenfalls nach links herum. Daraufhin lenkte Beyeler, als er seinerseits den Wagen Wylers bemerkt hatte, sein Fahrzeug wieder auf die rechte Strassenseite zurück. So kam es trotzdem zum Zusammenstoss, wobei die Wagen stark beschädigt und die beiden Führer sowie die mitfahrende Frau Beyeler erheblich verletzt wurden.
B. — Der zugezogene Landjäger erhob gegen Beyeler Strafanzeige, Beyeler gegen Wyler Strafklage. Das Amtsgericht Balsthal-Thal und Gäu erklärte beide der Übertretung von Art. 26, Wyler ausserdem der Übertretung von Art. 25 MFG schuldig und verurteilte Beyeler zu einer Busse von Fr. 90.— und Wyler zu einer solchen von Fr. 60.—.
Das Obergericht des Kantons Solothurn, an welches beide Führer appellierten, erhöhte durch Urteil vom 30. Oktober 1936 die Busse für Beyeler auf Fr. 150.— und diejenige für Wyler auf Fr. 100.—. Es stellte fest, dass Beyeler bei der Kurve in der Mitte der Strasse fuhr, sei es, weil er durch die Zentrifugalkraft abgetrieben wurde, sei es, weil er dem auf der Bergseite in Strömen die Strasse hinunterlaufenden Wasser ausweichen wollte. Nach den Aussagen eines Augenzeugen (Heutschi) und dem eigenen Geständnis Beyelers könne die Strassenmitte sogar um weniges überschritten gewesen sein. Wyler sei der irrtümlichen Meinung gewesen, dass Beyeler geradezu auf ihn lossteuere. Tateächlich hätte Wyler aber auf der rechten Seite noch genügend Platz zur Durchfahrt gehabt. Auch habe er die für die Unfallverhütung naheliegendste und zweckmässigste Vorkehr des Bremsens nur deswegen nicht treffen können, weil er mit einer den Strassenverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren sei. Er selbst gebe sie mit 45 Std/km an, sehr wahrscheinlich babe sie aber noch mehr betragen. Diese Geschwindigkeit habe auf der abfallenden und glitschigen Strasse wegen der Schleudergefahr das sofortige Bremsen verunmöglicht. Auch liege die Vermutung nahe, dass Wyler die Kurve zu sgchneiden beabsichtigt habe.
Beyeler sei deshalb wegen Übertretung von Art. 26 und Wyler wegen Übertretung von Art. 26 und 25 MFG zu bestrafen, und zwar Beyeler schwerer, weil er die primäre Ursache gesetzt habe für den Unfall.
Das Schadenersatzbegehren Wylers (welches im übrigen aus den Akten nicht ersichtlich ist) sei nur grundsätzlich und nicht ziffernmässig gestellt und müsse auf den Zivilweg verwiesen werden.
C. — Wyler hat die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes ergriffen mit den Anträgen :
1. der Beschwerdeführer sei von der Übertretung der Art. 25 und 26 MFG mit Entschädigung freizusprechen ;
2. Beyeler sei dem Beschwerdeführer gegenüber grundsätzlich zu vollem Schadenersatz zu verurteilen.
Durch Verfügung des Präsidenten des Kassationshofes vom 7. Dezember 1936 ist das mit der Beschwerde gestellte Sistierungsgesuch gutgeheissen und die Vollstreckung des obergerichtlichen Urteils vorsorglich eingestellt worden.
Das Obergericht hat in seiner Vernehmlassung auf die Motive des angefochtenen Urteils verwiesen.
Beyeler hat Abweisung der Beschwerde beantragt.
Erwägungen
I. — Der Beschwerdeführer hat in der Strafuntersuchung erklärt, mit einer Geschwindigkeit von. etwa 45 Std /km gefahren zu sein. Demgegenüber nimmt die Vorinstanz an, die Geschwindigkeit babe « sehr wahrscheinlich » noch mehr betragen. Damit spricht sie indessen lediglich eine Vermutung aus, die keine Feststellung im Sinne von Art. 275 Abs. 1 BStrP und damit keine genügende Grundlage für die Bestrafung bildet. Auch sind entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners Beyeler die Wucht und die Folgen des Anpralles nicht schlüesig für eine höhere Geschwindigkeit. Da zugestandenermassen auch Beyeler mit etwa 40 Std/km Geschwindigkeit fuhr, musste der Zusammenstoss notwendig ein heftiger sein ; und wenn der Wagen Beyelers zunächst zurückgeschoben und dann um seine eigene Achse gedreht wurde, s0 erklärt sich das schon hinreichend daraus, dass Wyler immerhin mit einer etwas grössern Geschwindigkeit und dazu abwärts, Beyeler dagegen aufwärts fuhr, ferner daraus, dass der Zusammenstoss nicht frontal erfolgte, sondern der Wagen Beyelers etwas seitlich angefahren wurde. Ebensowenig lässt die Angabe Wylers vor Obergericht, er hätte nicht mehr gstoppen können, ohne über die Böschung hinuntergeschleudert zu werden, auf eine höhere Geschwindigkeit schliessen. Die beiden Wagen befanden sich nach der unbestrittenen Darstellung Wylers noch etwa 40-60 m voneinander entfernt, als Wyler den Wagen BeyeMotorfahrzeug- und Fahrradverkehr. N® 14. 57 Ters auf der Mitte der Strasse daherkommen sah. Da auch Beyeler mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 Std /km fuhr, hatte also Wyler bei einer eigenen Fahrgeschwindigkeit von 45 Std/km im besten Falle eine Wegstrecke von 30 m zur Verfügung bis zum Zusgammentreffen mit. dem Wagen Beyelers. Die für das Anhalten des Wagens nötige Bremssgtrecke, einschliesslich der sogenannten Reaktionsstrecke, betrug aber auf der nassen Asphaltstrasse zum allermindesten 50 m, wobei das Gefälle der Strasse nicht einmal mitberücksichtigt ist (vgl. die Bremstabelle bei STREBEL, Kommentar, Árt. 25 N. 25). Demnach war die Distanz, auch wenn Wyler nur mit 45 Std/km fuhr, zum Stoppen überhaupt zu kurz, weshalb verständlich ist, dass er den Eindruck hatte, er könne jedenfalls nicht rasch genug stoppen, ohne über die Böschung hinuntergeschleudert zu werden. :
Es ist somit von einer Fahrgeschwindigkeit von 45 Std/km auszugehen. Diese kann aber nicht als übersetzt bezeichnet werden. Der Zusammenstoss ereignete sich ausserorts auf einer breiten Überlandstrasse, wo bei offener Strecke im allgemeinen noch erheblich grössere Geschwindigkeiten als zulässig zu erachten sind. Wenn nun Wyler die Geschwindigkeit auf 45 Std/km beschränkte, so war damit den besondern Verhältnissen, nämlich dem herrgchenden Regenwetter, dem Strassengefälle, dem Asphaltbelag und der Kurve hinlänglich. Rechnung getragen. insbesondere wenn man berücksichtigt, dass es sich nur um ein leichtes Gefälle und eine schwache Kurve handelte. Diese Geschwindigkeit gestattete auch unter den angegebenen Umständen noch eine sichere Beherrschung des Fahrzeuges gegenüber Hindernissen, die normalerweise auftreten konnten. Damit aber, dass aus der andern Richtung ein Motorfahrzeug in völlig vorschriftswidriger Weise auf oder sogar noch diesseits der Strassenmitte daherfahren werde, musste der Beschwerdeführer nicht rechnen, und deshalb brauchte er auch seine Fahrgeschwindigkeit nicht darauf einzustellen.
58 Strafreché.
Der Beschwerdeführer kann demgemäss wegen übermäsiger Fahrgeschwindigkeit nicht bestraft werden. Zum gleichen Ergebnis wäre übrigens offenbar auch die Vorinstanz gelangt, wenn sie eine Geschwindigkeit von 45 Std/km angenommen hätte ; denn sonst wäre kaum verständlich, warum sie nicht auch den Beschwerdegegner Beyeler, der mit einer nur um 5 Std/km geringern Geschwindigkeit fuhr, wegen Übertretung von. Art. 25 MFG verurteilte.
1.
Die Übertretung von Art. 26 MFG soll darin bestehen, dass der Beschwerdeführer nach links, in die dem Beschwerdegegner Beyeler zukommende Fahrbahn abschwenkte. Dazu wurde er aber durch Beyeler veranlasst, der seinerseits vorschriftewidrig in der Strassenmitte fuhr. Dass Wyler schon vorher beabsichtigt habe, die Kurve zu schneiden, ist wiederum eine Vermutung der Vorinstanz, die sich auf keinerlei Anhaltspunkte stützen kann. Nach den Akten besteht vielmehr kein Zweifel, dass Wyler nach links steuerte, um einen Zusammenstoss mit Beyeler zu vermeiden.
War das Linksausweichen durch die Gefahr des Zusammenstosses tatsächlich geboten, so liegt keine Übertretung von. Art. 26 MFG vor (vgl. BGE 34 IL 295 ; 28 IT 488 ; 61 I 222 Erw. 4). Die Vorinstanz nimmt jedoch an, dass die Notwendigkeit des Linksausweichens nicht bestanden habe, und zwar aus zwei Gründen : erstens weil Wyler auf der rechten Seite noch genügend Platz zur Durchfahrt gehabt hätte, und zweitens weil es auf jeden Fall naheliegender und zweckmässiger gewesen wäre, den Wagen zu bremsen. Das letztere ist, wie bereits dargetan wurde, nicht richtig ; die Distanz zwischen den beiden Fahrzeugen war zu kurz , als dass Wyler seinen Wagen vor dem Zusammentreffen mit PBeyeler durch Bremsen noch hätte zum Stehen bringen können. Das Bremsen scheidet daher als taugliche Vorkehr zur Vermeidung des Zusammen- 8tosses von vorneherein aus. Hingegen muss die vorinstanzliche Feststellung, Wyler hätte auf der rechten Seite noch genügend Platz zur Durchfahrt gehabt, als richtig hingenommen werden. Allein wenn auch der Raum zur Durchfahrt genügte, 80 war er doch zweifellos knápp, zumal nach der eigenen Annahme der Vorinstanz die Strassenmitte durch den Wagen Beyelers sogar noch etwas überschritten sein konnte. Es mochte daher dem Beschwerdeführer, durchaus nicht ohne allen Grund, als das kleinere Risiko erscheinen, nach links gegen den Berghang hin auszuweichen, anstatt rechts hart der abfallenden Bösgchung entlang durchzufahren, wo sein Wagen beim geringsten Anlass leicht von der glitschigen Strasse abgestürzt wäre. Auf der linken Seite hätte er, ohne jener Absturzgefahr ausgesetzi zu sein, zum mindesten ebensoviel oder eher noch mehr Platz zur Verfügung gehabt als auf der rechten ; denn dass Beyeler im letzten Augenblick, als Wyler bereits auf die Bergseite zusteuerte, ebenfalls auf diese Seite zurückkehren und s0 noch versguchen werde, ihn von dort her zu umfahren, war nicht Vvorauszusehen.
Wenn es aber auch objektiv richtiger gewesen wäre, auf der rechten Seite zu bleiben, s0 kann dem Begchwerdeführer das Linksausweichen dennoch nicht zum Verschulden angerechnet werden. Er sah sich durch die vorsgchriftswidrige Fahrweise Beyelers plötzlich in eine gefährliche Situation versetzt, die eine augenblickliche Entschliessung erforderte, da die Wagen nur etwa 40-60 m voneinander entfernt waren und sich mit jeder Sekunde um weitere rund 25 m näherten. Unter solchen Umständen ist es nach ständiger Rechtsprechung entschuldbar, wenn von den verschiedenen möglichen Massnahmen nicht diejenige ergriffen wird, welche bei längerer Überlegung als die zur Verhütung des Unfalles geeignetste hätte erkannt werden müssen (vgl. aus der neuesten Praxis BGE 61 I 222 Erw. 4, 61 I 432 Erw. 2).
Die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung von Art. 26 MFG ist daher ebenfalls zu annullieren.
2.
Zur Freisprechung ist der Kassationshof gemäss Art. 276 Abs. 3 BStrP selber zuständig.
Im Zivilpunkte kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. : Es ist ausschliesslich eine Frage des kantonalen Prozesgrechtes, ob und unter welchen Voraussetzungen Zivilansprüche adhäsionsweisge im Strafverfahren geltend gemacht werden können. Wenn die Vorinstanz den Schadenersatzanspruch des Beschwerdeführers auf den Zivilweg verwiesen hat, s0 muss es deshalb dabei sgein Bewenden haben ; die Nichtigkeitsbeschwerde kann gemägss Art. 269 BStrP nur mit der Verletzung eidgenössischem Rechts begründet werden.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
1.
Die Beschwerde wird im Strafpunkte gutgeheissen und der Beschwerdeführer in Aufhebung des angefochtenen Urteils freigesprochen.
2.
Mit Bezug auf die Schadenersatzfordreung wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
15.
Urtoil des EKassationehofs vom 15. März 1937 i. 8. Gmür gegen Aargau, Staataanwaltechaft,
Zulässigkeit dés Überbolens; Pflicht zur Signalgabe beim Überholen ? Art, 46 VV z. MFG ; Ari. 20 MFG.
A. — Der Beschwerdeführer Gmür fuhr am 16. Mai 1936 abends 6 Uhr 30 mit seinem Personenauto auf der 8.60 m breiten Überlandstrasse durch Bremgarten gegen Zürich. Vor ihm fuhr eine Gruppe von 6-7 Radfahrern, welche annähernd die halbe Strassenbreite in Anspruch nahmen, da síe zu Dritt nebeneinanderfuhren. Dieser Gruppe wollte Gmür, der eine Geschwindigkeit von 30-40 km hatte, vorfahren. Zu diesem Zwecke schwenkte er nach links hinüber. Bevor er sich jedoch auf gleicher Höhe mit dem hintern Ende der Radfahrergruppe befand, tauchte von der Gegenseite her der Radfahrer Hügli auf, der auf seiner Halbrenn-Maschine mit gesenktem Kopf in scharfer Fahrt ungefähr in der Strassenmitte. daherkam. Da er unmittelbar vorher aus einer Seitenstrasse heraus in die Überlandstrasse eingefahren war, hatte ihn Gmür vorher nicht sehen können ; als er nun plötzlich seiner ansichtig wurde, riss er seinen Wagen nach rechts und hielt hinter der Radfahrergruppe an. Sein Wagen stand schräg nach rechts gewendet in der Strasse, vorn 3.80 m, hinten 3.20 m vom linken Strassenrand entfernt, bezw. im Abstand von 2 m und 1,40 m von den Geleisen der Bremgarten-Dietikon-Bahn, die dort auf der Strasse verlaufen, aber mit Rillenschienen in die Fahrbahn eingelassen sind. Der Radfahrer, der nicht mehr nach rechts auszuweichen vermochte, weil er das haltende Auto zu apäk erblickte, fuhr auf dieses auf und erlitt erhebliche Verletzungen. Ein Signal hatte Gmür weder gegeben, als er sich zum Vorfahren anschickte, noch als er den Radfahrer Hügli auftauchen sah.
B. — Wegen dieses Unfalles wurde Gmür vom Obergericht des Kantons Aargau der Widerhandlung gegen Art. 20 MFG und 46 VYV zum MFG, sowie der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und zu Fr. 40.— Geldbusse verurteilt.
C. — Gegen das Urteil des Obergerichts vom 11. Dezember 1936 hat Gmür die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine Freisprechung beantragt.
Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Aargau beantragen Abweisung der Beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
16.
Die Vorinstanz begründet die von ihr angenommene Verletzung des Art. 46 VV zum MFG damit, dass der Beschwerdeführer der Radfahrergruppe wegen des entgegenkommenden Radfahrers überhaupt nicht hätte vorfahren dürfen, da der ca. 4 m breite Strassenstreifen - zwischen der Radfahrergruppe und dem Strassenrand zum gleichzeitigen Überholen und Kreuzen nicht ausgereicht habe, zumal dem entgegenkommenden Radfahrer wegen der Gefahr des Stürzens nicht zuzumuten gewesen sei,