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63 I 69

63 I 69

Rubrum

17. Urteil vom 30. April 1937

Sachverhalt

I.

S. Ruf gegen Zürich und Solothurn.

Verlegung der Passivzinsen bei der interkantonalen Steuerausscheidung (Änderung der Praxis gegenüber BGE 59 I 8. 69 Æ.) Jakob Ruf wohnt in Solothurn, wo er den städtischen Gas- und Elektrizitätswerken als Direktor vorsteht. In Zürich gehört ihm ein Miethaus. Bei der Einschätzung für 1936 betrachtete die solothurnische Steuerkommission seine Jahresbesoldung von Fr. 12,000.— im ganzen Umfang als in Solothurn steuerpflichtig. Die zürcherische Taxationsbehörde stellte für das gleiche Jahr fest, dass die dortige Liegenschaft einen Steuerwert von Fr. 110,000.— aufweise und einen Bruttomietertrag von Fr. 8500.— abwerfe. Sie rechnete für die Vermögenssteuer von den Fr. 110,000.— die auf der Liegenschaft haftende Hypothekarschuld von Fr. 92,000.— ab, was ein in Zürich steuerpflichtiges Reinvermögen. von Fr. 18,000.— ergab. Für die Einkommenstaxation kürzte sie die Fr. 8500.— Mietertrag zunächst um Fr. 2200.— Gebäudeunterhalt, so0 dass ein herabgesetzter Rokhertrag von Fr. 6300.— blieb. Dagegen weigerte sie gich, die Fr. 3889 .—, die der Pflichtige für die Hypothekarschuld an Zinsen zu zahlen hatte, unbeschränkt zu berückgichtigen. Sie verlegte diesen Betrag auf die beiden Kantone im Verhältnis des reduzierten Bruttomietertrages von Fr. 6300.— zum solothurnischen Erwerbseinkommen von Fr. 12,000.— und gewährte demgemäss den Abzug nur für Fr. 1338.—. Die zürcherische Einkommensschätzung belief sich so auf Fr. 4962. —. Auf Anfrage des Pflichtigen lehnte es die solothurnische Steuerkommission ab, die verbleibenden Fr. 2551.— Passivzinsen in ibrer Taxation zu berücksichtigen.

Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde rügt der Pflichtige, dass ihm durch das Vorgehen der kantonalen Behörden der volle Abzug seiner in Zürich bezahlten Hypothekarzinsgen vom steuerpflichtigen Einkommen unmöglich gemacht werde ; das bedeute eine Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV. Er beantragt, die Zinsen seien unbeschränkt dem Kanton Zürich zu belasten.

Der Kanton Solothurn unterstützt den Beschwerdeantrag. Der Kanton Zürich beruft sich zur Rechtfertigung seines Vorgehens auf den BGE i. 8. Rohn, Bd. 59 IS. 69 Æ., gibt jedoch grundsätzliche Bedenken gegen diese Lösung zu erkennen.

Erwägungen

Beim System der allgemeinen Reineinkommenssteuer, wie es s80wohl in Solothurn ales in Zürich gilt, wird das Einkommen des Pflichtigen als Einheit, als Ergebnis aus der Gegenüberstellung der Gesamteinnahmen und der Gesamtausgaben besteuert, ohne dass auf die « Quelle » der verschiedenen Einkommensbestandteile grundsätzlich etwas ankäme. Dieser Gedanke lässt sich aber bei der interkantonalen (wie auch bei der interkommunalen) Abgrenzung der Steuerhoheiten nicht streng durchführen. Hier muss selbst im Geltungsbereich der allgemeinen Reineinkommenssteuer der besonderen Verbundenheit gewisser Einnahmen und Ausgaben Rechnung getragen werden, goll sich die Ausscheidung nicht allzusehr von der natürlichen Betrachtungsweise entfernen. So ist die interkantonale Doppelbesteuerungspraxis stets unangefochten davon ausgegangen, daes der Kanton, in dem der Pflichtige ein Spezialsteuerdomizil der geschäftlichen Niederlaesung besitzt, von den Geschäftseinnahmen die Geschäftsunkosten abzuziehen hat, und dass sich der Kanton mit Liegenschaftenbesitz des Pflichtigen den Abzug des Liegenschaftenunterhalts gefallen lassen muss. Demnach ist für die Frage, wie bei der Begrenzung der Steuerhoheit eines Kantons mit allgemeiner Reineinkommenssteuer die Passivzinsen des Pflichtigen zu behandeln sind, entscheidend darauf abzustellen, ob diese ähnlich wie die Geschäfteunkosten und der Liegenschaftenunterhalt in einer engern Beziehung zu bestimmten Einnahmen ‘stehen. Die frühere Praxis des Bundesgerichts hielt diese Voraussetzung insofern als gegeben, als sie die Passivzinsen nicht auf die gesamten Einnahmen, sondern nach Massgabe der unter den Kantonen vorgenommenen Schuldenverlegung verteilte (BGE 39 I 8. 350, sowie besonders die nicht veröffentlichten Entscheide vom 8. Juni 1923 i. 8. Moschard ec. Solothurn und vom 12. Februar 1932 i. 8. Haller c. Zürich). Im Gegensatz hiezu wurde im BGE vom 19. Mai 1933 i. 8. Robn c. Genf und Zürich (Bd. 59 I 8. 69 ff.) erkannt, die Passivzinsen seien bei der interkantonalen Ausscheidung nach dem Verhältnis sämtlicher Einkommensbestandteile, einschliesslich des Erwerbseinkommens, auf die beteiligten Kantone zu verlegen. Der Entscheid stützte sich hauptgächlich auf die Überlegung, dass bei den heutigen Kreditverhältnissen die Schulden nicht mehr in einem notwendigen innern Zúusgammenhang mit dem Vermögen stünden,

da aie häufig nicht nur auf Grund der Aktiven, sondern auch mit Rücksicht auf den Erwerb und die gesamten HEinkommensverhältnisse des Schuldners gemacht würden. Eine erneute Prüfung der Frage lässt es aber als angezeigt erscheinen, trotz der Bedeutung, die das ganze Einkommen eines Pflichtigen für seinen Kredit unzweifelhaft haben kann, bei der Steuerausscheidung das Hauptgewicht auf den Fall zu legen, wo die Schulden im Hinblick auf ein entaprechendes Vermögen aufgenommen und durch dessen Aktiven sichergestellt werden und wo die Vermögenserträgnisse die sachliche Grundlage für die Zahlung der Passivzinsen darstellen. Dieser Fall dürfte auch heute noch — im Hypothekarwesen wie bei andern Darlehensgeschäften — die Regel bilden, so dass dessen Berücksichtigung die grösste Gewähr für eine angemessene Steueraussgcheidung bietet. Das führt dazu, die Schuldenzinsen grundgätzlich als besondere Belastung des Vermögensertrages zu behandeln. Erst wenn die Passivzinsen im ganzen die Vermögenserträgnisse übersteigen, ist der Überschuss auf das andere Einkommen zu verlegen. Diese Lösung befriedigt auch da, wo ein Pflichtiger Schulden weniger gestützt auf sein Vermögen als auf seinen Erwerb aufgenommen hat, Die Belastung des Erwerbseinkommens mit Passivzineen wird sich hier, gleich wie diejenige allfälliger sonstiger Einnahmen, von selber ergeben, sobald der Ausgleich im Kapitaleinkommen erfolgt isb. Sie wird auch dem Wohnkanton durchaus zugemutet, werden können, während die allgemeine Verlegung der Schuldzinsen auf sämtliche Einnahmen von ihm oft als ungerechtfertigte Verkürzung seines Anspruchs auf Besteuerung des Erwerbseinkommens empfunden wurde (vgl. hiezu die « Kritischen Betrachtungen » im Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung Bd. 35

8.

133 ff.). Die Verteilung der Passivzinsen nach dem Entscheid Rohn war übrigens ohnehin nicht durchführbar bei der Ausscheidung zwischen einem Kanton mit allgemeiner Beineinkommenssteuer und einem solchen mit blosser Erwerbssteuer (vgl. den nicht veröffentlichten BGE vom 99. März 1934 i. 8. Häusermann c. Thurgau und Zürich). Offen bleibt die Frage, wie die Passivzinsen innerhalb des Kapitaleinkommens zu verlegen sind, wenn der Pflichtige dafür der Steuerhoheit mehr als eines Kantons untersteht. Für diesen Fall soll aus praktischen Gründen neben der Verteilung nach den verschiedenen Vermögenserträgnissen die Möglichkeit einer Verlegung im Verhältnis der Aktiven und der proportional ausgeschiedenen Passiven im Sinne der frühern Rechteprechung vorbehalten bleiben.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gegenüber Zürich gutgeheissen und der Beschluss der stadtzürcherischen Steuerkommisgion über die Einkommenstaxation des Rekurrenten für 1936 aufgehoben ; die betreffende Veranlagung ist im Sinne der Erwägungen abzuändern. Gegenüber Solothurn wird die Beschwerde abgewiesen.

ITT. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FÉDÉRALE

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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